Deine rechtliche Sicht ist meist nicht zutreffend

Dieter, Freitag, 06.10.2017, 01:53 (vor 2405 Tagen) @ Rainer1865 Views

Hallo Rainer,

Deine Sicht dürfte in den meisten Fällen rechtlich nicht zutreffend sein, da die Außenanlagen in aller Regel den Mietern zur Nutzung offen stehen und diese sind damit Teil des Mietobjektes, welches sie gemietet haben. In diesem Fall zur Gemeinschaftsnutzung, ähnlich einem Treppenhaus, Fahrstuhl, Parkplätzen usw.
Der Nutzung steht in aller Regel lt. Mietvertrag (in der Aufzählung der Nebenkosten erwähnt) eine Pflicht zur Pflege und Wartung gegenüber (Rasen mähen, Flächen sauber halten, Gehölzschnitt, Heckenschnitt, etc. http://www.nebenkostenabrechnung.com/gartenpflege/ ), entweder zur Eigenleistung der Mietparteien oder zu einem finanziellen Ausgleich wenn z.B. ein Hausmeisterservice dies gegen Bezahlung erledigt. Herstellungsarbeiten an den Außenanlagen sind natürlich nicht von den Mietparteien zu tragen.

Gruß Dieter

Hallo Dieter,

Ich bin zwar kein Vermieter, kenne aber aber aus einem anderen Sichtwinkel
die Situation.

Bei der Besichtigung ist der Mieter begeistert über die, dass Mitobjekt
überschießenden Möglichkeiten. Er ist und bleibt aber ein Mieter, dessen
alleiniges Interesse dem Mitobjekt gilt. Nach dem Einzug erlischt das
Interessen an den Außenanlagen. Selbst bei Festschreibung im Mietvertrag.
Bei regelmäßigen Mietzahlungen beißt der Vermieter deshalb in den sauren
Apfel und vergibt die Arbeiten wieder auf eigene Kosten an einen
Hausmeisterservice.

Rainer


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