Diese Rechtsmeinung liest sich etwas entspannter:

Martin, Sonntag, 08.03.2026, 09:59 (vor 1 Tag, 12 Stunden, 40 Min.) @ FOX-NEWS869 Views

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/sondervermoegen-klimaschutz-klimaneutral-grund...

Klimaneutralität im Sinne von Art. 20a GG und im Sinne von Art. 143h GG bedeuten demnach nicht unbedingt dasselbe. Nimmt man den Text, den Standort und die Entstehungsgeschichte von Art. 143h GG in den Blick, zeigt sich: Klimaneutralität nach Art. 143h Abs. 1 S. 1 GG gibt dem Staat nicht im Sinne einer Staatszielbestimmung (zusätzliche) Pflichten zur Herstellung von Klimaneutralität auf.

Ein weiterer, in der letzten Zeit gelegentlich angrissener Hebel, wäre die Abschaffung der Klagebefugnis von Umweltorganisationen nach Umweltrechtsbehelfsgesetz, bzw. der Öffentlichkeitsrichtlinie.

Zudem wird aktuell "Klimaneutralität" im Wesentlichen an der CO2-Reduzierung fest gemacht. Das wird als aktueller Stand der Wissenschaft betrachtet. Der kann sich ändern. S.a. die Initiative in den USA, wobei es dort in erster Linie um die Einstufung von CO2 als Luftschadstoff ging, und damit um die Zuständigkeit der EPA.


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