Ergänzung zum Thema Frau Bahners Normenkontrollklage von Frank McCormack

Konstantin ⌂, Waldhessen, Montag, 06.04.2020, 07:07 (vor 1474 Tagen) @ Konstantin2032 Views

Unter normalen Umständen darf in grundgesetzlich verbriefte Rechte (Art. 1 bis 19 und sog. Justizgrundrechte Art. 100 ff.) nicht PAUSCHAL sondern nur aufgrund INDIVIDUELLER Abwägung eingegriffen werden. So etwa darf ein Tuberkulosekranker zwangs-isoliert werden (und alle seine KONTAKT-Personen ZWANGS-geröntgt!), ein Selbstmordgefährdeter gegen seinen Willen am Suizid gehindert werden, z.B. aber ein Raucher nicht daran, zu rauchen, ein Autofahrer nicht am Fahren, trotz Unfallgefahren und Lungenkrebswahrscheinlichkeit. Es muss eben eine KONKRETE Gefahr gegen das Grundrecht stehen.

Ein Arbeitnehmer kann jederzeit seinen Arbeitsplatz aufgeben und wechseln, SELBST WENN dadurch z.B. die Beatmung eines CoViD-Patienten scheitert und der dann stirbt.

Nur über die Ausrufung des Notstandes kann man, für begrenzte Zeit und aus EINSCHNEIDENDEM Anlass, (die meisten) Grundrechte AUSSETZEN (nie abschaffen), etwa, s.o. das Recht, den Arbeitsplatz aufzugeben, egal, ob man in normalen Zeiten wegen Streit mit dem Arbeitgeber oder weil z.B. dem Arzt im obigen Beispiel ein Verlag das Angebot gemacht hat, er solle doch seine Autobiographie schreiben, er erhalte auch 200.000 Euro Vorschuss, und das würde ihn dann verleiten, zu kündigen, dass er dann per durch Notstand gedeckter Verfügung zur Weiterarbeit, zum Verbleib am Arbeitsplatz gezwungen werden kann, also weil die Beatmung Vorrang vor seiner Selbstverwirklichung oder arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen hat.

ALLERDINGS - und nicht, dass dann ich in die Ecke der Corona-Verharmloser geschoben werde, allerdings halte ich nach Prüfung derer Pressemitteilung die Vorgehensweise der Frau Bahner für untauglich.

Sie geht das mit 'wissenschaftlichen' Argumenten an, d.h. sie müsste, was in einem Eilverfahren unmöglich (!) ist, Beweisanträge stellen und Gutachter anfordern, die ihrerseits im Streit mit den Gutachtern der Gegenseite (Bundesregierung, 16 Länder, Landkreise, THW und Rotes Kreuz als 'notwendig Beigeladene' - so in etwa) wären. Das geht weder in Eilverfahren noch würde es der Eilbedürftigkeit der Sache gerecht.

So, wie es sich aus ihrer Pressemitteilung ergibt

http://beatebahner.de/lib.medien/aktualisierte%20Pressemitteilung.pdf

ist sie entweder bewusst nur auf Aufmerksamkeit für ihre Kanzlei aus (siehe die eingeschränkten Werbemöglichkeiten für Anwälte oder Heilberufe), oder sie ist Scharlatanin. Dazu muss man wissen, dass Anwälte i.d.R. Anwälte werden, weil sie kein 'Prädikatsexamen' geschafft haben, und daher sich nicht um ein Amt als Richter, Staatsanwalt oder Ministerialrat bewerben konnten.

Diese sind eher selten:

https://www.lto.de/jura/studium-zahlen/erste-juristische-staatspruefung/

Das bedeutet: in der Anwaltschaft gibt es einige wenige Einserkandidaten, die sofort von Grosskanzleien Eingangsgehälter von 100.000 Euro geboten bekommen, dann kommt lange nichts, und dann kommen alle die, die mit drei minus oder vier 'bestanden' haben, und gerade letztere Note bedeutet, dass derjenige bestimmt kein guter Verfassungsjurist ist.

Soviel zum Hintergrund.

DENNOCH: die Massnahmen allein aufgrund des Infektionsschutzgesetzes sind verfassungswidrig. Das geht nur mit Ausrufung des Notstandes. Der wird daher m.E. auch kommen, evtl. noch im April, wie in meinem Handbuch auch prophezeit. Das hängt davon ab, wie sich die Fallzahlen und die Überlastung des Gesundheitswesens entwickeln. Derzeit ist ja nur das arg umweltverschmutzte Tessin betroffen, während in Regionen wie Heinsberg alle super-duper gesund sind. Kein Grund zur Sorge, und aufgrund kritischer Journalisten wissen wir auch, dass in Krankenhäusern viel weniger los ist als sonst. Kein Grund zur Sorge und Masken braucht man nicht, nur etwas Benzin, Vitamin C und Chlordioxid und schon wird man auferstehen wie zu Jesu Zeiten.

EINZIG, was funktioniert in verfassungsrechtlicher Hinsicht, ist, wie sintemalen gegen das Volkszählungsgesetz 1983, eine saubere Verfassungsbeschwerde, darauf gestützt, dass allgemeine Grundrechtseinschränkungen unzulässig sind mit Antrag auf einstweilige Anordnung, diese Massnahmen 'bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen'.

Da man das im Haupstudium aber lernt, bezweifle ich, dass es Frau Bahner um den Erfolg geht, sondern mehr um Werbung.

Grüsse
Frank

PS: natürlich sind die Verfassungsprobleme hier wesentlich tiefschürfender zu beleuchten, als ich es kurz angerissen habe. Was ich aber nicht tun werde, es rettet kein Leben, eher im Gegenteil, es kommt mir vor, wie der Streit, ob die Feuerwehr über Nachbargrundstück anrücken darf, um zu löschen. AUCH WENN der Brand nur ausbrach, weil deren Brandinspektor bei der jährlichen Brandschau nötige Auflagen unterlassen hat, so wie Spahn bei der Spahnschen Grippe. Nun ist sie halt mal da, die Notsituation.

Sicher aber wird Bahner in der Art, wie sie es angeht, jedenfalls keinen schnellen Erfolg haben. Schon die Formulierung, sie ‘wolle bis zum BVerfG gehen’ zeigt entweder ihre Laienschaft oder dass sie nur Aufmerksamkeit, aber keinen erfolg in der Sache wlll. Hier kann, muss und darf sie DIREKT und UNMITTELBAR das Gesetz angreifen, d.h. ZUERST zum BVerfG gehen. Davon redet sie aber nicht.

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Viele Grüße
Konstantin

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