Einige seevölkerrechtliche Überlegungen zum Kertschzwischenfall

mira, Montag, 26.11.2018, 23:44 (vor 1979 Tagen) @ Hasso5519 Views
bearbeitet von unbekannt, Montag, 26.11.2018, 23:52

Guten Abend an alle Interessierten,

die völkerrechtlichen Durchfahrtsrechte regelt die UN-Seerechtskonvention. Danach hat jedes Schiff - auch Kriegsschiffe - das Recht auf friedliche Durchfahrt durch fremde Hoheitsgewässer, Anlieger wie hier die UR haben sogar das noch weitergehende Recht des Transitverkehrs. Außerdem gibt es eine bilaterale völkerrechtliche Vereinbarung RU/UR aus 2003, die diese Rechte zusätzlich regelt.

Somit haben sowohl UR als auch RU das friedliche Durchfahrtsrecht durch die Seestraße von Kertsch, egal ob sie geteiltes Hoheitsgebiet - Rechtsauffassung UR - oder komplett nur russiches Hoheitsgebiet ist.

Die Behauptung, die UR-Schiffe hätten \"unerlaubt\" die russische Seegrenze passiert, führt in die Irre, denn das durften sie grundsätzlich. Die Verkehrsregelungen obliegt allerdings dem Staat, dessen Hoheitsgebiet durchfahren wird und diese sind zu beachten. Möglicherweise hat RU Regeln zum militärischem Schutz der neuen Brücke aufgestellt, denen ggfs. die UR-Schiffe folge leisten mußten. Weiterhin bedeutet friedliche Durchfahrt von Kriegsschiffen durch fremdes Hoheitsgebiet kein Luftraumüberwachungsradar, kein Feuerleitradar, alle Geschütze in Ruhestellung auf Null und nicht mit Munition beladen, ggfs. offene Geschütze beplanen, kein Sonar, kein UT, keine agressive taktische Formationsfahrt usw. usf. . Ob dagegen verstoßen wurde, wissen wir noch nicht, dann könnte aber die \"friedliche Durchfahrt\" verweigert werden. Es ist aber auch denkbar, dass von einer Seite der Zwischenfall provoziert wurde - auch dazu wissen wir noch nichts. Also viele Möglichkeiten und alle Fragen offen.

Sicher ist aber, dass der Zwischenfall vor das UN-Seegericht in Hamburg gehört und nicht mit deutschen Marinestreitkräften zu lösen ist.

Gute Nacht mira


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