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<title>Das Gelbe Forum: Das Forum für Elliott-Wellen, Börse, Wirtschaft, Debitismus, Geld, Zins, Staat, Macht - neue Zahlen und weitere Diagnosen</title>
<link>https://dasgelbeforum.net/</link>
<description>yet another little forum</description>
<language>de</language>
<item>
<title>neue Zahlen und weitere Diagnosen (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hi!</p>
<p>Es sind die Zahlen für 2018 veröffentlicht.<br />
Mir ist aufgefallen, dass X67 ab 2010 extrem stark zugelegt hat (von 2-3 auf ca. 6ppm).</p>
<p>Bild: <a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Fire_and_smoke_deaths_per_inhabitant_(F.Rep.GERM).svg">https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Fire_and_smoke_deaths_per_inhabitant_(F.Rep.GER...</a></p>
<p>Was ist da bloß los?</p>
<p>Schieben die jetzt welche, die bei einem Löschversuch eine finale CO-Intoxikation erlitten haben, in die „vorsätzliche Selbstverletzungs“ Schublade?</p>
<p>Tschüß<br />
Arne</p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Sat, 06 Jun 2020 20:44:07 +0000</pubDate>
<dc:creator>Homer Landskirty</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Bild vergrößern (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>habe ich mir heute eine Lupe gekauft 5fach für 2,99€; kann es aber<br />
trotzdem nicht lesen.</p>
<p>Was steht da?</p>
</blockquote><p>
Das da wäre der Link dazu:<br />
<a href="http://www0.wgboome.org/20200114,F.Rep.Germ,t58,t59,x0,x76,y26.svg">Link auf das SVG-Bild</a></p>
<p>Hätte man auch mit Rechts-Click und â€žView Imageâ€œ machen können... :)</p>
]]></content:encoded>
<link>https://dasgelbeforum.net/index.php?id=506746</link>
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<pubDate>Tue, 14 Jan 2020 20:52:50 +0000</pubDate>
<dc:creator>Homer Landskirty</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Wie wenn ich es geahnt hätte (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Hi!</p>
<p>Was hat das Bild da unten wohl zu bedeuten?<br />
Ist es nur Rauschen?<br />
Oder sind es Laien-Löschversuche, die nach 3 Atemzügen tödlich enden?</p>
<p>Thx...</p>
<p>Bye.<br />
<img src="http://www0.wgboome.org/20200114,F.Rep.Germ,t58,t59,x0,x76,y26.svg" alt="[image]"  /></p>
</blockquote><p>habe ich mir heute eine Lupe gekauft 5fach für 2,99€; kann es aber trotzdem nicht lesen.</p>
<p>Was steht da?</p>
<p>Gruß Mephistopheles</p>
]]></content:encoded>
<link>https://dasgelbeforum.net/index.php?id=506744</link>
<guid>https://dasgelbeforum.net/index.php?id=506744</guid>
<pubDate>Tue, 14 Jan 2020 20:18:34 +0000</pubDate>
<dc:creator>Mephistopheles</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Rauchvergiftung im zeitlichen Verlauf (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hi!</p>
<p>Was hat das Bild da unten wohl zu bedeuten?<br />
Ist es nur Rauschen?<br />
Oder sind es Laien-Löschversuche, die nach 3 Atemzügen tödlich enden?</p>
<p>Thx...</p>
<p>Bye.<br />
<img src="http://www0.wgboome.org/20200114,F.Rep.Germ,t58,t59,x0,x76,y26.svg" alt="[image]"  /></p>
]]></content:encoded>
<link>https://dasgelbeforum.net/index.php?id=506741</link>
<guid>https://dasgelbeforum.net/index.php?id=506741</guid>
<pubDate>Tue, 14 Jan 2020 19:44:47 +0000</pubDate>
<dc:creator>Homer Landskirty</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Danke, gut; empfehlenswert!!! (oT) (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[- kein Text -]]></content:encoded>
<link>https://dasgelbeforum.net/index.php?id=498907</link>
<guid>https://dasgelbeforum.net/index.php?id=498907</guid>
<pubDate>Sat, 05 Oct 2019 06:29:29 +0000</pubDate>
<dc:creator>Waldläufer</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Vortrag zu Smart Meter (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hier ist ein interessanter Vortrag von Fritz Loindl vom österreichischen Netzwerk <a href="http://www.stop-smartmeter.at">www.stop-smartmeter.at</a> über die Wirkungen von Smart Metern. Ein Einsparungspotenzial ist nicht erkennbar. </p>
<p>Nach einer Studie stehen den Installationskosten iHv 2,5 Mrd (in Österreich)  Einsparungen iHv 125 Mio Euro gegenüber.</p>
<p><a href="https://www.youtube.com/watch?v=kkslTbtJP04">https://www.youtube.com/watch?v=kkslTbtJP04</a></p>
<p>ein einem Kommentar dazu:<br />
Smart steht nicht für schlau oder clever sondern <strong>S.M.A.R.T. steht für</strong>: <br />
Secret Militarized Armaments in Residential Technology <br />
= geheime Militärwaffentechnologie im Wohnraum.</p>
<p>Die ELEKTROSENSIBLEN Menschen, sind die Kanarienvögel die früher mit ins Bergwerk genommen wurden.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://dasgelbeforum.net/index.php?id=498899</link>
<guid>https://dasgelbeforum.net/index.php?id=498899</guid>
<pubDate>Fri, 04 Oct 2019 20:54:37 +0000</pubDate>
<dc:creator>tradi</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Interessenkonflikt (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Gibt es eigentlich keine Verfahren, die diese deutliche Häufung von falschen Thesen (Bsp.: â€žRauchmelder retten lebenâ€œ (Feuerwehr), â€žder Gesetzgeber meint Wohnräume, wenn er Schlafzimmer schreibtâ€œ (Gericht), â€žSterberate seit 2000 halbiertâ€œ (GDV)) untersuchen.</p>
<p>Es kann doch nicht mit rechten Dingen zugehen, wenn so viele besonders gut gebildete Menschen (Richter haben nicht nur zwei Staatsexamen irgendwie bestanden (was bereits eine beachtliche Leistung ist), sondern auch noch besser als mit der Note gut bestanden, was mir mal eine Notarin erzählte, die jedoch schon recht alt war).</p>
<p>Angeblich scheut der Staat dieses furchtbare Jaulen der RWM-Lobby, wenn wieder einmal ein Großfeuer viele Todesopfer gefordert hat. </p>
<p>Aber warum scheut der Staat jetzt nicht das furchtbare Jaulen der Menschen, wenn wieder einmal ein Großfeuer viele Todesopfer trotz RWM gefordert hat. Weil es keines gibt? Aber warum nicht? Irgendwie stimmt doch da auch was mit den Zeitungen nicht (ist auch keine leichte Ausbildung... RWM-Inspektör wird man leichter...)...</p>
<p>In Mecklenburg-Vorpommern gab es übrigens im Jahr 2015 offiziell nur einen Unfalltod, aber dafür 9 Todesfälle aufgrund von Vorsatz oder aufgrund unklarer Äthiologie (macht zusammen 6,2ppm; Bundesdurchschnitt ist aber 5,2ppm). Noch eine Lüge? Oder sogar 9 Lügen? Oder kann man n Raucher neuerdings als Selbsttöter einsortieren, wenn er im Bett rauchend einschläft?</p>
<p>-Arne</p>
]]></content:encoded>
<link>https://dasgelbeforum.net/index.php?id=444140</link>
<guid>https://dasgelbeforum.net/index.php?id=444140</guid>
<pubDate>Thu, 28 Sep 2017 08:53:36 +0000</pubDate>
<dc:creator>Homer Landskirty</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Eine Frage der Ehre? (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Aus dem letzten Brief des Anwalts der Mieter an Dieselben:</p>
<p><em>â€žIhre Beauftragung zur Einlegung der Berufung wird nicht angenommen. Insoweit wird das<br />
Mandat nicht übernommen und durch uns keine Berufung eingelegt.<br />
Aus Ihrer Mail ergeben sich keinerlei Erwägungen, die - nach unserer Ansicht - eine<br />
Berufung auch nur ansatzweise erfolgversprechend erscheinen lassen.<br />
Sie verkennen die Bedeutung der Regelung des Â§ 522 ZPO. Diese gibt keine Gründe für<br />
eine Berufung, sondern ermöglicht es dem Berufungsgericht lediglich über eine Berufung im<br />
(einfachen) Beschlusswege bereits zu entscheiden. Ich habe Ihnen mit dem Hinweis auf<br />
diese Regelung nur den aller Wahrscheinlichkeit nach eintretenden Ablauf geschildert: Sie<br />
können deshalb keine Berufung entsprechend Nummern 2 und 3 des Â§ 522 Abs. 2 ZPO einlegen.<br />
Berufungsgrund ist nicht das öffentliche Interesse, sondern die Fehlerhaftigkeit des<br />
erstinstanzlichen Urteils. Einen solcher. Fehler weist das Urteil des AG Magdeburg nach<br />
diesseitiger Ansicht nicht auf.<br />
â€¦<br />
Gegenstand dieses Verfahrens war alleinig die Frage, ob aus dem vorausgegangen Urteil des AG Magdeburg vom 16.11.2015 vollstreckt werden durfte, d.h. die Vollstreckung sich im Rahmen des Tenors der zu vollstreckenden Entscheidung hält. Dies war der Fall, weil Sie nach dessen Formulierung den Einbau in allen Wohn- und Schlafräumen...â€œ zu dulden hatten. Ob das richtig oder falsch ist, ist nicht Frage des jetzigen Verfahrens.<br />
â€¦<br />
Bitte beauftragen Sie einen Kollegen. Durch mich erfolgt keine Übernahme des Mandats.<br />
â€¦â€ž<br />
</em><br />
Meine Meinung dazu: Warum wurde dann die Beschwerde der verklagten Mieter gegen das falsche Urteil (den â€žTenorâ€œ) damals zurückgeschmettert mit der Begründung, niemand wolle doch im Arbeitszimmer einen Rauchwarnmelder einbauen? Obwohl das Urteil gegen geltendes Recht verstieß (Recht: â€žSchlafräumeâ€œ - nicht â€žWohnräumeâ€œ!)? Zu einklagbarem Unrecht gemacht wurde? Endlich dann zwangsvollstreckt!!!</p>
<p>Der Anwalt schrieb deutlich, dass er seinen guten Namen beschädigen würde, wenn er Berufung einlegte: <em>â€žLetztlich wird die Berufung durch mich unterzeichnet und ohne auch nur ansatzweise ernsthafte Berufungsgründe â€¦ werde ich dies nicht tun.â€œ</em></p>
<p>Mir wäre das die Sache wert, den Richter zu ärgern, würde Berufung einlegen, darf es aber nicht, bin ja kein Anwalt.</p>
<p>Unser Rechtssystem versteht so täglich besser</p>
<p>H.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://dasgelbeforum.net/index.php?id=444114</link>
<guid>https://dasgelbeforum.net/index.php?id=444114</guid>
<pubDate>Wed, 27 Sep 2017 23:31:12 +0000</pubDate>
<dc:creator>Hannes</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Rechtsanwalt weigert sich die Berufung einzulegen, mit der Begründung ... (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>. . . . . , dass die Sache ohnehin aussichtslos wäre gemäß Â§ 522 ZPO (Zivilprozessordnung Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss) und begründet das auch ausführlich schriftlich.</p>
<p>Nach reiflicher Überlegung halten die Mandanten dem Anwalt dann schriftlich entgegen, dass der ZPO-Paragraph nicht nur die Nummer 1. â€“ sondern auch Nummern 2. und 3. enthalte, Zitat ZPO:</p>
<p>â€ž<em>(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass <br />
1.die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,<br />
2.die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,<br />
3.die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert</em>â€œ</p>
<p>Die Mieter verweisen auf die statistisch ermittelte Betroffenenzahl, Zitat: â€œ <em>â€¦ gegenwärtig mehr als 36,12 Millionen Menschen auf dem Rechtsgebiet der BRD zur Miete leben, nämlich zuzüglich Personen unter 14 Jahren und andere mehr, die hier in der Summe nicht erfasst sind. Sie alle werden dem falschen Urteil berührt, deshalb siehe Â§ 522 Abs. (2) ZPO, kann das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss <strong>nicht unverzüglich zurückweisen</strong>, denn siehe:<br />
Satz 2: <strong>die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung!</strong><br />
Satz 3: <strong>die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts!</strong><br />
Die Vollstreckung ist nicht rechtmäßig gewesen: Einbau Rauchwarnmelder zu dulden im Wohnzimmer und Arbeitszimmer, ohne Vorteil für und zu Lasten der Mieter und entgegen geltenden Landesgesetz. Die Klage gegen die Vollstreckung war begründet. Das Berufungsgericht soll sich deshalb damit beschäftigen. Ihre Sichtweise (es wäre hoffnungslos) entsprechend Nummer 1 des Â§ 522 Abs. (2) ZPO teilen wir nicht. Wir bitten Sie, es zu versuchen.</em>â€œ</p>
<p>Die Mieter wollen das offensichtliche Unrechtsurteil nicht widerstandslos entgegennehmen und Berufung dagegen einlegen, fristgemäß, das auch bezahlen selbstverständlich.</p>
<p>Eine unglaubliche Geschichte - findet</p>
<p>H.</p>
<p>Quelle:<br />
<img src="http://fs5.directupload.net/images/170919/86rvcqh7.jpg" alt="[image]"  /></p>
]]></content:encoded>
<link>https://dasgelbeforum.net/index.php?id=443220</link>
<guid>https://dasgelbeforum.net/index.php?id=443220</guid>
<pubDate>Tue, 19 Sep 2017 21:01:39 +0000</pubDate>
<dc:creator>Hannes</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Vollstreckungsabwehrklage falsch als â€žnicht begründetâ€œ abgewiesen, Kläger wollen nun Berufung einlegen. (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Zwangsweiser Einbau jeweils eines weiteren â€žWeckersâ€œ im Wohnzimmer und insbesondere auch Arbeitszimmer durch den Vermieter war laut Urteil rechtens, â€žBerufung nicht empfohlenâ€œ im Anschreiben ihres Anwalts zur übergebenen Kopie des Urteils. </p>
<p>Bemerkenswert: Diesmal eine Snail Mail, trotz Monatsfrist? Zwölf Tage nach dem Richterspruch erhielten die klagenden Mieter das Urteil per Briefpost. Der Anwalt ließ doch sonst durch sein â€žSekretariatâ€œ Schriftstücke meist als PDF an seine Mandanten mailen, geht ja recht schnell so.  </p>
<p>Darüber hinaus wunderten sich die Empfänger des Briefes über das dürre Drei-Seiten-Urteil, enthielt überwiegend nur Formalien, ohne jede Begründung. Bei erneuter, genauerer Betrachtung ergab sich, dass eine Seite fehlen müsse. <br />
Die fehlende Seite wurde dann auf Anfrage beim RA von dessen â€žSekretariatâ€œ nachgeliefert: â€žanliegend übersenden wir Ihnen nochmals [sic!] das Urteil.â€œ Hmmm â€¦  </p>
<p>Ziemlich viele Pannen für meinen Geschmack, ich erinnere an das viel zu späte Verfassen der Vollstreckungsabwehrklage, in dessen Folge es zum zwangsweisen Einbau im Arbeitszimmer kam, obwohl das Vollstreckungsabwehrklageverfahren ja  noch lief, auch, dass der Anwalt mal für die hier Beklagten tätig gewesen war (â€ž<a href="http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=437375">Er hat wohl mal für die WoBau Magdeburg gearbeitet, was nichts bedeuten muss</a>â€œ) usw. usf.    </p>
<p>Im Folgenden zitiere ich die (eigentlich wichtigste, erst a. A. nachgereichte) Seite 3/4 des Urteils, ungekürzt, Hervorhebungen von mir:</p>
<p><em>â€ž<strong>Die Klage ist nicht begründet, da die Kläger die Installation des Rauchwarnmelders in dem<br />
von ihnen als Arbeitszimmer bezeichneten Raum zu dulden hatten.</strong> Zu welchen Zwecken der<br />
von den Klägern näher bezeichnete Raum tatsächlich genutzt wird, kann letztlich dahinste-<br />
hen. <strong>Auch bei einem als Arbeitszimmer genutzten Raum handelt es sich um einen Wohnraum</strong><br />
im Sinne des Tenors der Entscheidung vom 16.11.2015. Dieses ergibt sich zwingend auf fol-<br />
genden Überlegungen. Zunächst einmal wird in einem Mietvertrag grundsätzlich nur zwischen<br />
Wohn- und Schlafräumen unterschieden. Darüber hinaus wird in den Verträgen ein Flur, ein<br />
Bad und eine Küche gesondert aufgeführt. Auch in dem Mietvertrag der Parteien wird ein Ar-<br />
beitszimmer nicht gesondert aufgeführt. Wenn Parteien dann einen Raum als <strong>Arbeitszimmer<br />
nutzen, handelt es sich dabei zweifelsfrei um einen Raum, der im Mietvertrag als Wohnraum<br />
bezeichnet wird. Es gilt darüber hinaus die Intention des Gesetzgebers bei der Pflicht zur In-<br />
stallation von Rauchmeldern zu berücksichtigen. Diese sind in sämtlichen Wohn- und Schlaf-<br />
räumen sowie Fluren einzubauen.</strong> In Küchen und Bädern sind Rauchmelder nur deshalb nicht<br />
einzubauen, weil in diesen Räumen infolge der Nutzung regelmäßig Rauch und Wasserdunst<br />
entsteht.<br />
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten in dem als Arbeitszimmer bezeichneten Raum war<br />
aus den genannten Gründen zulässig, weshalb der ursprünglich gestellte Antrag zu Ziffer 2<br />
unbegründet war.</em></p>
<p><em>Die Entscheidung über die Kosten beruht auf Â§Â§ 91, 91 a ZPO.</em></p>
<p><em>Das Urteil ist gemäß Â§Â§ 706 Nr. 11, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.</em></p>
<p><em>Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte gemäß Â§Â§ 34 ff. GKG.<br />
Bei einer Vollstreckungsgegenklage bestimmt sich der Streitwert nach dem Nennwert der titu-<br />
lierten Forderung (BGH, Beschluss vom 08.05.2014, V ZR 82/13, zitiert bei beckonline). Der<br />
Streitwert für die titulierte Forderung ist auf bis zu 500,00 € festgesetzt worden.</em></p>
<p><em>Rechtsbehelfsbelehrung</em></p>
<p><em>Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist <strong>innerhalb einer Not-<br />
frist von einem Monat</strong> einzulegen bei dem Landgericht Magdeburg, Halberstädter Straße 6,<br />
39112 Magdeburg.â€œ</em></p>
<p><em></em></p>
<p>Weiterhin zitiert aus dem Urteil, gekürzt:</p>
<p><em>â€žAmtsgericht Magdeburg</em></p>
<p><em>IM NAMEN DES VOLKES!<br />
Urteil<br />
...<br />
gegen<br />
die Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg mbH, ...<br />
-Beklagte-<br />
...</em></p>
<p><em>w e g e n: Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Zwangsvollstreckung</em></p>
<p><em>hat das Amtsgericht Magdeburg auf die mündliche Verhandlung vom 17.O7.2O17 durch den Richter am Amtsgericht ... für Recht erkannt:</em></p>
<p><em>Die Klage wird abgewiesen.<br />
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits<br />
...<br />
Tatbestand<br />
...<br />
Die Kläger beantragen nunmehr, festzustellen, dass die <strong>Zwangsvollstreckung </strong>der Beklagten<br />
aus dem Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 16.11.2015 (Az.: 104 C 3458/14) <strong>insoweit<br />
unzulässig war als ein Rauchwarnmelder in dem Arbeitszimmer</strong> (von der Wohnungseingangs-<br />
tür aus gesehen 2 Tür links gelegen) <strong>installiert wurde</strong>.<br />
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie schloss sich im Übrigen der Erledigungs-<br />
erklärung der Kläger an.</em></p>
<p><em>Entscheidungsgründe<br />
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.<br />
Die Klage ist zulässig, da die Kläger nach der erfolgten Installation des Rauchwarnmelders in<br />
dem von ihnen als Arbeitszimmer bezeichneten Raum ein berechtigtes Interesse an der be-<br />
gehrten Feststellung haben.<br />
...<br />
â€œ</em><br />
 <br />
â€ž<em>Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.</em>â€œ belehrt das Urteil auf Seite 4/4.  </p>
<p>Das Mieter-Ehepaar hat nun ihren Anwalt mit Hinweis auf die offensichtlichen Mängel im Urteil aufgefordert, die Berufung einzulegen wie folgt:</p>
<p><em>â€žâ€¦ In dem Urteil wird schon wieder falsch behauptet, der Gesetzgeber hätte ein Pflicht zum Einbau in Wohnräumen erlassen! Das ist im Verfahren schon sehr oft von uns als falsch/unrechtmäßig entgegengehalten worden. â€¦Unsere Klage war auch deshalb sehr wohl begründet. Siehe â€¦ :<br />
&quot; ... Das Landgericht Magdeburg räumte selbst hinsichtlich seiner Entscheidungsfindung einen Subsumtionsfehler bei Â§ 555b Nr. 6 BGB iVm Â§ 47 BauO-LSA ein, indem es den Wohnraum mit aufnahm, obwohl dieser nicht mit erfasst ist. Diese Rechtsanwendung findet weder im Gesetz eine ausdrückliche noch in der Rechtsprechung (im Gegenteil: vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2015 zu Az.: VIII ZR 290/14) eine rechtliche Grundlage. <br />
Indem das Landgericht trotz der Gehörsrüge den Subsumtionsfehler erkannte und nicht behob, hat es gegen Prozessrecht verstoßen, Â§ 321a ZPO. ...&quot;<br />
â€œ<br />
</em></p>
<p>Von mir hier nochmal, zum Vergleich mit den Urteilen, der geltende Gesetzestext der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013, unter Â§ 47 Wohnungen (4):  <br />
â€ž<a href="http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&amp;query=BauO+ST&amp;psml=bssahprod.psml&amp;max=true&amp;aiz=true">In Wohnungen müssen <strong>Schlafräume </strong>und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.</a>â€œ </p>
<p><strong>Da im Gesetz steht eben nichts von: â€žsind in sämtlichen Wohnräumen â€¦ einzubauen.â€œ!</strong></p>
<p>Das jüngste Urteil ist also wieder falsch, Zitat: <br />
<em>â€ž<strong>Die Klage ist nicht begründet, da die Kläger die Installation des Rauchwarnmelders in dem<br />
von ihnen als Arbeitszimmer bezeichneten Raum zu dulden hattenâ€¦ Intention des Gesetzgebers bei der Pflicht zur Installation von Rauchmeldern â€¦ sind in sämtlichen Wohn- und Schlaf-<br />
räumen sowie Fluren einzubauen.</strong>â€œ<br />
</em></p>
<p>Damals das Landgericht Magdeburg begründete ja schon die Zurückweisung der Berufung falsch, anerkannte allerdings, dass im Arbeitszimmer ein Rauchwarnmelder nutzlos wäre, Zitat:<br />
<em><br />
â€žUnerheblich sind auch die Ausführungen der Beklagten, wenn sie sich dagegen<br />
wenden, <a href="http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=404858">im Arbeitszimmer Rauchmelder installieren zu lassen. Die angegriffene<br />
Entscheidung des Amtsgerichts beinhaltet bereits keine Verpflichtung der Beklagten,<br />
eine solche Installation zu dulden.</a> Vielmehr wird dort entsprechend der gesetzlichen<br />
Verpflichtung nach Â§ 47 LBauO die Duldungspflicht auf Wohn - und Schlafräume sowie<br />
Flure der Wohnung erstreckt.â€œ</em></p>
<p>Will man nicht oder kann man nicht begreifen, wozu Rauchwarnmelder mal erfunden worden sind? </p>
<p>Beim â€žVerfassungsgerichtâ€œ war es klar geworden, die wollten sich ausdrücklich nicht damit beschäftigen: â€ž<a href="http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=428804">Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.</a>â€œ </p>
<p>Ich werde vom Fortgang hier zu gegebener Zeit weiter berichten. <br />
H.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://dasgelbeforum.net/index.php?id=442422</link>
<guid>https://dasgelbeforum.net/index.php?id=442422</guid>
<pubDate>Mon, 11 Sep 2017 01:05:40 +0000</pubDate>
<dc:creator>Hannes</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Stellungnahme der Vermieterin zur Zwangsvollstreckungsabwehrklage der Mieter (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Mir liegt nun die schriftliche Stellungnahme an das Gericht vor.</p>
<p>Die Mieter waren durch Klage der Vermieterin gezwungen worden, zusätzlich zu ihren eigenen, auch noch die Rauchwarnmelder der Vermieterin in ihren Räumen zu dulden, funkvernetzte â€“ ein Informationsanspruch der Mieter an die Vermieterin bestünde nicht, so das Urteil. </p>
<p>Diese ursprünglich im Inselbetrieb konzipierten, also einzeln wachenden Batterie-Geräte sollen schlafende Menschen wecken, damit sie vor Rauch fliehen können. Sie sind also technisch nur in Schlafräumen und Fluchtwegen sinnvoll. Wo nicht geschlafen wird, sind sie ohne Vorteil für die Bewohner, kosten nur Geld, machen quasi nur Stress, in Räumen mit Dünsten wegen häufigen und lauten Fehlalarmen selbstverständlich auch nicht sinnvoll.</p>
<p>Erneut erzwang die Vermieterin kürzlich über das Gericht, mittels Gerichtsvollzieher, dann noch den Einbau in Räumen, die a) ohne Nutzen für die Sicherheit der Mieter und b) gesetzlich auch nicht vorgeschrieben sind, nämlich in deren Wohnzimmer und Arbeitszimmer. Die Vollstreckungsabwehrklage der Mieter nützte ihnen da gar nix. Der Gerichtsvollzieher setzte diesen m. E. Unsinn einfach durch.</p>
<p>Rein formal läuft aber noch die Vollstreckungsabwehrklage. Es geht auch noch um die Kosten, logisch.</p>
<p>Die Vermieterin schrieb nun an das Landgericht Magdeburg, zur Stellungnahme aufgefordert, nachdem (!) sie vollendete Tatsachen erzwang:  <br />
<em><br />
In der Sache selber beantragen wir zu erkennen:<br />
1. Die Klage wird abgewiesen.<br />
 2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreites.<br />
Begründung:<br />
1 .<br />
Es wird bestritten, dass der Raum, der keine Rauchwarnmelder aufweist und in den noch ein Rauchwarnmelder eingebaut werden soll, als Arbeitszimmer genutzt wird.<br />
2.<br />
Die Unterscheidung zwischen Wohnräumen und einem Arbeitszimmer ist unzulässig. Auch ein Arbeitszimmer gehört zu den Wohnräumen. Schon nach allgemeiner Deï¬nition gehört zu dem Wohnen eben nicht nur das Sitzen auf dem Sofa, das Essen u. Ä., sondern auch das Lesen von Büchern, etwa das Lesen von Schülerarbeiten u. Ob daher der Wohnraum nun als Wohnzimmer, Esszimmer, Kinderzimmer oder Arbeitszimmer genutzt wird, ist im rechtlichen Sinne unerheblich. All die Tätigkeiten, die normalerweise in derartigen Zimmern durchgeführt werden, gehören zum Wohnen, so dass diese Räume Wohnräume sind.<br />
Exemplarisch mag auf die Regelung im Mietvertrag unter den Schönheitsreparaturen verwiesen werden. So ist im Â§ 3 Absatz 3 z. B. geregelt, dass alle 8 Jahre in Wohn- und Schlafräumen die Schönheitsreparaturen durchzuführen sind. Ein Mieter würde sicherlich nicht auf den Gedanken kommen und dieser Verpï¬‚ichtung mit dem Argument entgegentreten, bei dem Raum handele es sich nicht um einen Wohnraum, sondern um ein Arbeitszimmer.<br />
3.<br />
Erschwerend kommt hinzu, dass der Vermieter zwar Kenntnis davon hat, welcher Raum als Bad und welcher Raum als Küche genutzt wird. Der Vermieter kann aber keine Kenntnis davon haben, ob in einem bestimmten Raum auch gearbeitet wird. Rauchwarnmelder sollen Menschenleben retten und retten Menschenleben. Es macht auch aus diesem Gesichtspunkt keinen Unterschied, ob eine Lehrerin am Wohnzimmertisch die Arbeiten ihrer Schüler korrigiert oder hierzu einen eigenen Raum eingerichtet hat.<br />
</em><br />
Obiges will ich nicht kommentieren, man möge sich selbst ein Urteil bilden.<br />
Im Nachgang hat die Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg mbH dann noch süffisant, in einem weiteren Schreiben an das Gericht, darauf hingewiesen: </p>
<p><em>dass im Rahmen des Zwangsvollstreckungstermins am 22.06.2017 auch in den Wohnraum, den die Gegenseite als Arbeitszimmer tituliert, ein Rauchwarnmelder installiert wurde. Insoweit fehlt für die vorliegende Klage nicht nur ein Verfügungsanspruch, sondern auch ein Verfügungsgrund. Die Klage ist daher insgesamt ohne Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage abweisungsreif.</em></p>
<p>Cool. </p>
<p>Vgl. mit Selbstdarstellung der WoBau auf deren Homepage:  <a href="https://www.wobau-magdeburg.de/meine_wobau_portrait.asp">â€¦ immer für Sie da! â€¦ kuscheliges â€žFamiliennestâ€œ â€¦ Was können wir für Sie tun? â€¦ weltoffen, bunt und tolerant!</a></p>
<p><img src="images/smilies/kotz.gif" alt="[[kotz]]" /> <br />
H.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://dasgelbeforum.net/index.php?id=438871</link>
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<pubDate>Sun, 16 Jul 2017 22:35:14 +0000</pubDate>
<dc:creator>Hannes</dc:creator>
</item>
<item>
<title>dann werden die nur noch wilder... (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p><strong>Ich glaube, es gibt kein Gesetz, das verbietet, Pizzateig im Wohnzimmer<br />
beim Fernsehen oder im<br />
<a href="http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=429909">Arbeitszimmer</a><br />
bei sonstigen Tätigkeiten zu kneten, statt in der rauchmelderfreien Küche<br />
oder das das Schminken auf das Badezimmer beschränkt.</strong></p>
</blockquote><p>
der Mietvertrag verbietet es vermutlich bereits...<br />
bei mir steht sowas drin... ich soll bei Dampf-Entwicklung kräftig Lüften und ganz viel Rücksicht auf den Elektroschrott an der Decke nehmen...</p>
<p>meine Frage nach Nachweisen gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html">Â§5 UWG</a> für die behauptete Produkteigenschaft â€žSicherheitsgewinnâ€œ wird einfach nicht beantwortet...</p>
<p>selbst der Umzug war ziemlich wirkungslos...</p>
<p>also mir fällt da nix mehr ein...</p>
<blockquote><p><span class="underline">Eine pizza- oder schminkuntaugliche Wohnung berechtigt vermutlich zur<br />
<strong><a href="http://www.amazon.de/dp/3933091985/?tag=dasgelbeforum-21">Mietminderung</a></strong><br />
...</span></p>
</blockquote><p>
eine meiner Vermieterinnen hat mir einfach n paar mit Hunden und Zigaretten bewaffnete Nachbarn (m/w) vor das Toiletten-Fenster gestellt, an dem sich dann widerliche braune Ablagerungen (außen) bildeten, für deren Beseitigung ich auch noch Geld zahlen musste (das Amtsgericht war nämlich gerade ebenso kaputt wie de Blasen-schlagende, rissige, ver-Moos-te Fassade)... aber das â€žHausâ€œ steht angeblich noch... <img src="images/smilies/zwinker.gif" alt="[[zwinker]]" /></p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Mon, 03 Jul 2017 17:54:05 +0000</pubDate>
<dc:creator>Homer Landskirty</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Sanfte Sabotage - Mietminderung wegen nicht pizza- oder schminktauglicher Wohnung? (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Ich kannte mal einen <a href="http://www.amazon.de/dp/3732610055/?tag=dasgelbeforum-21">Polier</a>, der betreute eine Baustelle in einem riesigen, vielstöckigen Bürohaus.</p>
<p>Dieses stand schon Jahrzehnte, war die Hauptverwaltung eines größeren Konzerns und dieser hatte seine HV komplett für zwei Jahre geräumt, um das Gebäude totalzusanieren und zu modernisieren.</p>
<p>In jedem der Büros hingen an der Decke nach wie vor die Rauchmelder.</p>
<p>Er sagte sinngemäß: <em>&quot;Es ist zum Haareraufen - jedesmal, wenn einer einen Sack Zement oder Gipsputz irgendwo aufreißt, geht mindestens ein Rauchmelder an. Dann muß die Arbeit unterbrochen und der Abschnitt geräumt werden, bis die Feuerwehr ihn wieder als unbedenklich freigegeben hat.</em></p>
<p><em>Die kommt jedesmal mit drei Fahrzeugen und großem Tatü-Tata an, obwohl jeder weiß, daß es wieder mal Fehlalarm ist.</em></p>
<p><em>Das hatten wir, seit ich die Baustelle betreue, jetzt schon fast achtzig mal.&quot;</em></p>
<p>Ich könnte mir vorstellen, wenn man Brötchen- oder Pizzateig zubereitet und die Mehltüte aufreißt ...</p>
<p>(Erläuterung: <strong><a href="https://www.amazon.de/s/ref=sr_nr_n_0?fst=as%3Aoff&amp;rh=n%3A80084031%2Cn%3A2077623031%2Cn%3A2077628031%2Cn%3A2077635031%2Ck%3ARauchmelder/?tag=dasgelbeforum-21&amp;keywords=Rauchmelder&amp;ie=UTF8&amp;qid=1498464636&amp;rnid=80085031"><em>Rauch</em>melder</a></strong> sprechen auf Rauch, d.h. Aerosole an; die haben eine Lichtschranke oder messen die Luftionisation, nicht etwa Brandhitze; darum gehen sie gerne auch nachts um drei los mit 120 dB ohrenbetäubendem Gepiepe, wenn, vom Blinklicht angezogen, sich mal wieder eine kleine Motte in den Sensor verirrt ...)</p>
<p>Man muß halt experimentieren, ob es das übliche Mehl tut oder die Frau sich mit dem Puderquast kräftig schminken muß.</p>
<p>Da es jetzt um die Erhaltung der <a href="http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=399769">Maßnahme</a> geht, ist jede weitere Maßnahme vom <strong>Ver</strong>mieter zu finanzieren, etwa, wenn die Rauchwarnmelder das achtzigste Mal ausgetauscht werden (ohne <a href="http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=437375">Gerichtsvollzieher</a> natürlich).</p>
<p><strong>Ich glaube, es gibt kein Gesetz, das verbietet, Pizzateig im Wohnzimmer beim Fernsehen oder im <a href="http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=429909">Arbeitszimmer</a> bei sonstigen Tätigkeiten zu kneten, statt in der rauchmelderfreien Küche oder das das Schminken auf das Badezimmer beschränkt.</strong></p>
<p><span class="underline">Eine pizza- oder schminkuntaugliche Wohnung berechtigt vermutlich zur <strong><a href="http://www.amazon.de/dp/3933091985/?tag=dasgelbeforum-21">Mietminderung</a></strong> ...</span></p>
<p><strong><a href="http://www.amazon.de/dp/3801503526/?tag=dasgelbeforum-21">Subversive Aktion: Der Sinn der Organisation ist ihr Scheitern</a></strong></p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Mon, 26 Jun 2017 08:17:57 +0000</pubDate>
<dc:creator>Literaturhinweis</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Der Gerichtsvollzieher war da. (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hier habe ich berichtet, wie scheinbar gegen jede Vernunft und gegen die Interessen eines Magdeburger Mieter-Ehepaars in deren privaten Wohnraum eingedrungen wird, das Verfassungsgericht sich dafür nicht interessiert.</p>
<p>Donnerstagnachmittag hat der Gerichtsvollzieher zwangsweise je einen funkvernetzten Rauchwarnmelder im Arbeitszimmer und Wohnzimmer bewusster Mietwohnung endlich einbauen lassen. </p>
<p>Weder Kläger noch (angeblich) deren Anwalt hatten irgend eine Information vom Amtsgericht erhalten, wie es denn  um die laufende Abwehrklage bezüglich heutigem Zwangsvollstreckungstermin stünde? Und so war der Mieter (Kläger) am Donnerstag-Morgen angesichts des nachmittäglichen Zwangsvollstreckungstermins voller Sorge auf eigene Faust eilig beim Amtsgericht gewesen, wieder mal Urlaub genommen. </p>
<p>Drei Mal, inklusive drei Mal filzen am Einlass, drei Stunden lang. Bis ganz oben (!) durchgefragt. </p>
<p>Der Mieter fand erst Mittags heraus: Vorgang â€žVollstreckungsabwehrklageâ€œ und eiliger â€žAntrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckungâ€œ ist zu nächste Woche Montag bei dem Richter in der Sache auf Wiedervorlage (!) laut Akte. Das Verfahren mit Aktenzeichen soundso laufe, ein zweites Verfahren (z. B. um den heutigen Termin zwecks Klärung zu verschieben) wäre deshalb leider nicht möglich (persönliche Auskunft â€žvon ganz obenâ€œ, nach Studium der Gerichts-Akte). Leider auch müsse die Beklagte (Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg mbH) stets Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen, und das Verfahren werde leider deshalb erst nächste Woche dann weitergehen. Dass heute Zwangsvollstreckungstermin ist, hätte leider darauf keinen Einfluss, sorry, einfach mal den Gerichtsvollzieher machen lassen, das wird schon ...</p>
<p>Die Rolle des Anwalts möchte ich hier nicht erörtern. Er hat wohl mal für die WoBau Magdeburg gearbeitet, was nichts bedeuten muss. Jedenfalls wird auch seine â€žKostennoteâ€œ durch die Mieter â€žausgeglichenâ€œ werden, wie durch die Mieter alle die anderen Rechnungen in dieser Sache einseitig korrekt abgearbeitet wurden und werden. Sehr viel lief für meinen Geschmack hier sehr unkorrekt ab. Ich meine die Gegenseite von Millionen Betroffenen. Bitter, das endlich als Erkenntnis schlucken zu müssen.</p>
<p>Dem Gerichtsvollzieher lag nun also zum Ortstermin nur das Urteil vor, wonach die klagenden Mieter verpflichtet wurden, die Rauchwarnmelder â€žin allen Wohnräumenâ€œ zu dulden. Den Revisionsbeschluss zum mittlerweile rechtskräftigen Urteil, mit der Klarstellung, dass dazu das Arbeitszimmer eben nicht gehöre, hatte er leider nicht dabei gehabt. Hilfsweise das Exemplar der Mieter? Interessierte ihn auch nicht, die eingereichte Klage erst recht nicht, Kopien des Mieters wolle er prinzipiell nicht lesen, Landesbauordnung erörtern wäre zu langwierig usw. - Denn auch er hätte seine Termine abzuwickeln und nur seinen Job zu tun. Die zuständige Sachbearbeiterin der Vermieterin war dabei, tat auch nur ihren Job und bestimmte die ihrerseits gewünschte Soll-Gesamtstückzahl der einzubauenden RWM in (ausdrücklich!) â€žihrerâ€œ Wohnung â€¦ Nein, das Schreiben vom Gericht hätte ihr noch nicht vorgelegen, so was dauert eben â€¦</p>
<p>Nach einer guten Viertelstunde war der Fall erledigt durch den überwiegend wartenden Handwerker. Polizei musste nicht gerufen werden, die Mieter ergaben sich ja.</p>
<p>Nun sind dort sämtliche mögliche Räume â€“ entgegen Landesbauordnung â€“ mit Funk-Rauchwarnmeldern bestückt worden, die Nutzbringenden sogar doppelt. Der Einbau erfolgte ohne den geringsten Vorteil für die Mieter (via Totschlag-Argument â€žModernisierungâ€œ). </p>
<p>Auskunft watt die tun? Jibbet nich, steh ja alles im Internet drinne â€¦ dagegen half auch kein Bundesverfassungsgericht.</p>
<p>Was für eine Story, also nix, was â€žunsereâ€œ Presse interessieren wird.</p>
<p>Sie kriegen uns alle â€¦ <img src="images/smilies/sauer.gif" alt="[[sauer]]" />     </p>
<p>Fürchtet <br />
H.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://dasgelbeforum.net/index.php?id=437375</link>
<guid>https://dasgelbeforum.net/index.php?id=437375</guid>
<pubDate>Sun, 25 Jun 2017 21:32:39 +0000</pubDate>
<dc:creator>Hannes</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Die Todeszahlen nehmen seit Einbau von Rauchwarnmeldern nicht mehr so ab wie vorher! (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>RWM ohne nachweisbaren Effekt? Das scheint paradox. </p>
<p>Ich erkläre mir die offensichtliche Wirkungslosigkeit des massenhaft zwangsweisen Einsatzes von RWM mit dem verhältnismäßig geringfügigen &quot;Ertrag&quot; von RWM'n. Andere Faktoren sind dominanter.</p>
<p>Die Zahl durch RWM geretteter Menschen wird überschätzt. </p>
<p>Es gibt da andere (z. B. gesellschaftliche) Faktoren, die viel bedeutsamer sind. Vor dem massenhaften Einsatz von RWM hatten andere Maßnahmen seit Jahrzehnten kontinuierlich einen nachweisbaren Sicherheitsgewinn gebracht. Das hört nun seltsamer Weise auf. Was ist da in unserer Gesellschaft Gegenläufiges im Gange? </p>
<p>Rauchwarnmelder bringen offenbar wenig! Das wird klar, wenn man bedenkt, dass lange nicht alle Brandtote mit RWM zu verhindern sind. Beispielsweise sind nur ein Teil der jährlich &quot;nur&quot; etwa 300 bis 400 Brandtoten der BRD durch Rauchgas gestorben und könnten durch RWM theoretisch gerettet werden. Und von diesen wäre wiederum auch nur ein Bruchteil zu retten gewesen, weil sie schlafend an Rauchvergiftung gestorben sind (in London waren sie wohl meist wach, schlimm!!! es gibt also klar identifizierbare Ursachen für die Zunahme von Brandopfern <img src="images/smilies/wut.gif" alt="[[wut]]" /> &quot;<a href="http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/debatte-ums-daemmen-neu-entfacht-15068145.html">Der Hochhausbrand in London macht die Dämmwirtschaft nervös.</a>&quot;). Und von diesem Teil der Opfer kann theoretisch wieder nur ein Teil Nutznießer von RWM ggf. werden, weil nicht alle von giftigem Rauch Bedrohte in jedem Falle auch rechtzeitig zu wecken sind. Oder wenn, dann auch im Stande sind, weglaufen zu können (Stichworte: Betrunkene, alte Leute usw.). Oder weil das Treppenhaus schon verqualmt ist und kein Entkommen mehr möglich usf.</p>
<p>Der lebensrettende Effekt dieser einschneidenden Zwangsmaßnahme RWM ist m. E. also marginal. Es gibt bei diesem Unfug &quot;Rauchwarnmelder sind Pflicht!&quot; wahrscheinlich Parallelen zum Hochhausbrand in London - ist dessen wahre Ursache sog. &quot;Staatsmonopolistischer Kapitalismus&quot;? Wenn da mal in London nicht der Staat, Hand in Hand mit bestimmten Lobbys, &quot;Unfug&quot; gemacht hat ... Abwarten!<br />
<img src="images/smilies/hae.gif" alt="[[hae]]" /> </p>
<p>Ich denke, es können durch RWM nicht mal 100 Menschen in der BRD im Jahr gerettet werden. Das ist viel, werden manche sagen? Nö. Finde ich nicht. Verglichen mit beispielsweise dem Effekt besserer Hygiene in unseren Krankenhäusern: 30.000 vermeidbare Tote jedes Jahr, zzgl. ungezähltem Leid durch Verlust von Gliedmaßen usw. Da sollte mit weniger Aufwand ein Vielfaches an guten Taten zu machen sein, als mit diesem Zwangseinbau von potentiellen Funkwanzen in alle Privaträume!</p>
<blockquote><p>Die Todesursachen-Statistik für 2015 ist seit Donnerstag<br />
veröffentlicht.<br />
Ich habe darum das Bild dazu aktualisiert und mit Linien (Lineare<br />
Regression) versehen:<br />
1. von 1980 bis 2015<br />
2. von 1980 bis 2006<br />
3. von 2007 bis 2015<br />
Scheinbar hat sich nach 2006 etwas geändert:<br />
<a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Fire_and_smoke_deaths_per_inhabitant_%28F.Rep.GERM%29.svg">https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Fire_and_smoke_deaths_per_inhabitant_%28F.Rep.G...</a></p>
</blockquote><p><br />
<img src="http://fs5.directupload.net/images/170621/b2efyrgp.jpg" alt="[image]"  /><br />
Zeigt sehr gut, dass die schwingend sinkende Tendenz justament mit Einführung der RWM-Pflicht stoppte, wie <a href="http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=399769">ich übrigens auch schon schrieb</a>, hier nochmal mein Bild mit dem eingetragenen Start der RWM-Pflicht:</p>
<p><img src="http://fs5.directupload.net/images/160319/2rib3lln.jpg" alt="[image]"  /></p>
<blockquote><p><br />
(IV)<br />
Wieso irren sich<br />
<a href="http://www.gdv.de/2015/02/zahl-der-toten-durch-wohnungsbraende-hat-sich-halbiert/">die<br />
Deutschen Versicherer</a> so dermaßen plump?<br />
Von â€žhalbierenâ€œ und 800 Toten durch Feuer, Rauch und Flammen im Jahr<br />
2000 kann doch gar keine Rede sein...</p>
</blockquote><p>Stimmt.</p>
<p>Das Diagramm zeigt über'n Daumen im Jahr 2000 knapp 6 Tote pro Million, mal 82 Millionen ergibt 475 Brand(!)-Tote für die Zeit um 2000 herum. Dagegen 4,2*82 geschätzte rund 350 im Jahr 2015. Ein negativer Ausreißer, mehr nicht, jedenfalls keine &quot;Halbierung&quot;. </p>
<p>Liebe Grüße!</p>
<p>H.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://dasgelbeforum.net/index.php?id=437045</link>
<guid>https://dasgelbeforum.net/index.php?id=437045</guid>
<pubDate>Wed, 21 Jun 2017 00:28:29 +0000</pubDate>
<dc:creator>Hannes</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Das Zwangsvollstreckungs-Schreiben ist da --&gt; Vollstreckungsabwehrklage (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Die schriftlich Bitte an die WoBau Magdeburg, es doch nun genug sein zu lassen, wo doch nun die Wohnung zweifach nach LBauO mit RWM ausgestattet ist, hat nicht zu einem Einsehen dieser Vermieterin geführt. </p>
<p>Das Schreiben des Obergerichtsvollziehers, Zitat:</p>
<p><em><strong>Sehr geehrter Herr ***<br />
In der Zwangsvollstreckungssache Wohnungsbauges. Magdeburg mbH Kundencenter Mitte, Universitätsplatz 13, 39106 Magdeburg, AZ: *** gegen Sie<br />
sind Sie aufgrund des Urteils des Amtsgericht Magdeburg vom 23.11.2015 auf Duldung zur Installation der gesetzlich vorgeschriebenen Rauchwarnmelder verurteilt worden.<br />
Diesbezüglich werde ich am Donnerstag, den  [sic] *** Uhr<br />
gemeinsam mit Ihrem Hausmeister, der Installationsfirma sowie einem Schlosser bei Ihnen erscheinen.<br />
Ich weise Sie daraufhin, dass Ihre Wohnung von einem beauftragten Schlosser geöffnet und die Installation der Rauchwarnmelder auch in Ihrer Abwesendheit [sic] erfolgen wird, sollten Sie (oder eine andere von Ihnen beauftragte Person) zu dem bestimmten Termin nicht anwesend sein.<br />
Dies bedeutet aufgrund der Rechtsprechung (Beschluss des BHG 1 ZB 126/5 vom 10.08.2006), dass kein Durchsuchungsbeschluss für eine zwangsweise Wohnungsöffnung vorliegen muss.<br />
Vorsorglich weise ich Sie daraufhin, dass Ihre neuen Wohnungsschlüssel beim Polizeirevier   [o. A.]   hinterlegt sind und jederzeit von Ihnen abgeholt werden können.</strong></em></p>
<p><em><strong>------------------------------------------------------------------<br />
Seite 2 des Schreibens zu *** an *** Magdeburg</strong></em></p>
<p><em><strong>Mit freundlichen Grüßen<br />
*** <br />
Obergerichtsvollzieher<br />
beim AG Magdeburg</strong></em></p>
<p>Absurd: Ist doch die, Zitat: â€ž<strong><em>Installation der gesetzlich vorgeschriebenen Rauchwarnmelder</em></strong>â€œ längst realisiert! Zuerst durch die Mieter selbst (durch drei eigene, zertifizierte Rauchwarnmelder, schon seit Einzug 2013). Danach wurden die Mieter verklagt (siehe <a href="http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=399769">dieser Faden</a>), die funkenden RWM der WoBau zusätzlich zu ihren eigenen zu dulden. Das wurde dann so gegen den Willen der Mieter durchgesetzt, einschließlich 100% Kostentragungspflichten für die ganze Sache. </p>
<p>Nun ist der Landesbauordnung zweifach entsprochen (je zwei in jedem Raum) und dennoch will die WoBau mehr. </p>
<p>Sie weiß durch die Auskunftspflicht der Mieter, dass es keine Kinder (und ein Lehrer-Arbeitszimmer) gibt. Sie weiß, dass das Gericht die Revision des Urteils u. a. mit der Begründung ablehnte, Zitat aus dem Beschluss: â€ž<em><strong>... gesetzliche Verpflichtung nach Â§ 47 LBauO</strong></em>â€œ. Und: â€ž<em><strong>Unerheblich sind auch die Ausführungen der Beklagten, wenn sie sich dagegen wenden, <span class="underline">im Arbeitszimmer Rauchmelder installieren zu lassen</span>. Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichtes beinhaltet bereits <span class="underline">keine Verpflichtung der Beklagten, eine solche Installation zu dulden</span>.</strong></em>â€œ</p>
<p>Â§ 47 LBauO Sachsen-Anhalt:</p>
<p>â€ž<em><strong>(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Rauchwarnmelder sind auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.</strong></em>â€œ</p>
<p>Der Gerichtsvollzieher will mit Aufbrechen der Wohnung â€ž<em><strong>Installation der gesetzlich vorgeschriebenen Rauchwarnmelder</strong></em>â€œ erzwingen. Im Gesetz steht aber nur, Zitat: â€ž<em><strong>Schlafräume und Kinderzimmer</strong></em>â€œ! </p>
<p><a href="http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&amp;query=BauO+ST+%C2%A7+47&amp;psml=bssahprod.psml&amp;max=true">Da</a>, im hier lokal geltenden Gesetz, steht nichts von â€žWohnräumenâ€œ oder gar â€žArbeitszimmernâ€œ! </p>
<p>Das Mieter-Ehepaar hat nun anwaltlich eine Klage beim Amtsgericht eingereicht und â€žAntrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckungâ€œ gestellt. Mit Kostentragungspflicht der Vermieterin selbstverständlich. Die ist ja Verursacherin dieser erneuten, bösartigen Aktion.</p>
<p>Fazit: Es geht absolut nicht um â€žLebensrettungâ€œ. Es ist hartnäckige, eiskalte Abzocke. Hand in Hand gehend mit planmäßigem, schrittweisem Rückbau von Bürgerrechten, hier von denen der Mieter.</p>
<p>Sollte ich noch die Möglichkeit haben (<a href="http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=436991">das Forum hoffentlich weiterlebt</a>), werde ich hier weiter berichten.</p>
<p>H.  </p>
<p><br />
<img src="http://fs5.directupload.net/images/170620/lmwj22ga.jpg" alt="[image]"  /></p>
<p><br />
<img src="http://fs5.directupload.net/images/170620/yl4cy8ja.jpg" alt="[image]"  /></p>
]]></content:encoded>
<link>https://dasgelbeforum.net/index.php?id=437037</link>
<guid>https://dasgelbeforum.net/index.php?id=437037</guid>
<pubDate>Tue, 20 Jun 2017 21:56:56 +0000</pubDate>
<dc:creator>Hannes</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Das brächte nix, weil ... (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>... weil Deine Wohnung ja dauernd überwacht wird, durch das neue System. Unter anderem kontrolliert es in (unbekannten) Zeit-Abständen, ob die Überwachung Deines z. B. Schlafzimmers denn auch ordentlich funktioniert? </p>
<p>Deine Methode riefe simpel den &quot;Service&quot; an, verpetzte Dich voll-automatisch via Funk!</p>
<p>Und Du musst ihn (irgendeine &quot;Fachkraft&quot;) dann wieder mal in Dein Schlafzimmer reinlassen, extra Urlaub nehmen, damit dieser Typ mal nachgucken kann, was da so los ist bei Dir zu Hause ...</p>
<p><img src="images/smilies/nono.gif" alt="[[nono]]" /> </p>
<p>Das bezahlst Du natürlich alles, ist ja nur zu Deinem Besten.</p>
<p><img src="images/smilies/ironie.gif" alt="[[ironie]]" />  </p>
<p>Maschinenstürmerei, Sabotage usw. sind keine Lösung solcher Probleme.</p>
<p>Ein Schlag mit dem Hammer wäre billiger ...</p>
<p><img src="images/smilies/zwinker.gif" alt="[[zwinker]]" /> </p>
<p>H.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://dasgelbeforum.net/index.php?id=437027</link>
<guid>https://dasgelbeforum.net/index.php?id=437027</guid>
<pubDate>Tue, 20 Jun 2017 19:56:14 +0000</pubDate>
<dc:creator>Hannes</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Soll nun auch noch der Einbau im Arbeitszimmer erzwungen, ggf. zwangsvollstreckt werden? (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Nach meiner Empfinden skandalös, verlangt nun die Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg mbH von ihren Mietern auch noch die Duldung des Einbaus in Arbeitszimmer und Wohnzimmer und droht sogar mit der Zwangsvollstreckung, so deren Schreiben.</p>
<p>Aber weder sieht die Landesbauordnung vor, Rauchwarnmelder (die detektieren giftige Rauchgase und wecken dann die im Raum Schlafenden) in einem Arbeitszimmer (!) einzubauen, noch könnte der gesunde Menschenverstand dieses Ansinnen der WoBau nachvollziehen! Das hatte ja auch das Landgericht Magdeburg schon in der Begründung zu seinem Beschluss zur Zurückweisung der Berufung festgestellt, Zitat:</p>
<p>[color=#000Faf]<em>â€žUnerheblich sind auch die Ausführungen der Beklagten, wenn sie sich dagegen wenden, im Arbeitszimmer Rauchmelder installieren zu lassen. Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts beinhaltet bereits keine Verpflichtung der Beklagten, eine solche Installation zu dulden. Vielmehr wird dort entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung nach Â§ 47 LBauO die Duldungspflicht auf Wohn - und Schlafräume sowie Flure der Wohnung erstreckt.â€œ<br />
</em>[/color]</p>
<p>Jegliche Informationsgespräche (Verhandlungen sowieso) mit den Mietern hatte die Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg mbH bis heute abgelehnt. Insbesondere darüber, was deren geplante Überwachungsgeräte an den Zimmerdecken denn so alles registrieren sollen? Und wie die das, an wen, weiter melden? Wie die Daten verknüpft, gespeichert und gelöscht werden sollen und so weiter? </p>
<p>Die WoBau hatte ihre Mieter vorgeblich zu ihrem eigenen Schutze vor Gericht gezerrt, obwohl diese im konkreten Fall bereits seit Jahren nachweislich eigene vollwertige zertifizierte Rauchwarnmelder betreiben und somit der ursprüngliche Zweck des vorgenannten Landesgesetzes rein formal längst erfüllt worden war. Und, noch wichtiger: Diese Menschen hatten ja bereits seit Jahren ihren Schutz realisiert, der ja behaupteter Zweck des ganzen Theaters gewesen sein sollte!</p>
<p>Wir erinnern uns: Es hatten sich einmal â€žMenschenfreundeâ€œ zusammengetan und Gesetze veranlasst, die Menschen zwingen sollen, sich retten zu lassen, durch sogenannte Rauchwarnmelder, welche definiert sind durch ihre reine Weckfunktion. Politiker hatten das Gutmenschenprojekt auch hier in Sachsen-Anhalt endlich abgesegnet und den Einbau von Rauchwarnmeldern in Schlafzimmern wurde zur gesetzlichen Pflicht gemacht. Wer dafür zuständig ist? Das festzulegen, ist damals &quot;vergessen&quot; worden. Also hatte sich die Wohnungsbau Gesellschaft Magdeburg mbH diese Zuständigkeit flugs angeeignet, Zauberwort: â€žModernisierungâ€œ (= Profit machen bekanntlich) und ihre â€žrenitentenâ€œ Mieter auf Duldung verklagt. Ohne eine Diskussion zuzulassen, ob es nicht vielleicht sinnvollere Lösungen gäbe, wenn es wirklich darum ginge, Menschen vor dem Ersticken zu retten.</p>
<p>Im konkreten Fall endlich, nach verlorenem Prozess, mussten die Mieter dem Einbauen der Funkgeräte in ihren Räumen gemäß Landesbauordnung zustimmen - ohne irgend ein  Zugeständnis seitens der Vermieterin erlangt zu haben.</p>
<p>Nun ist also folgender, idiotischer Zustand gerichtlich erzwungen worden: Den seit Jahren (der nachfolgend in Kraft getretenen Landesbauordnung bereits voll entsprochen habend) wachenden Rauchwarnmeldern im Schlafzimmer bzw. zwei auf dem Fluchtweg, hat nun die Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg mbH, parallel dazu, jetzt eigene 3 Rauchwarnmelder installiert. â€žOverkillâ€œ nennt man das â€“ die Rechnung für Letzteres geht an die Mieter. Denn Gerichte haben bereits entschieden, dass RWM-Kosten als Umlage auf die Miete 'draufgeschlagen werden dürfen: alle Mietkosten (Kredite!) für die Sensoren und die Datensammler und die andere unbekannte Technik, Wartungskosten, Anfahrten im Störungsfall, Kosten Dritter, Verwaltungsaufwand und so weiter. Warten wir die Rechnungen ab ...</p>
<p>Ist das der Hauptzweck der Aktion: Wachstum schaffen? Die Elektroindustrie und das Handwerk kriegen 'ne Einnahmequelle, Gerichte/Anwälte und Gerichtsvollzieher haben zu tun, Banken können Kredite ausreichen â€¦ und die Mieten steigen? Und nebenbei wird die lästiger Weise â€žgrundgesetzlich geschützte Wohnungâ€œ endlich auch geknackt?</p>
<p>Die Mieter hatten sich ja an die letzte Instanz, das Bundesverfassungsgericht gewandt (erfolglos, wie schon die Gehörsrüge - <a href="http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=413218">siehe dort</a>) und mit einer Verfassungsbeschwerde über diese ungerechte Zustände geklagt, hier nur ein Zitat aus dem 44 Seiten Klageschrift, (<a href="http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=428804">oder siehe auch dort</a>):</p>
<p>[color=#000Faf]<em>â€žIm Übrigen bestritten die Beschwerdeführer [Anm.: die Mieter] das Vorliegen einer Modernisierungsmaßnahme, da keine Wohnwertverbesserung offensichtlich sei; vor allem die jährlichen Sichtprüfungen wirken sich eher wohnwertmindernd aus; die Beschwerdeführer müssten für die Sichtprüfungen jährlich Urlaub nehmen und fremde Personen in ihre Wohnung lassen. Daneben sei kein statistisch signifikanter Zusammenhang zwischen dem Einbau von Rauchwarnmeldern und angeblich geringerer Anzahl von Brandopfern zu verzeichnen; die Beschwerdeführer bestritten die Sicherheitserhöhung durch den von der Vermieterin begehrten Einbau.</em></p>
<p><em>Daneben gehen die Beschwerdeführer davon aus, dass Â§ 47 Abs. 4 BauO-LSA keine Verpflichtung der Vermieterin auslöse. Jene richte sich als Baurecht an Bauherren, allenfalls an Besitzer; dies wären die Mieter, welche ihrer Pflicht nachkamen. Daneben verpflichtet Â§ 47 Abs. 4 BauO-LSA nur zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen. Wohnräume â€” wie die Vermieterin die Duldung verlangt â€” werden nicht genannt.</em></p>
<p><em>Immerhin haben die Beschwerdeführer selbst die Wohnung mit in Betrieb befindlichen, funktionstüchtigen, mit VdS-Zertifikat-Nummer versehenen und vollwertigen Rauchwarnmeldern beim Einzug 2012 an allen Orten, die die BauO LSA vorsieht, entsprechend DIN14676 ausgestattet und beriefen sich auf die Urteile des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 29.11.2011 zu Az.: 814 C 125/11 und des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 07.09.2011 zu Az.: 316 C 241/11: Mit den dortigen Klagen auf Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern in der Mietwohnung scheiterten die dortigen Vermieter, da die dortigen Mieter die Wohnungen mit Meldern bereits ausgestattet hatten.</em></p>
<p><em>Dazu, dass die von den Beschwerdeführern eingebauten Rauchwarnmelder die Vorschriften der DIN erfüllten, wurde Beweis durch Sachverständigengutachten und durch Inaugenscheinnahme angeboten.â€œ</em>[/color]</p>
<p>Weiter in der Verfassungsbeschwerde, wie gesagt 44 Seiten Argumente, leider durchweg bis hin zum Verfassungsgericht ignoriert worden:</p>
<p>[color=#000Faf]<em>â€žd) Mit Duplik vom 18.03.2015 Uberreichten die Beschwerdeführer exemplarisch Photographien der von ihnen eingebauten Rauchwarnmelder und deren Position. Ferner verwiesen sie auf das Urteil des Amtsgerichts Hagenow, Urteil vom 01.04.201 zu Az.: 10 C 359/09, bestätigt durch Landgericht Schwerin zu Az.: 2 S 17/10, welches die Duldungspflicht des Mieters bei bereits vorhandenen Rauchwarnmelder verneinte. Ebenso verwiesen sie auf das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 27.09.2011 zu Az.: 1 S 171/11, welches in seinem 2. Leitsatz klarstellte, dass lediglich die erstmalige Ausstattung mit Rauchmeldern eine zustirnmungspflichtige Modernisierungsmaßnahme sei. Dem seien die Beschwerdeführer â€” schon aus eigenem Sicherheitsinteresse und unstreitig â€” nachgekommen.</em></p>
<p><em>Dazu, dass die von den Beschwerdeführern eingebauten Rauchwarnmelder die Vorschriften der DIN erfüllten, wurde Beweis durch Inaugenscheinnahme angeboten.</em></p>
<p><em>Daneben wurde ausdrücklich um Hinweis gebeten, wenn das Amtsgericht es für erforderlich halten sollte, dass die Beschwerdeführer Fabrikat, Baujahr, Zustand und Wartungsturnus der Rauchwarnmelder der Beschwerdeführer naher [sic] darlegten.</em></p>
<p><em>Anlage 4: Duplik vom 18.03.2015 nebst Anlagen (B1) in Kopie</em></p>
<p><em>e) Mit Triplik vom 07.04.2015 beanspruchte die Vermieterin weiterhin den Adressatenkreis des Â§ 47 BauO-LSA für sich und bestritt, dass die von den Beschwerdeführern eingebauten Rauchwarnmelder die Vorschriften der DIN erfüllten.</em></p>
<p><em>Anlage 5: Triplik vom 07.04.2015 in Kopie</em></p>
<p><em>f) Mit Quadruplik vom 30.04.2015 wurde durch die Beschwerdeführer erneut Beweis durch Sachverständigengutachten und Inaugenscheinnahme angeboten, dass die von den Beschwerdeführern eingebauten Rauchwarnmelder die Vorschriften der DIN erfüllten. Daneben trugen die Beschwerdeführer vor, dass die Vermieterin auch einfach nur Wartungsintervalle oder entsprechende Nachweise [der vorhandenen Rauchwarnmelder] mit ihnen vereinbaren könnte.</em></p>
<p><em>Daneben legten sie dar, dass sie regelmäßig die Tests der in der Wohnung befindlichen und von ihnen installierten Rauchwarnmelder durchführen. Sie benutzen einen im Handel erhaltlichen und von TUV-Nord zertifizierten Rauchmeldertester. Dabei werden alle drei Rauchmelder mit Taste ausgelöst, auf Schmutz und ausreichenden Abstand überprüft sowie zusatzlich ein â€žprofessioneller Test&quot; durchgeführt mit dem Rauchmeldertestspray. Der letzte Test fand insoweit am 13.04.2015, 16.30 Uhr MESZ statt. Hierzu wurde die Parteivernehmung der Beschwerdeführer als Beweis angeboten und eine Photographie des Rauchmeldertesters [Stanger] und des Rauchwarnmeldertestprotokolls vom 13.04.2015 als Beweis vorgelegt.</em></p>
<p><em>Anlage 6: Quadruplik vom 30.04.2015 nebst Anlagen (B2, B3) in Kopieâ€œ</em>[/color]</p>
<p>Die Mieter haben nun, als Reaktion auf den Drohbrief (â€žZwangsvollstreckungsmaßnahmen beim Gerichtsvollzieherâ€œ bezüglich Arbeitszimmer-Einbau?!) an die Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg mbH ein freundliches Schreiben gerichtet, worin sie darum bitten, doch vernünftig zu sein und die Sache wenigstens bis zum Auszug der Beklagten aus ihrer Wohnung ruhen zu lassen. Denn einerseits wäre der Rauchwarnmelderpflicht (Schlafzimmer, Fluchtwege) nun sogar doppelt sicher entsprochen worden, und andererseits hätte die Vermieterin dann, wenn die Wohnung leer ist,  ja alle Möglichkeiten, auch im Wohn- und Arbeitszimmer schnell mal eben ihre Technik einzubauen, ob das nun sinnvoll ist, oder nicht. </p>
<p>Die Mieter hatten die resultierende Wohnwertverschlechterung mehrfach deutlich beschrieben, aber die Gerichte haben das Problem nicht erkannt. Zunehmend wird beispielsweise auch wegen Legionellen-Überprüfungen die Behaglichkeit der Mietwohnungen gestört. Ich bezweifle, dass die WoBau durch immer mehr von solchem Safety-Overkill-Murks die Wohnungen besser vermieten kann.<br />
Man könnte in der letzten Zeit den Eindruck gewinnen, es solle den Leuten das Mieten mit Gewalt verleidet werden. Sollen die Deutschen sich über Wohn-Eigentum Gedanken machen, den Banken in die Arme getrieben werden? Ist diese ganze Menschenliebe nur geheuchelt, und dahinter steckt nur Profitgier diverser Institutionen (â€žLobbyismusâ€œ), oder, oder â€¦? </p>
<p>Fragt sich </p>
<p>H.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://dasgelbeforum.net/index.php?id=429909</link>
<guid>https://dasgelbeforum.net/index.php?id=429909</guid>
<pubDate>Fri, 03 Mar 2017 00:09:45 +0000</pubDate>
<dc:creator>Hannes</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Bundesverfassungsgericht ignoriert das Magdeburger Urteil, obwohl fehlerhaft und grundgesetzwidrig (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>... </p>
<blockquote><p>Im Wesentlichen ist das Problem, dass die Wohnungsbaugesellschaft<br />
Magdeburg GmbH meint, nicht verpflichtet zu sein, die Datenschutzfragen der<br />
Mieter zu beantworten. Kein Vergleich, kein Reden: Die Mieter sollen simpel<br />
gezwungen werden, die verdächtige Technik in allen (!) Räumen<br />
bedingungslos zu dulden - Was nicht einmal die Landesbauordnung verlangt<br />
(nur Schlaf- und Fluchträume)!</p>
<p>Die Bedrängten werden sich weiter wehren, nun mit einer Verfassungsklage.</p>
</blockquote><p>
... </p>
<p>Ohne Begründung gleichsam vom Tisch gewischt: Vierundvierzig Seiten Verfassungsbeschwerde am 2. September 2016 juristisch sauber niedergeschrieben. Nach gerade mal einer Woche beschließen die BverfG-Richter einstimmig, dass sie das Problem ignorieren wollen:</p>
<p><em>â€žBUNDESVERFASSUNGSGERICHT -1 BvR 2021/16 -<br />
In dem Verfahren<br />
über<br />
die Verfassungsbeschwerde<br />
â€¦<br />
gegen <br />
a) den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 22. Juli 2016 - 2 S 464/15*279*<br />
b) den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 11. April 2016 - 2 S 464/15 -,<br />
c) das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 16. November 2015 - 104 C 3458/14 -<br />
u n d Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung<br />
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Gaier, Schluckebier, Paulus<br />
gemäß Â§ 93b in Verbindung mit Â§ 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBI I S. 1473) am 13. September 2016 einstimmig beschlossen:<br />
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.<br />
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (Â§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).<br />
Von einer Begründung im Übrigen wird nach Â§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.<br />
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.<br />
Gaier Schluckebier Paulusâ€œ<br />
</em></p>
<p>Dazu eine Meldung vom 28.11.2016: </p>
<p><em>â€žDie Verbraucherminister von Bund und Ländern sind sich einig: der Datenschutz bei vernetzten Haushaltsgeräten reicht nicht aus. Daher fordern sie Richtlinien für vernetzte Geräte, die Anbieter und Hersteller in die Pflicht nehmen.  <br />
â€¦<br />
Für die Verbraucher müsse klar erkennbar sein, welche Daten vernetzte Geräte an welche Empfänger senden. Auch darüber, wie, wo und wie lange Daten gespeichert werden solle informiert werden. Neben zusätzliche Pflichten für die Anbieter soll ein neues Logo hier helfen: mit ihm sollen die Nutzer erkennen können, wie viele Daten ein Gerät erhebt und nutzt â€“ ähnlich der bekannten Energieeffizienzklassen bei elektronischen Geräten.â€œ</em>   Quelle: <a href="http://www.gfm-nachrichten.de/news/single-appday/article/strengere-regeln-fuer-vernetzte-geraete-gefordert.html">â€žGFM Nachrichtenâ€œ D-85421 Erding</a>  </p>
<p>Genau dieses Problem liegt aber doch hier vor! Und wird von der deutschen Justiz ignoriert, obwohl Millionen deutscher Bürger davon betroffen sind?</p>
<p>Zur Erinnerung: Die Richter urteilten am Magdeburger Landgericht, dass man sich bei Bedarf ja individuell im Internet informieren könne, was diese Rauchwarnmelder denn so täten im Detail. </p>
<p>Als ob nicht allgemein bekannt wäre, dass diese technischen Neuentwicklungen aus nachvollziehbaren Gründen eben nicht restlos dokumentiert werden, für Jedermann, im Sinne von â€žOpen Sourceâ€œ! </p>
<p>Dazu kommt, dass über drahtlose Kommunikation Firmware-Updates denkbar sind, also jederzeit Änderungen der Funktionen vorgenommen werden können, von denen der Mieter in seinem Schlafzimmer dann nicht mal etwas mitbekommt. Die Temperatur wird laufend gemessen, die Helligkeit im Raum, der Abstand von Objekten ermittelt.</p>
<p>Die aggressive Einbau-Wut der Wobau Magdeburg ist nicht mehr nachvollziehbar. Wie ich aus gut informierten Kreisen weiß, sollen alleine in der Stadt Magdeburg ca. 50 bis 60 Klagen gegen widerspenstige Mieter, allein von dieser Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg GmbH, in Auftrag gegeben worden sein: Duldung des Einbaus von diesen funkenden Sensoren (Rauchwarnmelder) in <strong>alle</strong> Wohnräume, letzeres auch noch als ein klarer Verstoß gegen die Landesbauordnung (Schlafräume und Fluchtwege) frech gerichtlich durchgesetzt, Gerichtsvollzieher und Zwangsöffnung der Wohnung werden schriftlich angedroht.  </p>
<p>Im konkreten Fall dieses Fadens haben die Beklagten nun auf den Gang zu europäischen Gerichten verzichtet. Sie haben erkannt, dass sie der Leberwurst nicht noch den Schinken hinterher schmeißen sollten. Sie haben keine Rechtsschutzversicherung. Und die Kosten, verursacht durch die Klage der WoBau Magdeburg und deren Gesprächsverweigerung, schmerzen durchaus. </p>
<p>Man fragt sich: Ist das ganze Theater eigentlich noch angemessen, bei den deutschlandweit durch Rauchwarnmelder maximal 100 zu verhindernden Todesfällen im Jahr?  </p>
<p>Wer jetzt aufschreit: â€žein Menschenleben allein rechtfertigt jeden Aufwandâ€œ usw., der halte sich vor Augen, dass beispielsweise mit etwas mehr Hygiene (-Kosten!), allein bei <a href="https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/45747/Bis-zu-30-000-Tote-pro-Jahr-durch-Krankenhausinfektionen">Krankenhausinfektionen soll es jedes Jahr 30.000 Tote</a> geben , leicht 1.000 Menschen jedes Jahr zu retten wären. Oder mehr. Aber ich habe noch nie von Zwangsvollstreckungen gegen Kliniken gehört, diesbezüglich.</p>
<p>Oder dies: â€žJedes Jahr sterben in Deutschland etwa 890.000 Personen, davon etwa 110.000 wegen dem (Passiv-)Rauchen, also davon jede 8. Person. Das sind <a href="http://www.feelok.de/de_DE/jugendliche/themen/tabak/interessante_themen/gesundheit_folgeschaeden/leben_und_tod/tote-tabak-deutschland.cfm">pro Tag etwa 300 Tote</a>.â€œ </p>
<p>Aha: â€žRauchwarnmelder retten Menschenlebenâ€œ â€“ aber im ganzen Jahr Deutschlandweit nur etwa so viel wie an einem Silvestermorgen allein durch â€ž(Passiv-)Rauchenâ€œ  getötet werden? Die Nikotin-Totenmenge eines Vierteltages im Jahr entspricht dem Jahresrettungsertrag durch Rauchwarnmelder in Deutschland?</p>
<p>Wann kommt endlich die Helmpflicht für Fußgänger? <img src="images/smilies/freude.gif" alt="[[freude]]" /> </p>
<p>Ich werde hier in Auszügen dokumentieren, bis ins Detail, wie im Magdeburger Sprengel Recht gesprochen wurde.</p>
<p>Liebe Sachsen und Berliner: Macht es besser. Bei Euch kommt diese â€žRauchmelderpflichtâ€œ auch noch. </p>
<p>Es geht nicht um Eure Gesundheit und Euer Leben. Man will in Eure Wohnungen, so wie man derzeit Telefon-, Post- und Brief-, Bankgeheimnis usw. abschafft. Dies ist des Pudels Kern m. E. </p>
<p>Im Folgenden aus der Klageschrift, zuerst soll nur ein Aspekt als Vollzitat genügen, Weglassungen durch â€žâ€¦â€œ gekennzeichnet:</p>
<p><em>â€žâ€¦ <br />
2. September 2016<br />
Verfassungsbeschwerde<br />
â€¦ - gegen<br />
a) das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 16.11.2015 zu Aktenzeichen: 104 C 3458/14,<br />
b) den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 11.04.2016 zu Aktenzeichen: 2 S 464/15,<br />
c) den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 22.07.2016 zu Aktenzeichen: 2 S 464/15*279*<br />
wegen Duldungspflicht des Mieters auf Einbau von Rauchmeldern</em></p>
<p><em>Namens und unter Vorlage der auf uns lautenden Vollmachten der Beschwerdeführer erheben wir</em></p>
<p><em>Verfassungsbeschwerde</em></p>
<p><em>gegen die vorgenannten fachgerichtlichen Entscheidungen und beantragen, wie folgt zu erkennen:</em></p>
<p><em>1. Das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 16.11.2015 zu Aktenzeichen: 104 C 3458/14, der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 11.04.2016 zu Aktenzeichen: 2 S 464/15 und der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 22.07.2016 zu Aktenzeichen: 2 S 464/154'279* verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, aus Art. 13 GG und aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art 1 Abs. 1 GG.</em></p>
<p><em>2. Der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 11.04.2016 zu Aktenzeichen: 2 S 464/15 und der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 22.07.2016 zu Aktenzeichen: 2 S 464/15*279* verletzen die Beschwerdeführer ferner in ihren Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG, aus dem Anspruch auf faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG, aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und aus dem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.</em></p>
<p><em>3. Die Sache wird zurückverwiesen.</em></p>
<p><em>4. Die notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführern erstattet.</em></p>
<p><em>5. Im Wege Einstweiliger Anordnung wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 16.11.2015 zu Aktenzeichen 104 C 3458/14 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.<br />
â€¦â€œ<br />
</em><br />
Ab Seite 23 von 44 der Verfassungsbeschwerde wird der der Besitz-Aspekt juristisch behandelt:</p>
<p><em>â€žâ€¦<br />
<strong>I. Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG für die Beschwerdeführer als Mieter<br />
</strong></em></p>
<p><em>1. Schutzbereich</em></p>
<p><em>Der persönliche und sachliche Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist eröffnet; die Beschwerdeführer sind Mieter der streitgegenständlichen Wohnung, die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG schützt auch das Recht des Mieters an der gemieteten Wohnung als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 89, 1 &lt;5 ff.&gt;; BVerfG, 1 Bvit. 2285/03 vom 16.01.2004).</em></p>
<p><em>2. Eingriff</em></p>
<p><em><strong>Die angegriffenen Entscheidungen stellen auch Eingriffe in dieses Grundrecht dar, da durch die Duldung des Einbaus und der Wartung direkt in die Wohnung als Besitz der Beschwerdeführer eingegriffen wird.<br />
</strong>Unter einem Grundrechtseingriff im Allgemeinen ein rechtsförmiger Vorgang verstanden, der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ, zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt und damit dem Einzelnen ein Verhalten ganz oder teilweise unmöglich macht (BVerfG, 1 BvR 670/91 vom 26.06.2002, Rn. 68). Dies liegt hier vor.</em></p>
<p><em>3. Rechtfertigung</em></p>
<p><em><strong>Der Eingriff ist nicht gerechtfertigt.<br />
</strong><br />
Nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG werden Inhalte und Schranken durch ein Gesetz bestimmt. Der Gesetzgeber muss in Erfüllung seines Auftrages aus Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG die beiden miteinander konkurrierenden Positionen inhaltlich ausgestalten, gegeneinander abgrenzen und die jeweiligen Befugnisse so bestimmen, dass die beiden Eigentumspositionen angemessen gewahrt werden. </em></p>
<p><em>Diese Notwendigkeit besteht ebenso bei anderen abgeleiteten Rechtspositionen, die schon bisher als Eigentum i. S. des Art. 14 GG anerkannt waren (vgl. etwa für das Erbbaurecht BVerfGE 79, BVERFGE Jahr 79 Seite 174 (BVERFGE Jahr 79 Seite 191) = NJW 1989, NJW Jahr 1989 Seite 1271).</em></p>
<p><em>a) Die Befugnisse von Mieter und Vermieter zuzuordnen und abzugrenzen, ist Aufgabe des Mietrechts. Der Gesetzgeber muss die schutzwürdigen Interessen beider Seiten berücksichtigen und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Ein Eigentumsschutz des Mieters für sein Besitzrecht dient dabei der Abwehr solcher Regelungen, die das Bestandsinteresse des Mieters gänzlich missachten oder unverhältnismäßig beschränken. Die Eigentumsgarantie bleibt also - hier wie auch sonst - staatsgerichtet. Der Eigentumsschutz des Mieters unterscheidet sich in seiner Struktur nicht von demjenigen des Vermieters und Eigentümers. Namentlich folgt aus dem Eigentumsschutz des Besitzrechts nicht, dass im Konflikt beider durch die Verfassung geschützten Eigentumspositionen das Bestandsinteresse des Mieters in jedem Falle vorgeht. Er hat dabei sowohl die Belange des Mieters, nämlich sein Bestandsinteresse, als auch die des Vermieters, nämlich sein Erlangungsinteresse, in angemessener Weise berücksichtigt. Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung, die als solche mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozial gebundenen Eigentums nicht in Einklang stünde, ist unzulässig. Die Eigentumsgarantie entfaltet ihre freiheitssichernde Funktion in beide Richtungen. Der vertragstreue Mieter wird in seiner Wohnung als Lebensmittelpunkt geschützt, in welche nicht durch nicht berechtigte Interessen des Vermieters eingegriffen werden darf. <strong>Die Wohnung ist der räumliche Mittelpunkt freier Entfaltung seiner Persönlichkeit und der Freiraum eigenverantwortlicher Betätigung</strong> (vgl. BVerfGE 68, BVERFGE Jahr 68 Seite 361 (BVERFGE Jahr 68 Seite 371) = NJW 1985, NJW Jahr 1985 Seite 2633) (vgl. (BVerfG, Beschluss vom 26.05.1993 - 1 Bv-R. 208/93).</em></p>
<p><em><strong>Gesetzliche Grundlage für den Eingriff ist Â§ 555d BGB; danach hat der Mieter eine ModernisierungsMaßnahme zu dulden.</strong></em></p>
<p><em><strong>Soweit sich die Vermieterin in ihre Klageschrift auf Â§ 554 Abs. 2 BGB beruft, ist dieser seit 2013 weggefallen.<br />
</strong></em></p>
<p><em>Nach 5 555b BGB sind ModernisierungsMaßnahmen solche, die durch die Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird (Nr. 4), durch die die allgemeinen Wohnwertverhältnisse auf Dauer verbessert werden (Nr. 5) und u.a. die auf Grund von Umstanden durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach 5 555a sind (Nr. 6).<br />
Nach 555c Abs. 4 BGB müssen Modernisierungsmaßnahmen nicht mit 3-Monats-Frist und formgerecht angekündigt werden, wenn diese nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.</em></p>
<p><em>b) Die allgemein zuständigen Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der Maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften des einfachen Rechts ebenfalls die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten; sie müssen die im Gesetz auf Grund verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den beiderseitigen Eigentumsschutz beachtet und unverhältnismäßige Eigentumsbeeinträchtigungen vermeidet (vgl. BVerfGE 89, 1 &lt;8&gt;; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2658 &lt;2659&gt;; (BVerfG, 1 BvR 2285/03 vom 16.01.2004). Die Gerichte waren danach gehalten, bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelung die widerstreitenden grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Vertragsparteien zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 90, 27 &lt;33 f.&gt;).</em></p>
<p><em>Dem werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. <strong>Das Amts- und das Landgericht haben bei der Abwägung der widerstreitenden Belange dem Recht der Beschwerdeführer aus Art. 14 GG nicht die von Verfassungs wegen gebührende Bedeutung beigemessen.</strong></em></p>
<p><em>Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist allerdings erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 &lt;9 f.&gt;; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, a.a.O.; (BVerfG, 1 BvR. 2285/03 vom 16.01.2004).</em></p>
<p><em>Das ist hier der Fall.</em></p>
<p><em>aa) Die Gerichte haben keine Abwägung der gegensätzlichen Interessen vorgenommen, sondern trotz des bestrittenen Vortrages der Vermieterin â€” und insoweit ist diese beweisfällig geblieben â€” sowohl eine Bagatellmaßnahme als auch die Gebrauchswerterhöhung und Verbesserung der Wohnverhältnisse mittels Steigerung der Sicherheit angenommen. Vorgenanntes ist nach herrschender Rechtsprechung und Literatur objektiv festzustellen. Die gerichtlichen Entscheidungen lassen eine Auseinandersetzung und Maßstabsfindung hinsichtlich der objektiven Anhaltspunkte vermissen. Vor allem, nach dem die Beschwerdeführer dies substantiiert bestritten und die subjektive Gebrauchs- und Wohnwertminderung dargelegt haben, hatte das Gericht zur Feststellung dieser Tatsachen â€” die dem Beweis zuganglich sind â€” in einer Beweisaufnahme auseinandersetzen müssen.</em></p>
<p><em>Zwar mag das Verlangen lediglich objektiver Bewertung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein, allerdings muss sich darauf nicht nur die Vermieterin berufen, sondern dies auch darlegen und beweisen, sodass sich das Gericht mit der Behauptung der Vermieterin und den Einwendungen der Beklagten auseinandersetzen kann. Diese haben im sämtlichen Schriftverkehr des Ausgangsverfahrens mehrfach auf die Beeinträchtigungen durch den Einbau der von der Vermieterin begehrten Rauchwarnmelder hingewiesen und erläutert.<br />
<strong>Es ist im Übrigen schon ein Widerspruch, dass eine Bagatellmaßnahme eo ipso nunmehr eine spürbare und objektivierbare Gebrauchswerterhöhung und Wohnwertverbesserung mit sich bringen soll, die einen Eingriff rechtfertigen. Der vorliegende angebliche Sicherheitsgewinn läge lediglich in der Funkübertragung. Jenem sind die Beschwerdeführer entgegengetreten, jenen hat die Vermieterin nicht bewiesen und entspricht auch nicht der DIN14676, sodass erst Recht diese Frage hätte durch Beweis geklärt werden müssen; das Gegenbeweisangebot der Beschwerdeführer lag vor.<br />
Ferner missachteten die Gerichte die bereits vorhandenen Rauchmelder der Beschwerdeführer, welches einzeln, aber funktionstüchtig sind und regelmäßig überprüft werden. Hätten sich die Gerichte damit auseinandergesetzt, so hätte das Gericht zugunsten der Beschwerdeführer zugestehen müssen, dass eine Funküberprüfung nicht den Anforderungen der DIN entspricht. Diese verlangt eine Sichtprüfung. Die DIN 14676 findet als objektives Kriterium â€” denn nur eine Rauchwarnmelderanlage nach DIN kann objektiv Gebrauchs- und Wohnwert verbessern â€” auch im. Rahmen von Â§ 555b BGB Berücksichtigung.</strong></em></p>
<p><em>bb) Die Grundrechtsabwägung der Ausgangsgerichte war daher fehlerhaft.<br />
Im großen Teil wurde der Vortrag der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt und durch die Beschwerdeführer bestrittener Vortrag als unstreitig gestellt und zur Grundlage der Entscheidung gemacht.</em></p>
<p><em>So ließen die Ausgangsgerichte unberücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 29.06.2014 auf ihr Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung beriefen und um ein klärendes Gespräch baten. In ihrem Vortrag (u.a. Klageerwiderung und Schriftsatze vom 09.07.2015 und 14.03.2016) wiederholten die Beschwerdeführer den drohenden Grundrechtseingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung sowie in ihre Privatsphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch den Einbau, das Vorhalten des Rauchwarnmelders der Vermieterin, die jährlichen Sichtproben zur Kontrolle und Aufzeichnung der Lichtverhältnisse durch den Rauchmelder.</em></p>
<p><em>Es blieb unberücksichtigt, dass das Interesse der Vermieterin am Einbau der Funkwarnmelder in sich widersprüchlich ist, wenn diese eine Funküberprüfung wollen, die DIN14676 aber nur die Sichtprüfung zulässt. Dem hierfür angebotene Gegenbeweis durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens wurde nicht nachgegangen.</em></p>
<p><em><strong>Unberücksichtigt blieb das Bestreiten einer Modernisierungsmaßnahme, namentlich dass keine Wohnwert- und Gebrauchswertverbesserung durch Sicherheitserhöhung vorliege: es blinke und funke ständig, die regelmäßige Störung erfolge auch durch den Zutritt durch Dritte (Einbau, Wartung durch unbekannte Personen) in die Wohnung oder auch durch Signale des Melders, die die Beschwerdeführer selbst nicht steuern könnten. Daneben sei kein statistisch signifikanter Zusammenhang zwischen dem Einbau von Rauchwarnmeldern und angeblich geringerer Anzahl von Brandopfern zu verzeichnen.<br />
Unberücksichtigt blieb das Bestreiten der Beschwerdeführer, dass die von der Vermieterin begehrten Rauchmelder überhaupt DIN-zertifiziert seien und bei drei Beteiligten (Vermieterin, Fa. Brunata, Fa. Glanz Express Zerbst) überhaupt alles â€žin einer Hand&quot; liegen solle.<br />
Unberücksichtigt blieb der Vortrag der Beschwerdeführer, Â§ 47 Abs. 4 BauO-LSA verpflichte nur zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, und nicht in Wohnräumen.<br />
Nicht in die Abwägung eingeflossen ist, dass die Beschwerdeführer selbst die Wohnung mit in Betrieb befindlichen, funktionstüchtigen, mit VdS-Zertifikat-Nummer versehenen und vollwertigen Rauchwarnmeldern beim Einzug 2012 an allen Orten, die die BauO LSA vorsieht, entsprechend DIN14676 ausgestattet und hierzu jeweils Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten haben. Ebenso, dass sie regelmäßig die Tests der in der Wohnung befindlichen und von ihnen installierten Rauchwarnmelder durchführen.<br />
Unberücksichtigt blieben die Fragen und Bedenken der Beschwerdeführer, die diese konkret und anlassbezogen formulierten und welche seitens der Vermieterin nicht beantwortet wurden.<br />
Zugunsten der Vermieterin wurde durch das Gericht ohne Beweisaufnahme unterstellt, die von ihr begehrten Funkwarnmelder seien DIN-gerecht.<br />
</strong>Daneben unterließ das Gericht die Auseinandersetzung des unbestrittenen Vortrages der Beschwerdeführer, die Vermieterin wolle sie ausspionieren (lassen). Vortrag und Bestreiten waren daher substantiiert und Beweis angeboten:<br />
Zum einen liefert der begehrte Rauchmelder nämlich die technische Möglichkeit dieses Vorgehens, da <strong>er über Ultraschallsensoren, Infrarot-Technologie, integriertem Helligkeitssensor, fotooptischem Streulichtprinzip, Mikroprozessor und Archivierung der Dokumentation für 10 Jahre verfügt. Ein Ausspähen im Sinne der Erstellung von Bewegungs- und Anwesenheitsprofilen sei möglich. </strong>Hierzu boten sie Beweis durch Sachverständigengutachten an.<br />
Zum anderen trugen die Beschwerdeführer vor, dass sie der Vermieterin schon deshalb nicht vertrauen, weil â€” ebenfalls unbestritten â€” in deren Mietshäusern massenhaft Einbrüche mit Zweitschlüsseln stattfinden und Personen im Auftrag der Vermieterin die Wohnungstür der Beschwerdefahrer mit einem nicht bekannten Zweitschlüssel geöffnet und sich Zutritt verschafft haben.</em></p>
<p><em>Unberücksichtigt blieb der unbestrittene Vortrag der Beschwerdeführer, dass sie selbst in ihrer Wohnung versuchen, Strahlung jeglicher Art zu vermeiden, durch Verzicht auf Schurlostelefone und W-LAN.</em></p>
<p><em>Soweit sich das Amtsgericht in seiner Entscheidung allein auf Â§ 555b Nr. 4 und 5 BGB stützt und das Landgericht dies fortsetzt, liegt daher ein Eingriff ohne Rechtfertigung vor.</em></p>
<p><em><strong>cc) Sofern sich das Landgericht auf 555b Nr. 6 BGB iVm Â§ 47 BauO-LSA stützt, räumt es mit dem Beschluss über die Gehörsrüge vom 22.07.2016 einen Subsumtionsfehler ein. Damit wird offen, dass das Gericht den Wortlaut des Â§ 47 BauO-LSA missverstand, indem es den Wohnraum mit aufnahm, und das Urteil des Amtsgerichts nicht abändert. Der eingeräumte Subsumtionsfehler indiziert eine fehlerhafte Abwägung der gegenläufigen Grundrechtspositionen der Prozessparteien, da dieser sich unmittelbar belastend für die Beschwerdeführer und bevorteilend für die Vermieterin auswirkte.<br />
</strong><br />
4. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei hinreichender Berücksichtigung der sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Vorgaben zu einer anderen, den Beschwerdeführern günstigen Entscheidung gelangt wären. Die Beschlüsse des Landgerichts setzen die vom Amtsgericht erfolgte Grundrechtsverletzung in eigenständiger Weise fort.<br />
â€¦â€œ</em></p>
<p><br />
Gute Nacht<br />
H.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://dasgelbeforum.net/index.php?id=428804</link>
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<pubDate>Thu, 16 Feb 2017 01:47:49 +0000</pubDate>
<dc:creator>Hannes</dc:creator>
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<title>Neue Zahlen. Alte Fragen. (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo!</p>
<p>Die Todesursachen-Statistik für 2015 ist seit Donnerstag veröffentlicht.<br />
Ich habe darum das Bild dazu aktualisiert und mit Linien (Lineare Regression) versehen:<br />
1. von 1980 bis 2015<br />
2. von 1980 bis 2006<br />
3. von 2007 bis 2015<br />
Scheinbar hat sich nach 2006 etwas geändert:<br />
<a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Fire_and_smoke_deaths_per_inhabitant_%28F.Rep.GERM%29.svg">https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Fire_and_smoke_deaths_per_inhabitant_%28F.Rep.G...</a></p>
<p>(I)<br />
Gibt es belastbare Studien zu der Frage, was ein Rauchwarnmelder bewirkt?<br />
Ich könnte mir vorstellen, dass Rauchwarnmelder durch ein trügerisches Sicherheitsgefühl die Leichtfertigkeit erhöhen, so wie Alkohol den Autofahrer â€žmutigerâ€œ macht.</p>
<p>(II)<br />
Sind da irgendwelche wünschenswerten Nebeneffekte der Rauchwarnmelder-Pflicht und der Besuche durch Fremde im Schlafzimmer zur â€žSicherungâ€œ des Versicherungsschutzes?<br />
Das mit der Lebensrettung ist es ja offensichtlich nicht...</p>
<p>(III)<br />
Weiß jemand,<br />
(a) wie sich die Anzahl der unerwünschten Brände, und<br />
(b) wie sich der Sachschaden je Brand<br />
seit 1980 verändert hat?<br />
Ich könnte mir vorstellen,<br />
(a) dass verbesserte Elektro- und Zigaretten-Technik zu weniger Bränden geführt hat, und<br />
(b) dass ein Löschversuch durch Laien zwar den Sachschaden aber nicht die Tödlichkeit verringert.</p>
<p>(IV)<br />
Wieso irren sich <a href="http://www.gdv.de/2015/02/zahl-der-toten-durch-wohnungsbraende-hat-sich-halbiert/">die Deutschen Versicherer</a> so dermaßen plump?<br />
Von â€žhalbierenâ€œ und 800 Toten durch Feuer, Rauch und Flammen im Jahr 2000 kann doch gar keine Rede sein...</p>
<p>(V)<br />
(a) Kann man von der Enquetekommission des Deutschen Bundestages wirksam verlangen, zu prüfen, ob die Rauchwarnmelder â€žwissenschaftlich wertvollâ€œ sind?<br />
(b) Kann man den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk dazu bewegen, die Rauchwarnmelder genauso darzustellen, wie seinerzeit das E-Meter (Plasberg (sinngemäß): â€žDa ist ja gar nichts drin!â€œ)?</p>
<p>Thx. Bye.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://dasgelbeforum.net/index.php?id=426920</link>
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<pubDate>Sat, 21 Jan 2017 18:27:22 +0000</pubDate>
<dc:creator>Homer Landskirty</dc:creator>
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