Nicht-Landwirte in D gem. landesrechtl. Regelungen i.d.R 1-ha-Erwerbsgrenze für Agrarflächen p.a. (gilt nicht für das "Erben") (mT)

Wayne Schlegel, Mittwoch, 23.11.2022, 07:18 (vor 491 Tagen) @ DT2018 Views
bearbeitet von Wayne Schlegel, Mittwoch, 23.11.2022, 07:41

Der Kreisausschuß muß die Erlaubnis zur Übertragung erteilen, und wenn Du kein Bauer bist, bekommst Du nichts, denn es gilt der eiserne Grundsatz "Bauernland in Bauernhand." Wenn Du nicht grade Albrecht von der Aldi Familiy bist, die in der DDR Riesen LPGs aufgekauft haben.

Damit werden die Grdst- und Pachtpreise und somit die Produktionskosten "niedrig" gehalten. Da landesrechtlich geregelt, früher in sog. "Grundstücksverkehrsgesetzen", kann es Unterschiede geben, insbesondere in den neuen Bundesländern, wo in den Flächenländern (befristet?) größere Flächenerwerbe möglich waren (sind?).

Bei (zusammenhängenden) Flächen über 1 ha besteht i.d.R. sowas wie ein gesetzliches Vorkaufsrecht von Landwirten, was diese ausüben können - oder auch nicht. Insofern kein "Verbot" des Erwerbs über 1 ha, aber das Damoklesschwert des Vorkaufsrechts (inklusive des Verlusts der bis zur Vorkaufsrechtsausübung aufgelaufenen notariellen Vertragskosten).

Wenn das fällt, erleben wir spekulativen Landkauf der Big Player mit unmittelbaren Kostenauswirkungen auf heimische Lebensmittelproduktion bzw. Zerstörung derselben. Dann wären wiederum EU- oder staatl. Subvention notwendig, womit sich der Kreis "vom Steuerzahler in die Taschen der Großen" wieder schließt. Ein Feld, was im wahrsten Wortsinne in D (noch) nicht beackert ist.

In megafruchtbarer Schwarzerde-UA scheinen über land-lease (kann das jemand hier mal näher erklären, was es damit genau auf sich hat?) die Schleusen geöffnet zu sein; wenn so, dann auch ein Grund für westl. "Engagement" der Steuergelder zugunsten künftiger Erträge der "Bigs".


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