Flucht aus der Krankenkasse mit § 6 Abs. 3a SGB 5

Yellow++, Montag, 24.02.2020, 21:19 (vor 2262 Tagen) @ Mephistopheles1486 Views

Hallo Mephistopheles,

es gibt eine Regelung für Über-55-Jährige: Wenn diese 5 Jahre lang vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht versichert waren, dann bleiben diese versicherungsfrei. Oder anders ausgedrückt, die Krankenkasse kann dann die Aufnahme in die Versicherung ablehnen. Erfahrungsgemäß versuchen diese Versicherte über 40 Lebensjahre nicht zu versichern. Die Gründe liegen in den "Kosten", die der Versicherte verursacht.

Zitat:

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6.html

Wenn es einen gelingt, 5 Jahre lang vor 55+ Lebensjahre einer freiwilligen Versicherung nicht nachzugehen, dann ist man aus der gesetzlichen Versicherungspflicht draußen.

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Mit Grüßen
Yellow++

Les Brigandes - Jeanne d'Arc (Ich fand ein Schwert)
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