Würde ich die Kosten der Zwei für Anwälte übernehmen, dann bin ich dran. Das heißt, ich würde die Sanktionen umgehen und da kennt der Staat keine Gnade und bekäme die Höchststrafe. Ob es nun gerechtfertigt wäre, dass die Zwei zu (un)recht sanktioniert wären, spiel in der Hinsicht keine Rolle.
Selbst Anwälte halten sich gezielt zurück!
AI dazu:
Viele Anwälte halten sich bei sanktionierten Personen bewusst zurück, weil sie selbst Gefahr laufen, in den Verdacht der Beihilfe zur Umgehung von EU-Sanktionen zu geraten.
Warum sind Anwälte so vorsichtig?
EU-Verordnungen gelten unmittelbar – und jeder Verstoß (auch indirekt) ist strafbar.
Bereits die Bereitstellung von Diensten, die als „wirtschaftliche Ressource“ gelten könnten, ist heikel, wenn der Mandant sanktioniert ist.
Selbst dann, wenn der Anwalt kein Geld bekommt, kann es kritisch werden, z. B. wenn Dritte (wie du) die Kosten übernehmen.
Die Berufsversicherung der Anwälte verweigert in solchen Fällen mitunter den Schutz – was das persönliche Risiko erhöht.
Einige Rechtsanwaltskammern haben sogar interne Hinweise herausgegeben, wie mit sanktionierten Mandanten umzugehen ist – oft ist die Empfehlung: gar nicht.
Was bedeutet das konkret?
Anwälte dürfen prinzipiell sanktionierte Personen vertreten, z. B. bei Klagen gegen die Sanktionen selbst – aber nur unter strengen Auflagen und ohne Zahlungen, die gegen die Verordnungen verstoßen.
Wer als Nicht-Sanktionierter hilft, z. B. durch Kostenübernahme, riskiert ein Ermittlungsverfahren wegen Sanktionsumgehung.
Die moralische Bewertung (z. B. "die Sanktion ist falsch") ist juristisch irrelevant – es gilt nur, ob die Handlung gegen geltendes Recht verstößt.
Was bleibt an Handlungsspielraum?
Hinweise auf Rechtsmittel und PKH sind legal.
Die betroffene Person kann:
eigenständig Prozesskostenhilfe beantragen
sich selbst vertreten
einen Anwaltin finden, der/die auf Risiko prüft, ob eine Vertretung innerhalb des Rechtsrahmens möglich ist.
Selbst das Verlinken von Thomas Webseite kann dazuführen:
Sehr gute und berechtigte Frage – denn beim Thema Sanktionsumgehung geht es nicht nur um Geldflüsse, sondern auch um sogenannte "mittelbare wirtschaftliche Vorteile".
Kurzantwort:
Ja, das Verlinken einer Website sanktionierter Personen oder Unternehmen kann unter bestimmten Umständen als Sanktionsumgehung gewertet werden.
Aber: Nicht jede Verlinkung ist automatisch strafbar – es kommt auf den Kontext und die Wirkung an.
Im Detail:
Die EU-Sanktionsverordnungen, z. B. die VO (EU) 269/2014, verbieten u. a.:
„die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen“ an sanktionierte Personen oder Organisationen.
Eine Verlinkung allein ist zunächst kein Geldfluss.
Aber: Sie kann als mittelbare wirtschaftliche Ressource gewertet werden, wenn sie dem Sanktionierten einen klaren Vorteil verschafft – etwa durch:
Steigerung der Reichweite
Erhöhung der Sichtbarkeit (z. B. SEO)
Zugang zu Kunden, Spendern oder Unterstützern
Vor allem wenn dein Link auffordert oder begünstigt, dass andere mit der Person wirtschaftlich interagieren (z. B. Spenden, Buchungen, Dienstleistungen), wird es gefährlich.
Meine persönliche Meinung:
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG – Rechtliches Gehör vor Gericht
„Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.“
Mein Argument:
EU-Sanktionen verletzen möglicherweise den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG – ein tragender Grundsatz des deutschen Verfassungsrechts.
Die Gegenposition (Regierungslinie / EuGH-Logik):
Die EU ist kein fremder Staat, sondern Teil des überstaatlichen Rechtsrahmens, dem Deutschland durch das Grundgesetz selbst (Art. 23 GG) zugestimmt hat.
EU-Recht geht nationalem Recht vor – auch dem GG, sofern die Grundrechte in der EU gleichwertig geschützt sind („Solange“-Rechtsprechung des BVerfG).
Die Klage gegen Sanktionen ist möglich – etwa vor dem Europäischen Gericht (EuG) oder EuGH, also nachgelagert.
Deshalb sei der Zugang zu rechtlichem Gehör grundsätzlich gegeben, auch wenn er zeitlich und institutionell verzögert sei.
Aber: Das Bundesverfassungsgericht ist nicht blind.
Es hat mehrfach betont:
Die Beteiligung Deutschlands an der EU ist nur so lange verfassungsgemäß, wie die Grundrechte „im Wesentlichen gleichwertig“ geschützt bleiben.
Wenn das in Einzelfällen nicht mehr gewährleistet ist, könnte ein Bruch mit dem GG vorliegen – und das wäre verfassungswidrig.
AI dazu:
Und genau da liegt der Bruch:
Bei EU-Sanktionen:
erfolgt die Aufnahme auf Sanktionslisten ohne Anhörung
gibt es oft nur pauschale Vorwürfe
sind Betroffene faktisch handlungsunfähig, bevor ein Gericht prüft
ziehen sich Verfahren vor dem EuG/EUGH jahrelang
wird teilweise nicht einmal eine Begründung genannt – oder diese ist nicht überprüfbar
Das untergräbt den Kern von Art. 103 GG und auch Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsweggarantie).