Die Kriegstreiber der CIA fordern DEUTSCHE (!) Kriegsschiffe im Schwarzen Meer gegen Rußland (mL)

DT, Montag, 26.11.2018, 17:08 (vor 1978 Tagen)8156 Views
bearbeitet von unbekannt, Montag, 26.11.2018, 17:12

http://www.spiegel.de/politik/ausland/ukraine-fordert-im-konflikt-mit-russland-deutsche...

Seit wann ist denn die Ukraine Mitglied der NATO und kann deutsche Kriegsschiffe anFORDERN? Geht's noch? Fxxxx, Du hast geschworen, das Deutsche VOLK zu VERTEIDIGEN, und nicht die Interessen der NATO und der Hintertanen. Schickt die Uschi und ihre Söhne an die Front, mal sehen, wie schnell die Kriegsschiffe da wieder abgezogen würden. Deutsche Männer verheizen für die Interessen der Hintertanen, deja vu!


Konflikt mit Russland - Ukrainischer Botschafter fordert deutsche Kriegsschiffe

Kann Deutschland der Ukraine in der neuen Krimkrise militärisch beistehen? Zumindest wünscht sich das der ukrainische Botschafter in Berlin. Die Nato berät in Kürze über das weitere Vorgehen.

Im Konflikt um einen von der russischen Marine gerammten ukrainischen Schlepper und die Festsetzung dreier ukrainischer Schiffe auf der annektierten Halbinsel Krim wendet sich die Ukraine Hilfe suchend an Deutschland.

Die Bundesrepublik solle der Ukraine mit Kriegsschiffen beistehen, wünscht sich der Botschafter des Landes in Berlin, Andrij Melnyk, in einem Interview mit der "Bild". "Russland hat einen unverhüllten militärischen Angriff auf die Ukraine verübt", sagt er. Die russische Aktion sei "nicht nur Piraterie pur wie in einem Hollywood-Blockbuster". Laut Völkerrecht handele es sich zudem um einen "klaren Akt der Aggression".

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Und klar, SPON läßt keine Diskussion zu, da weiß man schon, was die Propagandastunde geschlagen hat.

PS: Kleine Erinnerung für die Fxxxx, da sie es ja nicht so hat mit der Verfasssung, und für die Uschi: Art 87 GG, Verteidigungsfall

Art. 87a GG

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.


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