Grundsätzlich ist es erlaubt

D-Marker, Rostock (MV), Sonntag, 19.04.2026, 13:52 (vor 8 Stunden, 49 Minuten) @ Dieter643 Views

KI:

Ein Beratervertrag zwischen Ehegatten ist rechtlich möglich, wird jedoch vom Finanzamt besonders streng geprüft. Damit die Zahlungen steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt werden, muss der Vertrag dem sogenannten Fremdvergleich standhalten. 
Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung
Damit das Finanzamt den Vertrag nicht als private Unterhaltsleistung einstuft, müssen folgende Punkte erfüllt sein:
• Zivilrechtliche Wirksamkeit: Der Vertrag muss klar formuliert sein und die gegenseitigen Hauptpflichten (Leistung und Vergütung) eindeutig regeln.
• Fremdüblichkeit: Die Konditionen (Honorarhöhe, Kündigungsfristen, Haftung) müssen so gestaltet sein, wie sie auch mit einem fremden Dritten vereinbart würden.
• Tatsächliche Durchführung: Es reicht nicht, den Vertrag nur auf dem Papier zu haben. Die Beratungsleistungen müssen tatsächlich erbracht und nachweisbar dokumentiert werden (z. B. durch Berichte oder Protokolle).
• Keine Scheingeschäfte: Die Vergütung muss tatsächlich fließen und darf nicht lediglich eine Umverteilung des Familieneinkommens darstellen. 
Wichtige Vertragsinhalte
Ein rechtssicherer Beratervertrag sollte laut IHK Pfalz und IHK München mindestens folgende Punkte enthalten:
• Genaue Leistungsbeschreibung: Welches Fachwissen wird für welches Projekt eingebracht?
• Angemessene Vergütung: Ein festes Honorar oder Stundensätze, die marktüblich sind.
• Zeitlicher Umfang: Regelungen zur Arbeitszeit oder zum Projektzeitraum.
• Haftung: Klare Vereinbarungen zur Verantwortlichkeit bei Fehlberatung. 

Es gibt aber auch ein paar Fallstricke.

https://www.iww.de/pfb/steuern-und-recht-aktuell/beratervertrag-zwischen-nahen-angehoer...


LG
D-Marker (ungeimpft)

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https://www.youtube.com/watch?v=LqB2b223mOM


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