Keine Formvorschriften bei Kriegserklärungen

Manuel H., Freitag, 27.01.2023, 14:02 (vor 448 Tagen) @ Mirko23019 Views
bearbeitet von Manuel H., Freitag, 27.01.2023, 14:07

Bei der Kriegserklärung handelte es sich nach klassischem Völkerrecht um eine einseitige, formlose Willenserklärung an die gegnerische Kriegspartei, die den Eintritt des Kriegszustandes ankündigt.

https://www.juraforum.de/lexikon/kriegserklaerung

Daraus ergibt sich, dass für die Aufnahme staatlicher Gewaltmaßnahmen die Kriegserklärung nicht zwingend notwendig ist. Die Kriegserklärung muss also nicht vor dem Ausbruch des Krieges abgegeben werden, um diesen zu legitimieren, sondern die Kriegserklärung stellt den bewaffneten Konflikt, sofern er bereits vor der Erklärung ausgebrochen ist, auf eine juristisch unzweideutige Grundlage. Demnach ist der Konflikt erst dann als ein Krieg zu betrachten, wenn zumindest eine der beiden kriegsführenden Parteien diesen zu einem Krieg erklärt hat und erst ab diesem Zeitpunkt ist das Verhältnis feindlich.


Deutschland
Da der Angriffskrieg nach Art. 26 Grundgesetz ausgeschlossen ist, kommt die Feststellung des Kriegszustandes bzw. des Verteidigungsfalles nach Art. 115a GG, wenn sie nach außen als Benachrichtigung gestellt wird, einer Kriegserklärung im Sinnes des Völkerrechtes gleich.

https://de.wikipedia.org/wiki/Kriegserklärung

Die offizielle Erklärung des deutschen Außenministeriums war öffentlich und unzweideutig. Deutschland hat nun formal ganz offiziell Russland den Krieg erklärt. Man mag einwenden, dass Deutschland Russland möglicherweise nicht den Krieg erklärt hätte, wenn es zwischen Russland und der Ukraine keine bewaffnete Auseinandersetzungen gegeben hätte, Deutschland hat aber nach allen Regeln der diplomatischen Etikette formal und öffentlich Russland den Krieg erklärt.


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