Es gibt auch Vorteile ...

also, Dienstag, 14.05.2019, 21:25 (vor 1802 Tagen) @ Otto Lidenbrock2052 Views

Ich sehe in der Entscheidung des EuGH weitaus mehr, als nur eine Regelung der Abschiebung.

Der EuGH sagt damit, dass die EU-Staaten kein Recht auf Abschiebung besitzen und
selbst eine Aberkennung der Rechtsstellung als Flüchtling keine rechtliche Auswirkung auf das
Aufenthaltsrecht der Person hat.

Zuständig ist nicht die Anerkennung, sondern das Genfer Abkommen von 1954.

Diese Auslegung ist neu. Das Genfer Abkommen erklärt der EuGH folgend:
Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, der eine begründete Furcht vor Verfolgung
in seinem Herkunftsland oder in seinem Wohnsitzstaat hat, als Flüchtling im Sinne des
Genfer Abkommens einzustufen ist.

Sobald die Person als solche eingestuft wurde, kein Recht mehr auf Abschiebung besteht, weil
die Anerkennung einen rein deklaratorischen und keinen für diese Eigenschaft konstitutiven
Charakter hat.

Die Anerkennung als Flüchtling regelt damit nur noch den Zugang zu den Sozialleistungen.
Die Aberkennung jedoch
nicht dazu führen, dass eine Person, die eine begründete Furcht
vor Verfolgung in ihrem Herkunftsland hat, die Eigenschaft als Flüchtling verliert.

Damit nicht irgendein EU-Staat versucht, mit Winkelzügen eine rechtmäßige Ausweisung zu basteln,
schreibt der EuGH:

.. die Rechte, deren Ausübung keinen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt, sondern eine bloße
physische Anwesenheit des Flüchtlings im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, verfügen muss.

Damit ist die Unterscheidung zwischen rechtmäßigem und unrechtmäßigem Aufenthalt nicht mehr gültig.

Der Vorteil dieses Urteils: Alle Abschiebeverfahren können eingestellt werden.
Ich hoffe, dass ein hier lesender Jurist meine Darstellung dieses Urteils widerlegt.

also


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