OT: Das verbotene NPD-Verbot - ein Schlag ins Gesicht der NPD, denn ohne V-Männer des Verfassungsschutzes ist sie zu schwach

Literaturhinweis, Mittwoch, 18.01.2017, 20:17 (vor 2647 Tagen)3948 Views
bearbeitet von unbekannt, Mittwoch, 18.01.2017, 21:24

Die zwei NPD-Verbotsverfahren haben schon gehörig viel Papier hervorgebracht, die Waffe der Zivilgesellschaft und des Rechtsstaates ist der Tod des Baumes.

Wie man nun erfährt, war die Qualitätspresse anfänglich nicht in der Lage, das NPD-Nicht-Verbots-Urteil inhaltlich-grammatisch zu verstehen ("Als der Vorsitzende des Zweiten Senats, Andreas Voßkuhle, zu reden begann, zitierte er zunächst den Antrag auf das NPD-Verbot. Der Antrag wurde von uns versehentlich mit dem - tatsächlich anderslautenden - Urteil verwechselt.").

Das erinnert etwas an das Gerücht, daß das Bundesverfassungsgericht im Oktober 1983 bei der öffentlichen Verkündung des Volkszählungsurteils 'die Klagen abgewiesen' hätte. Der Tenor lautete: "Im übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen." Davor waren zweimal Bestimmungen für nichtig erklärt worden und die Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführer festgestellt. Das ist aber anscheinend zu kompliziert. Aber einem gerichtserfahrenen Reporter hätte spätestens Ziffer 5 des Tenors klar machen müssen, daß die Bundesregierung vollständig unterlegen war, denn die Kostenentscheidung lautete: "4. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten." Eine Kostenentscheidung folgt eigentlich immer dem Anteil des Obsiegens oder Uunterliegens, das kriegt man ja mit, wenn man nur einmal einer Urteilsverkündung beigewohnt hat.

Früher war es so, daß die Qualitätspresse des verstehenden Lesens kundige Journalisten beschäftigte, jedoch die Durchschnittsbevölkerung deren Ausführungen nicht immer zu folgen vermochte. Insoweit hat sich die Presse dem Niveau angenähert.

Beim NPD-Urteil geht es dann aber noch weiter. Nicht nur wird zuerst flächendeckend vermeldet, die NPD sei verboten worden, nein, das Urteil wird dann nicht umso sorgfältiger gelesen, um weiteren Peinlichkeiten zuvorzukommen, sondern, wie hier richtig bemerkt wurde, Verfassungsfeindlichkeit und Verfassungswidrigkeit werden nicht unterschieden.

Das Urteil im NPD-Verbotsverfahren vom 17. Januar 20017 stellt fest:

2. Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.
3 Der Antrag der Antragsgegnerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Hier haben wir also, anders als beim vorgenannten Volkszählungsgesetz, einen für die Antragsgegnerin NPD ungünstigen Kostenentscheid. Warum? Weil sie durch ihr Verhalten Anlaß zum Verfahren gegeben hat. Anlaß wodurch? Weil sie sich in großen Teilen verfassungfeindlich verhält. Und, weil ein Parteiverbotsverfahren Kostenerstattungen nur in bestimmten Fällen überhaupt vorsieht, und das BVerfG solche Billigkeitsgründe verneint hat:

Randnummer 1009:
"Die Entscheidung über die Nichterstattung der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin beruht auf § 34a Abs. 3 BverfGG. Danach kommt eine Auslagenerstattung im Parteiverbotsverfahren nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen (vgl. BVerfGE 20, 119 <133 f.>; 49, 70 <89>; 96, 66 <67>; 110, 407 <409>). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. Zwar hat das Verfahren im Ergebnis nicht zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Antragsgegnerin geführt. Entgegen ihrer Auffassung standen dem Verfahren aber weder unüberwindliche Verfahrenshindernisse noch sonstige Zulässigkeitserfordernisse entgegen. Nach der materiellen Prozesslage war festzustellen, dass das Handeln der Antragsgegnerin planmäßig auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet ist und ihm lediglich wegen mangelnder Potentialität die Qualität eines „Darauf Ausgehens“ im Sinne des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG fehlt. Daher ist eine Auslagenerstattung trotz des im Ergebnis erfolglosen Verbotsantrags nicht angezeigt."

Vgl. z.B. Absatz 653:
"b) Die Unvereinbarkeit der von der Antragsgegnerin verfolgten Ziele mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG wird auch durch ihr zurechenbare Publikationen und Äußerungen führender Funktionäre bestätigt. Dabei wird deutlich, dass die Formulierungen des Parteiprogramms die von der Antragsgegnerin verfolgten Ziele nur zurückhaltend beschreiben beziehungsweise kaschieren. Das von ihr vertretene Konzept ethnischer Definition der „Volksgemeinschaft“ (aa) hat das Bekenntnis zum Vorrang dieser Gemeinschaft als obersten Wert und die rassistische Ausgrenzung aller ethnisch Nichtdeutschen zur Folge (bb). Gleichzeitig beinhaltet die Programmatik der Antragsgegnerin auch das Ziel einer Rückführung eingebürgerter Deutscher mit Migrationshintergrund in ihre Herkunftsländer (cc)."

Das Bundesverfassungsgericht hat dabei nicht nur die sog. 'Programmatik der Antragsgegnerin', sondern auch das -aus seiner Sicht ihr großteils zurechenbare- Verhalten ihrer führenden Funktionäre ausgewertet und zur Urteilsbildung herangezogen, vgl.

Randnummer 757:
"... war Schmidtke [Vorsitzende des NPD-Landesverbands Berlin] wegen des Tragens eines schwarzen T-Shirts mit der Aufschrift „All Jews are Bastards“ wegen Beleidigung verurteilt worden (AG Berlin-Tiergarten, Urteil vom 14. Mai 2008 - <274 Cs> 81 Js 1937/07 <343/07> -)."

Hierzu war erforderlich, daß eben keine Verbindungsmänner der Verfassungsschutzämter mehr in den Führungszirkeln der NPD saßen, denn sonst hätte man deren Äußerungen ja nicht von evtl. provozierenden Anweisungen der Verfassungsschützer unterscheiden, mithin der Antragsgegnerin NPD nicht 'eindeutig' zuordnen können. Das ist darum wichtig, weil oft die Programmatik einer Partei formal den im Grundgesetz und Parteiengesetz normierten Grundlinien verfassungsfreundlichen Verhaltens genügt, und man die Verfassungsfeindlichkeit ihrer Raison d'etre eben nur aus konkreten Handlungen und Äußerungen ihrer hohen Funktionäre ableiten kann.

In der von einer enormen Fleißarbeit der Richter des Verfassungsgerichts (und natürlich zuvörderst deren wissenschaftlichen Mitarbeiter) zeugenden umfangreichen Urteilsbegründung finden sich dann auch Belege für volksverhetzende Äußerungen der einschlägigen NPD-Führungsrsönlichkeiten.

Die Logik dabei ist folgende: selbst wenn eine Partei ein völlig 'harmloses' Parteiprogramm hätte, deren Führung aber erkennbar einen grundgesetzwidrigen Umsturz plant und sich so nur tarnen will, dann könnte man sie ja ebensowenig nie verbieten, wie man einen verfassungswidrigen oder kriminellen Verein nicht nach dem Vereinsgesetz verbieten und zwangsauflösen könnte, wenn dessen Satzung beanstandungslos bliebe. Das hieße ja, den Sinn des Vereins- wie Parteienverbots ins Leere laufen zu lassen. Es geht also um die Partei-Praxis, nicht (nur) um das Parteiprogramm und ihre Statuten.

Randnummer 805:
"3. Bei der Antragsgegnerin liegt eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus vor."
Randnummer 808:
"bb) Offensichtlich ist auch eine gemeinsame antisemitische Grundhaltung der Antragsgegnerin und der NSDAP."
Randnummer 827:
"'Mit unseren Fahnen ist der Sieg!'
Von dieser Parole wurde während der Zeit des Nationalsozialismus etwa auf Propagandapostkarten Gebrauch gemacht."

Randnummer 856:
"c) Diese strategischen Vorgaben versucht die Antragsgegnerin planmäßig umzusetzen und dadurch auf die Verwirklichung ihres Konzepts einer ethnisch homogenen „Volksgemeinschaft“ und eines darauf gründenden „Nationalstaats“ hinzuarbeiten."

Wenn man die Logik des Bundesverfassungsgerichts verstehen will, wieso nach Sichtung und Würdigung des Großteils des Materials als 'mit verfassungsfreindlicher Tendenz' begabt es sich gegen ein Verbot der NPD zum jetzigen bzw. zum Antragszeitpunkt entschieden hat, muß man dann eben die Abwägungen ab Randnummer 896 lesen:
"2. Auch wenn die Antragsgegnerin sich nach alledem zu ihren verfassungsfeindlichen Zielen bekennt und planmäßig auf deren Verwirklichung hinarbeitet, erreicht ihr Handeln nicht die Qualität einer Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des „Darauf Ausgehens“ (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG). Es fehlen hinreichende Anhaltspunkte von Gewicht, die eine Durchsetzung der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele möglich erscheinen lassen. Weder steht eine erfolgreiche Durchsetzung dieser Ziele im Rahmen der Beteiligung am Prozess der politischen Willensbildung in Aussicht (a), noch ist der Versuch einer Erreichung dieser Ziele durch eine der Antragsgegnerin zurechenbare Beeinträchtigung der Freiheit der politischen Willensbildung in hinreichendem Umfang feststellbar (b)."

Der Artikel 21 GG, Abs. 2 lautet:
"(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig."

Man erkennt, daß das Bundesverfassungsgericht das 'darauf ausgehen' nicht nur als Absicht gewertet hat, sondern diesen Begriff in Analogie zum sog. 'untauglichen Versuch' im Strafrecht wertet. Dort (§ 23, Abs. 3 StGB) ist es so, daß z.B. ein Mörder nicht nur die Absicht haben, sondern auch die konkrete Möglichkeit besitzen und nutzen muß, seine Absicht auszuführen. Wer also im Zorn in Mordabsicht das Gummimesser aus dem Faschingskostüm seines Sohnes ergreift, um in Mordabsicht zuzustechen, bleibt dennoch i.d.R. straffrei (jedenfalls, was den Vorwurf des Mordversuches betrifft - Körperverletzung oder tätliche Beleidigung wäre immer noch denkbar, eine Frage der Tatsachenfeststellung). (Ebenso würde auch jemand, der in der Absicht, ein Gummimesser zu verwenden, versehentlich ein täuschend ähnliches echtes erwischt, nicht wegen Mordversuches oder Mordes verurteilt, wohl aber wegen Totschlages oder Körperverletzung.)

Randnummer 903:
"Die Antragsgegnerin hat es in den mehr als fünf Jahrzehnten ihres Bestehens nicht vermocht, dauerhaft in einem Landesparlament vertreten zu sein. Anhaltspunkte für eine künftige Veränderung dieser Entwicklung liegen nicht vor."

Das Bundesverfassungsgericht sieht also die Versuche der NPD, die verfassungsgemäße Ordnung zu tranchieren, durch tatunmögliche Ausführung mit Gummimesser vereitelt.

Randnummer 906:
"In den neuen Ländern ist ein bestimmender Einfluss der Antragsgegnerin auf die politische Willensbildung in den kommunalen Vertretungskörperschaften ebenfalls weder gegeben noch zukünftig zu erwarten."

Das Bundesverfassungsgericht sieht also die verbotsauslösende Verfassungswidrigkeit einer Partei erst dann gegeben, wenn eben 'bestimmender Einfluß' ausgeübt werden könnte oder zumindest unmittelbar bevorstehend befürchtet werden müßte. Siehe auch

Randnummer 909:
"Über eigene Gestaltungsmehrheiten verfügt die Antragsgegnerin in den Kommunalparlamenten der neuen Länder mithin nicht. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Prognose sind nicht erkennbar."

Die behördlichen Antragsteller hatten ja Unmengen von Einzelfällen angeführt, etwa dieser Qualität, um daraus auf eine generelle Haltung der NPD als Organisation zu schließen, die freiheitliche demokratische Grundordnung abschaffen zu wollen. Ebenso hätte man die CDU angesichts der massenhaften Parkverstöße und Geschwindigkeitsübertretungen ihrer Mitglieder unterstellen können, sie richte sich heimlich auf die Abschaffung der Straßenverkehrsordnung.

Nun kann man ja, siehe Lenins Bolschewisten, auch außerparlamentarisch eine verfassungsmäßige Ordnung beseitigen, ja, mit Ausnahme Hitlers, war das in der Politikgeschichte gar die Regel. Aber auch hier bleibt es beim untauglichen Versuch:

Randnummer 910:
"bb) Konkrete Anhaltspunkte von Gewicht, die eine Durchsetzung des auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichteten Konzepts der Antragsgegnerin mit demokratischen Mitteln jenseits der parlamentarischen Ebene möglich erscheinen lassen, liegen ebenfalls nicht vor.",

jedenfalls nach Ansicht des erkennenden zweiten Senats.

Das Parteiengesetz und Art. 21, Abs. 1 GG heben ja auf die 'Mitwirkung der Parteien an der Willensbildung des Volkes' ab, auch hier Fehlanzeige:

Randnummer 912:
"(2) Einer erfolgreichen Beteiligung der Antragsgegnerin an der politischen Willensbildung stehen deren eingeschränkter Mobilisierungsgrad (a) und ihre geringe Wirkkraft in die Gesellschaft (b) entgegen."

Der Begriff 'verfassungswidrig' ist also lt. Bundesverfassungsgericht in etwa so zu verstehen, wie der Partikel '-widrig' in anderen geläufigen Wortbildungen, etwa 'pilzwidrig'. Weder der Beipackzettel ('Programmatik') noch die Anwendung (Äußerungen und Aktionen der Funktionäre, geringe Mitgliederanzahl, vgl. Rn. 911) sind geeignet, verfassungswidrig zu wirken. Das Bundesverfassungsgericht interpretiert also die konkrete Verfassungswidrigkeit ebenso, wie der Fernseh-Mordkommissar, der nie müde wird, zu betonen "Ja, wenn jeder, der schon mal Mordabsichten hatte ...".

Randnummer 916:
"(b) Nicht zuletzt aufgrund dieser strukturellen Defizite verfügt die Antragsgegnerin nur über eine geringe Wirkkraft in die Gesellschaft, die eine prägende Einflussnahme auf den Prozess der politischen Willensbildung mit demokratischen Mitteln weitgehend ausschließt."
Randnummer 918:
"(bb) Der Befund geringer Wirkkraft in die Gesellschaft der Antragsgegnerin wird durch die Berichte der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder bestätigt."
Randnummer 920:
"(3) Die Antragsgegnerin ist auch nicht in der Lage, ihre strukturellen Defizite und ihre geringe Wirkkraft in die Gesellschaft anderweitig zu kompensieren." (Das Gummimesser wird auch nicht mordgeeigneter, wenn man Haarfestiger drübersprüht.)

Das Verfassungsgericht gibt auch eine Zukunftsprognose ab:
Randnummer 926:
"(d) Schließlich ist eine ausreichende Stärkung der Schlagkraft der Antragsgegnerin im politischen Willensbildungsprozess durch eine Zusammenarbeit mit parteiungebundenen Kräften nicht zu erwarten."
Randnummer 932:
"Insgesamt ist festzustellen, dass es der Antragsgegnerin nicht gelungen ist, den von ihr proklamierten „Kampf um den organisierten Willen“ erfolgreich zu gestalten. Ihr kommt keine Führungsrolle gegenüber dem bewegungsförmigen Rechtsextremismus zu."
Randnummer 933:
"b) Konkrete Anhaltspunkte von Gewicht, die darauf hindeuten, dass die Antragsgegnerin in einer das Tatbestandsmerkmal des „Darauf Ausgehens“ erfüllenden Weise die Grenzen des zulässigen politischen Meinungskampfes überschreitet (vgl. Rn. 588), liegen ebenfalls nicht vor."

Randnummer 935 f.:
"(1) Entgegen seiner ursprünglichen Behauptung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. August 2015 eingeräumt, dass es „vollständig national befreite Zonen“ im Sinne der rechtsextremistischen Raumordnungstheorie in Deutschland nicht gebe. Stattdessen erfolge die Verwirklichung des räumlichen Dominanzanspruchs der Antragsgegnerin graduell unterschiedlich.
(2) Der Kleinstort Jamel stellt in diesem Zusammenhang einen Sonderfall dar, der nicht verallgemeinerungsfähig ist. Dabei ist es der Antragsgegnerin selbst in diesem Fall nicht gelungen, ihren Dominanzanspruch uneingeschränkt durchzusetzen."

Randnummer 951:
"bb) Es gibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bei der Antragsgegnerin eine Grundtendenz besteht, ihre verfassungsfeindlichen Ziele durch Gewalt oder die Begehung von Straftaten durchzusetzen."
Als wesentlich sieht das BVerfG wohl Randnummer 953 an:
"(2) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich die Bereitschaft der Antragsgegnerin zur Anwendung von Gewalt oder zur Begehung von Straftaten als Mittel zur Durchsetzung ihrer verfassungswidrigen Ziele auch nicht aus einer allgemein mangelhaften Rechtstreue ihrer Anhänger. Dem steht bereits entgegen, dass die vorliegenden Belege nicht ausreichen, um die Behauptung einer grundsätzlichen, das Handeln der Antragsgegnerin insgesamt prägenden Missachtung strafrechtlicher Verbote und des staatlichen Gewaltmonopols zu belegen."
... und Randnummer 956:
"(3) Auch die vom Antragsteller im Einzelnen dargestellten Ereignisse und Sachverhalte reichen nicht aus, um eine das Tatbestandsmerkmal des „Darauf Ausgehens“ im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG erfüllende Gewaltbereitschaft oder mangelnde Rechtstreue der Antragsgegnerin annehmen zu können. Soweit eine Berücksichtigung nicht bereits mangels Rechtswidrigkeit (a) oder Zurechenbarkeit (b) der Sachverhalte ausscheidet, genügen die verbleibenden Einzelfälle nicht, um eine Grundtendenz der Antragsgegnerin zur Anwendung von Gewalt oder zur Begehung von Straftaten als Mittel der politischen Auseinandersetzung zu bejahen (c)."
Randnummer 958:
"(bb) Das auf „Bürgerwehren“ bezogene Engagement der Antragsgegnerin überschreitet bisher die rechtlich vorgegebenen Grenzen nicht."
Randnummer 970:
"(c) Es verbleibt damit lediglich eine begrenzte Zahl von Gewalttaten unter Beteiligung von Mitgliedern und Anhängern der Antragsgegnerin (aa), die aber nicht ausreichen, um ihr eine Grundtendenz zur Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Absichten mit Gewalt oder durch die Begehung von Straftaten nachweisen zu können (bb)."
Randnummer 976:
"(bb) Insgesamt genügen die dargestellten Sachverhalte – ihre Wahrheit unterstellt – nicht, um die Feststellung zu tragen, dass die Antragsgegnerin ihre verfassungswidrigen Absichten mit Gewalt oder durch die Begehung von Straftaten umzusetzen sucht und dadurch in einer für ein „Darauf Ausgehen“ im Sinne des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG ausreichenden Weise in den Prozess freier und gleichberechtigter politischer Willensbildung eingreift."
Randnummer 977:
"cc) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Handeln der Antragsgegnerin zu einer Atmosphäre der Angst führt, die zu einer relevanten Beeinträchtigung des Rechts auf freie und gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung geeignet ist."
Randnummer 983:
"(2) Die Feststellung einer durch die Antragsgegnerin herbeigeführten Atmosphäre der Angst oder Bedrohung kommt nur in Betracht, wenn das ihr zurechenbare Handeln objektiv geeignet ist, die freie und gleichberechtigte Teilhabe am Prozess der politischen Willensbildung zu beeinträchtigen (vgl. Rn. 588)." (Hervorhebung von mir)
Randnummer 988:
"Auch wenn der Ortsbürgermeister von Tröglitz den geplanten Vorbeizug der von dem NPD-Kreistagsmitglied T. angemeldeten Demonstration an seinem Haus subjektiv als Bedrohung für sich und seine Familie empfunden haben mag, kann die bloße Durchführung eines angemeldeten Aufzuges auf einer gebilligten Route aber für sich noch keinen Eingriff in den Prozess freier und gleichberechtigter Teilhabe an der politischen Willensbildung darstellen."
Diesen Satz sollte man wohl einigen Bürgermeistern und Polizeipräsidenten hinter die Stirn tätowieren, damit sie begreifen, wo Gefahrenabwehr aufhört und Versammlungsfreiheit beginnt.

Randnummer 1002:
"(3) Soweit darüber hinaus einzelne Sachverhalte verbleiben, bei denen ein die Freiheit der politischen Willensbildung beeinträchtigendes Bedrohungspotential vorhanden ist oder zumindest nicht ausgeschlossen werden kann (a), genügen diese nicht, um bei der Antragsgegnerin eine Grundtendenz zur Verfolgung ihrer politischen Ziele durch die Herstellung einer Atmosphäre der Angst feststellen zu können (b)."

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