Der Herr Polizeigewerkschafter Rainer Wendt, der (beurlaubte) Polizist Wendt, der Beifallsklatscher Wendt, der Politiker Wendt

Literaturhinweis, Dienstag, 07.03.2017, 13:14 (vor 2600 Tagen) @ Ötzi5765 Views
bearbeitet von unbekannt, Dienstag, 07.03.2017, 13:48

nach dem auch eine Instruktion in der Programmiersprache BASIC benannt ist, hat ja hier bereits in der Legal Tribune eine Würdigung erfahren. Der Autor ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Beamtenrechtsspezialist, nun wollen wir uns auch noch dem Strafrecht zuwenden.

Vorauszuschicken ist, daß von vornherein in einem solchen Verfahren die Unschuldsvermutung gilt, die besonders bei Politikern instinktiv großes Gewicht hat, sie sonst ihrer Tätigkeit gar nicht nachgehen könnten.

Politiker sind hier sowohl der Beamte Wendt in seiner Gewerkschaftsfunktion, wie alle beteiligten amtlichen Entscheider auf Ministerebene, insbesondere der Innenminister als letztlich Dienstvorgesetzter, der Finanzminister im Falle der Genehmigung überlanger Beurlaubungen mit Besoldung und der Ministerpräsident insofern er der Vorgesetzte der beiden ist, was Auswirkungen im Falle des u.g. § 357 des Strafgesetzbuches (StGB) haben kann.

Da allzuviel über die Hintergründe (noch) nicht bekannt ist, außer, daß Herr Wendt überlang beurlaubt und dabei dennoch bezahlt wurde (Beurlaubungen gibt es z.B. bis zu 15 Jahren bei beamteten Lehrern, die an Privatschulen tätig sein wollen - aber dann eben ohne Fortzahlung des Beamtengehalts) und daß es weder für die Länge der Beurlaubung nach beamtenrechtlichen Maßstäben, außer bei Lehrern, noch gar für die Fortzahlung der Bezüge einen erkennbaren Rechtsgrund gab, für die inzwischen erfolgte Beförderung denn schon gar nicht, kann ich zum jetzigen Zeitpunkt nur gewisse Annahmen machen. Bei überlangen Beurlaubungen muß im Gegenteil der Arbeitgeber gewärtigen, daß der zurückkehrende Beamte auf der alten Stelle wegen dortiger Weiterentwicklung der Sachmaterie, an der der Beurlaubte keinen adäquaten Anteil hatte (z.B. Einführung des Tasers und entsprechende Schulung im Umgang damit, um nur ein Beispiel aus letzter Zeit zu erwähnen, das ungefähr auf diesen Arbeitsbereich paßt), nicht mehr ohne Nachschulung/Weiterbildung reibungslos verwendet werden kann, eine Beförderung ist also seltsam, eine Rückstufung beamtenrechtlich nicht möglich.

Die folgende Zusammenstellung der Strafvorschriften aus dem Strafgesetzbuch erfolgt in der Reihenfolge der Nennung im StGB, ohne Rücksicht darauf, daß diese z.T. in Abhängigkeitsbeziehungen stehen (können), etwa der Tatbeihilfe, oder sich gegenseitig ausschließen könnten, d.h. wer Diebstahl begangen hat, kann nicht gleichzeitig Unterschlagung an derselben Sache begehen usw.

Die Zusammenstellung behauptet nicht, daß überhaupt eines der genannten Delikte (bisher) verwirklicht worden sei, sondern zeigt vielmehr auf, in jeweils einer kurzen Erläuterung, wie man sich strafrechtlich verhalten muß, um sich dem Tatbestand im vorliegenden Falle bestmöglich anzubequemen. Ob die kriminelle Energie dazu im Einzelfall gereicht hat oder ein aufgeführter Tatbestand von den möglichen Tätern übersehen wurde und unausgeführt blieb, evtl. auch aus Mangel an Zeit oder Gelegenheit, das müssen erst Gerichte entscheiden, falls eine weisungsgebundene Staatsanwaltschaft Anklage erheben wollte.

Da die Ermittlungen von der Polizei geführt werden, ergibt sich hier eine u.U. in der Geschichte der Bundesrepublik u.U. einmalige Konstellation:

Üblicherweise wird die Ermittlung gegen einen Kollegen einer anderen Polizeidienststelle übertragen, also, wenn ein Polizist etwa in Leipzig im Verdacht stünde, der PEGIDA Informationen durchgestochen zu haben, würde die Ermittlungsarbeit an z.B. die Polizeidienstellen in Dresden übertragen.

Da hier der gesamte und bevölkerungsreichste Flächenstaat Nordrhein-Westfalen betroffen ist, und sich die Loyalitäten zu einem Polizeigewerkschaftsvorsitzenden aber evtl. gar bundesweit durch alle Polizeidienststellen durchziehen könnten, wäre anzuregen, im Sinne der beschleunigten Einrichtung eines EU-Zentralstaates, diese Ermittlungen z.B. an die französische Gendarmerie zu übertragen oder vielleicht der Luxemburger Polizei anzuvertrauen. Auch die italienische Polizei hat z.T., wie man aus Mafia-Verfahren weiß, sehr unbestechliche Beamte, die zudem im Einzelfall als Südtiroler der deutschen Sprache mächtig sein könnten. Zum Glück ist Deutschland noch nicht aus der EU ausgetreten (oder die EU aus Deutschland), so daß diese Ressourcen noch zur Verfügung stehen. Die Aufwendungen gerade bei Ländern der Südschiene könnten mit den Target-II-Salden verrechnet werden.

Was also könnte, Tatwillen, zumindest eingeschränkten, vorausgesetzt, das Dreigespann aus Gewerkschaftsvorsitzendem, Innen- und Finanzminister denn nun verbrochen haben?

Als da wären:

§ 257 Begünstigung

"(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Erläuterung: Sollte der Polizist Wendt sich rechtswidrig verhalten haben, daraus (geldwerte) Vorteile gezogen und seine Vorgesetzten das bereits früher bemerkt, aber nicht umgehend korrigiert haben, so haben diese u.U. dem "... anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, ... Hilfe [ge]leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern" - und daß das unabsichtlich geschah, davon wird sich das erkennende Gericht nur schwer überzeugen lassen, bzw. bei einer angenommenen Schuldunfähigkeit wäre dann zu fragen, ob die betr. Personen, u.U. im Range eines Ministers, geistig ein solches Amt ausfüllen könnten.

§ 258 Strafvereitelung, im Zweifel als § 258a Strafvereitelung im Amt

"(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft ... wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ... (3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe. (4) Der Versuch ist strafbar."

Erläuterung: Wer eine der bereits in der Legal Tribune angedeuteten oder hier aufgeführten möglicherweise verwirklichten Taten deckt bzw. deren Verfolgung vereitelt/behindert, könnte nach dieser Vorschrift bestraft werden.

§ 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte

Erläuterung: Die Sache ist recht selbsterklärend. Geldwäsche-Tatbestände werden auch und gerade dadurch erfüllt, daß Geld aus einer rechtswidrigen Transaktion als Geld ausgegeben wird, das aus einer anderen Transaktion stammt, die -für sich genommen- legal ist. Man könnte also in die Versuchung kommen, eine Auszahlung eines rechtswidrig erlangten Betrages als regelmäßiges Gehalt zu tarnen. Was das gewesen sein könnte, darüber zu spekulieren ist es noch zu früh. Aber die typischen, von Trump z.B. jetzt für Bundesbedienstete untersagten, Wechsel in die Privatindustrie bei hohem Gehalt, nachdem man zuvor als Beamter usw. an einer Stelle gesessen hatte, die z.B. geldwerte Genehmigungen an eben denselben Betrieb zu erteilen ermächtigt war, haben oft diesen Geruch, ohne daß allzu häufig ein Nachweis gelingen dürfte.

§ 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Erläuterung: Das ist jetzt eine auf den ersten Blick arg weit hergeholte Mutmaßung, wenn man den Gesetzestext ohne Hintergrundwissen liest. Hier liegt jedoch ein eigenartiger Fall vor: als besoldeter Gewerkschafter ist Herr Wendt zweifellos Angestellter gewesen, und als solcher in Berufsgenossenschaft, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu versichern gewesen. Als 'Beamter' hatte er jedoch u.U. Anspruch auf Beihilfe/Heilfürsorge, war gegen Dienstunfälle staatlich abgesichert und hatte Pensionsansprüche, für die keine eigenen Beiträge geleistet wurden. Hat nun die Polizeigewerkschaft dennoch alle Beiträge zu den Sozialkassen bezahlt? War er aufgrund der anderweitigen Absicherung u.U. teilweise befreit? Und stand dies im Einklang mit dem Sozialversicherungsrecht - bei Lichte betrachtet?

§ 266 Untreue

Erläuterung: Ziemlich eindeutig lag hier eine Veruntreuung staatlicher Gelder vor, denn nach den von mir geteilten Rechtsansichten des RA Holtsteg in der LTO wurde das Beurlaubungsrecht nicht nur überspannt, es sah in keinem Fall für einen solch langen Zeitraum eine Fortzahlung der Beamtenbezüge vor. Hier sind Innen- und Finanzminister sowie evtl. weitere (politische) Beamte (Staatssekretäre, Ministerialräte usw.) arg in Mitleidenschaft gezogen.

§ 269 Fälschung beweiserheblicher Daten

Erläuterung: Nehmen wir an, die Landesverwaltung hat das Besoldungsrecht in eine EDV-Anwendung 'gegossen', wie das in aller Regel mit den Vorgängen geschieht, die tausend- oder millionenfach abgewickelt werden (Landesanstalten für Datenverarbeitung, kommunale Rechenzentren usw.) - dann dürfte sich diese Software geweigert haben, die Bezüge anstandslos fortzuzahlen, es sei denn, man hat es ihr durch Änderung der Leistungsgrundlage-Daten 'schonend beigebracht'.

Darunter fällt dann auch u.U. der nächste Tatbestand:

§ 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

§ 281 Mißbrauch von Ausweispapieren

Erläuterung: Auch hier begeben wir uns aufs Gebiet der Spekulation, aber ein zu Unrecht beurlaubter Polizeibeamter führt u.U. zu Unrecht einen Dienstausweis und nutzt ihn dann u.U. auch zu Unrecht. Wer weiß.

§ 331 Vorteilsannahme

"(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Erläuterung: Eigentlich bedarf es hier kaum einer Erläuterung - da schon die Beurlaubung von ihrer Dauer her rechtswirdig war, die Besoldung aber jedenfalls, so darf man darin einen ungesetzlichen Vorteil sehen und es gibt einen, der diesen angenommen hat. Gerade Polizeigewerkschafter und Personalräte kennen sich im Dienstrecht überdurchschnittlich gut aus, Vorstände des Beamtenbundes erst recht, so daß man schwer einen strafausschließenden Irrtum annehmen wird können und Wendt war ja weiterhin Beamter.

§ 332 Bestechlichkeit

Erläuterung: Hier kommt zum vorigen Tatbestand noch hinzu, daß dieser Beamte sich den Vorteil nicht nur hat gewähren lassen, sondern daraufhin anders gehandelt hat, als er es aufgrund seiner Aufgabe hätte tun dürfen und dieses Abweichen geschah, weil er bestochen wurde. Nun war Herr Wendt in seiner Eigenschaft als Gewerkschaftsvorsitzender nicht Beamter, aber umgekehrt hat er als Beamter Gewerkschaftsbezüge erhalten. Ob er dabei seine beamtenrechtliche Stellung mißbraucht hat, kann man zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht wissen.

§ 333 Vorteilsgewährung und § 334 Bestechung

Erläuterung: Auch hier, wie bei beiden vorherigen Tatbeständen, schwierig einzuordnen - dem Gewerkschafter Wendt Vorteile zuzuwenden ist aber jedenfalls Untreue, s.o. Umgekehrt steht bei einer rechtswidrigen Beurlaubung bei fortlaufenden Bezügen aber die Frage im Raum, ob nicht umgekehrt ein Beamter in der Besoldungsverwaltung bestochen wurde, um das zu decken. Warum sollten alle den Herrn Wendt fürstlich besolden und selbst, außer dem Risiko, empfindlich bestraft zu werden, nichts davon haben?

Schließlich sei noch auf § 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung hingewiesen. Je nachdem, was diese Bestechung, sollte es eine gewesen sein, bezweckte, wird hierüber nachzudenken sein. Man könnte sich auch als Gewerkschaftsmitglied überlegen, ob ein Gewerkschaftsvorsitzender und Tarifverhandler, der, obwohl er mir hätte 6% Lohnzuwachs bescheren könen, sich auf 3% hat herunterhandeln lassen, weil ... Siehe die Hartz-Affäre mit den Prostituierten.

§ 339 Rechtsbeugung

"Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft."

Erläuterung: Hier könnte bis hinauf zu den Ministern und dem Ministerpräsidenten Rechtsbeugung vorliegen, falls sie das Recht gesetzeswidrig dem Fall Wendt 'angepaßt' haben sollten.

§ 348 Falschbeurkundung im Amt

Erläuterung: Tja, wenn irgendwas vom Obigen verwirklicht worden sein sollte, kam man u.U. auch nicht umhin, dieses falsch zu beurkunden, nech?

§ 353 Abgabenüberhebung; Leistungskürzung

Erläuterung: Auch hier wissen wir zu wenig, aber falls nicht Herr Wendt einerseits voll über die Heilfürsorge und die als Angestellter zuständige 'gesetzliche' Krankenversicherung versichert war (obwohl auch er nur einmal krank sein kann), sondern falls hier irgendwo 'gespart' worden sein sollte, dann greifen entweder dieser Tatbestand oder der o.g. § 266a ...

§ 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat

"(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen läßt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt."

Erläuterung: Tja, daß irgendeiner der vorgenannten Tatbestände verwirklicht worden sein sollte (falls er verwirklicht wurde) und dann § 357 nicht auch noch von einem Vorgesetzten verwirklicht worden sein sollte, das grenzte schon an ein Wunder.

Vgl. auch
https://tu-dresden.de/gsw/jura/jfstraf4/ressourcen/dateien/folder-2010-12-21-1383414560...
https://de.wikipedia.org/wiki/Verleitung_eines_Untergebenen_zu_einer_Straftat


Und meist sind dann noch

§ 153 Falsche uneidliche Aussage

die Folge ...

Ansonsten: Strafbarkeit von Amtsdelikten

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