was bedeutet "freigestellt ohne Bezüge"?

Manuel H. @, Sonntag, 19.12.2021, 20:33 vor 857 Tagen 4714 Views

Ab dem 15.3. werden ja alle, die im Gesundheitswesen unselbständig arbeiten, ohne Bezüge freigestellt, nicht entlassen.

Was bedeutet das konkret?

Soweit ich weiß folgendes:

Ab dem 15.3. keine Gehaltszahlung mehr, keine Zahlung mehr an die Sozialversicherungen.
Weder die Krankenkasse, noch die Rentenkasse, noch die Pflegekasse, noch das Arbeitsamt erhält Geld.

Für den Krankenversicherungsschutz gilt eine Karenz von 30 Tagen, ab dann erlischt der Krankenversicherungsschutz.

Da die Krankenversicherung eine Pflichtversicherung ist, muß er sich ab dem 16.3. "freiwillig" pflichtversichern und mit der Krankenkasse seine Beiträge (er zahlt dann Arbeitnehmer und Arbeitgeberbeitrag alleine) aushandeln, die nach gesetzlichen Vorgaben verfährt (Prozentsatz des Einkommens ab dem 16.3.)

Die Rentenversicherung kann er freiwillig weiter besparen (auch da wieder zahlt er beide Betragshälften) oder es halt sein lassen.

Ihm steht es frei, selber zu kündigen. In diesem Fall verliert er natürlich jeglichen Anspruch auf eine Abfindung und das Arbeitsamt sperrt ihn für Monate. (Sind es zwei Monate oder inzwischen drei Monate?) Wenn er Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 hat, kann er das vielleicht für die Restmonate in Anspruch nehmen, maximal ein Jahr abzgl Sperrzeit.
Voraussetzung ist allerdings, dass er dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung steht, was er ja nicht tut, da er ungeimpft ist.

Fragen dazu:

1. Wie ist die Rechtslage, wenn er nicht kündigt? Welche Vor- und Nachteile ergeben sich daraus?
2. Ist schon in der Diskussion, Arbeitslosengeld 1 nicht mehr auszuzahlen, wenn der Arbeitnehmer eine Vermittlung durch sein Impf"verhalten" vereitelt? Das gleiche gilt dann auch für Arbeitslosengeld 2 (Hartz4)
3. Frei praktizierende Ärzte müssen ab dem 16.3. ihre Praxen schließen? Oder gibt es da Übergangsregelungen?
4. Was sagen die Rechtsanwälte zu dieser Regelung, die immerhin eine große Schar an Betroffenen hat?

Die freiwillige Versicherung in der GKV kostet ca. 190€

FOX-NEWS @, fair and balanced, Sonntag, 19.12.2021, 20:59 vor 857 Tagen @ Manuel H. 3310 Views

Wenn du freigestellt bist, kannst du immer noch befristet woanders anheuern. Oder lege einfach das geplante Sabbatjahr ein.

Grüße

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Läuft in Deutschland ...

ist einkommensabhängig, dann krankenkassenabhängig

Manuel H. @, Sonntag, 19.12.2021, 21:31 vor 857 Tagen @ FOX-NEWS 2869 Views

Sie zahlen monatlich mindestens 166,69 Euro und höchstens 735,30 Euro. Der allgemeine Beitragssatz beträgt in der TK 15,8 Prozent - inklusive TK-Zusatzbeitrag von 1,2 Prozent - vom Einkommen.

https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/ver...

Man gibt das voraussichtliche Einkommen an, wobei da einige Fallen lauern, wenn man es zu hoch einschätzt. Details weiß ich nicht mehr.

Achtung: Pflegeversicherung kommt noch hinzu. Dürfte auch "freiwillige" Pflicht sein.

Ich hatte die Pflege schon eingerechnet. (owT)

FOX-NEWS @, fair and balanced, Sonntag, 19.12.2021, 23:54 vor 857 Tagen @ Manuel H. 1749 Views

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Läuft in Deutschland ...

Kapitalerträge werden angerechnet wenn kein sozialversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis vorliegst

Echo @, Montag, 20.12.2021, 00:27 vor 857 Tagen @ Manuel H. 2101 Views

Nur wenn man arbeiten geht oder privat versichert ist wird auf Kapitalerträge keine Krankenkasse fällig

Mindestatz + Pflegeversicherung + Gebühr der Kasse.

NegaPosi, Montag, 20.12.2021, 11:36 vor 856 Tagen @ Manuel H. 1538 Views

Das werden locker 200,- im Monat.

Gruß NP

Vorsicht Fallstricke

Manuel H. @, Montag, 20.12.2021, 12:44 vor 856 Tagen @ NegaPosi 1633 Views

Den Mindestbeitrag erreicht man nur, wenn man der Krankenkasse einen sehr niedrigen Verdienst glaubhaft machen kann.

Als "freiwillig" Pflichtversicherter gilt, wenn man nicht manipulieren will, dass man den vollen Krankenkassenbeitrag (also auch die bisherige Arbeitgeberleistung, die immerhin fast 50% ausmacht) für alle Einkommen (bis auf wenige Ausnahmen) monatlich an die Krankenkasse entrichten muß.

Wahrt man in der Korrespondenz ein paar Fristen nicht, droht einem die Einstufung zum Höchstsatz. :-)

Du musst bis zum 15.05. warten

Mephistopheles, Sonntag, 19.12.2021, 22:50 vor 857 Tagen @ Manuel H. 3196 Views

bearbeitet von Mephistopheles, Sonntag, 19.12.2021, 23:00

Ab dem 15.3. werden ja alle, die im Gesundheitswesen unselbständig arbeiten, ohne Bezüge freigestellt, nicht entlassen.

Was bedeutet das konkret?

Soweit ich weiß folgendes:

Ab dem 15.3. keine Gehaltszahlung mehr, keine Zahlung mehr an die Sozialversicherungen.
Weder die Krankenkasse, noch die Rentenkasse, noch die Pflegekasse, noch das Arbeitsamt erhält Geld.

Erst mal bist du den ganzen März noch versichert. Auch wenn du nur einen Tag beschäftigt wärest, bist du den gesamten Monat versichert.

Die Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung ab April musst du bis zum 15. des Folgemonats entrichten. Am besten lässt du die Krankenkasse abbuchen.

Für den Krankenversicherungsschutz gilt eine Karenz von 30 Tagen, ab dann erlischt der Krankenversicherungsschutz.


Das wäre der erste Mai. Es könnte ja sein, dass dich ein Arbeitgeber zum 30. April einstellt, dann zahlt der für dich Beiträge für den gesamten Monat April.
Aber, wenn du dich freiwillig weiterversicherst, werden die Beiträge dann von deiner Kasse abgebucht (was ich empfehlen würde, so vermeidest du auf jeden Fall,dass du nicht versichert bist) und du musst nur sehen, dass dein Konto entsprechend gedeckt ist.

Da die Krankenversicherung eine Pflichtversicherung ist, muß er sich ab dem 16.3. "freiwillig" pflichtversichern und mit der Krankenkasse seine Beiträge (er zahlt dann Arbeitnehmer und Arbeitgeberbeitrag alleine) aushandeln, die nach gesetzlichen Vorgaben verfährt (Prozentsatz des Einkommens ab dem 16.3.)

Die Rentenversicherung kann er freiwillig weiter besparen (auch da wieder zahlt er beide Betragshälften) oder es halt sein lassen.

Nö, den ganzen Beitrag. Du bist aber als freiwillig Versicherter bei der Rentenversicherung schlechter gestellt als ein Pflichtversicherter. Das ist aber ein weites Feld. Suche jemand von der Rentenversicherung, der dich berät. Eine private Beratung wird teuer.

Ihm steht es frei, selber zu kündigen. In diesem Fall verliert er natürlich jeglichen Anspruch auf eine Abfindung und das Arbeitsamt sperrt ihn für Monate. (Sind es zwei Monate oder inzwischen drei Monate?) Wenn er Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 hat, kann er das vielleicht für die Restmonate in Anspruch nehmen, maximal ein Jahr abzgl Sperrzeit.

Wenn er Anspruch auf ALG1 hat, wird er von der Bundesagentur automatisch weiterversichert. Er ist dann krankenversichert, wie wenn er eine Arbeit hätte. Wichtig ist, dass die Bundesagentur berets vorab über die drohende Arbeitslosigkeit informiert wird. Also, seit dem Moment, wo er weiß, dass er vom Arbeitgeber fregestellt wird. Die sagen dir dann schon, was sie von dir wollen. Du musst es nur melden!

Voraussetzung ist allerdings, dass er dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung steht, was er ja nicht tut, da er ungeimpft ist.

Fragen dazu:

1. Wie ist die Rechtslage, wenn er nicht kündigt? Welche Vor- und Nachteile ergeben sich daraus?

Er wird ein Problem haben, einen neuen Arbeitgeber zu finden. Am besten informiert an den beim Bewerbungsgespräch, über den Termin, ab wann man zur Verfügng steht.

2. Ist schon in der Diskussion, Arbeitslosengeld 1 nicht mehr auszuzahlen, wenn der Arbeitnehmer eine Vermittlung durch sein Impf"verhalten" vereitelt?

ALG1 ist im Unterschied zu ALG2 eine Versicherungsleistung. Da würde ich auf jeden Fall klagen. Du hast schließlich Beiträge bezahlt.

Das gleiche gilt dann auch für Arbeitslosengeld 2 (Hartz4)

3. Frei praktizierende Ärzte müssen ab dem 16.3. ihre Praxen schließen? Oder gibt es da Übergangsregelungen?
4. Was sagen die Rechtsanwälte zu dieser Regelung, die immerhin eine große Schar an Betroffenen hat?

Die musst du beauftragen, ansonsten sagen sie gar nichts. Wenn du sie beauftragst, musst du löhnen.

Gruß Mephistopheles

Verständnisfrage

Nordlicht @, Montag, 20.12.2021, 00:49 vor 856 Tagen @ Manuel H. 2779 Views

bearbeitet von Nordlicht, Montag, 20.12.2021, 01:05

Hallo Manuel H.,

Ab dem 15.3. werden ja alle, die im Gesundheitswesen unselbständig arbeiten, ohne Bezüge freigestellt, nicht entlassen.

Was ist die offizielle rechtliche Grundlage dieser Aussage, die u. a. in Telegram-Kanälen fleißig kolportiert wird?

In dem am 10. Dezember verabschiedeten "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie" (Drucksache 20/188) werden in Absatz 1 zunächst alle von einer Impfpflicht ab 16. März 2022 betroffenen Personen und Einrichtungen aufgeführt. Absatz 2 lautet dann wie folgt:

(2) Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens bis zum Ablauf des 15. März 2022 folgenden Nachweis vorzulegen:

1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung,

2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder

3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

Wenn der Nachweis nach Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. [...]

(Quelle: https://dserver.bundestag.de/btd/20/001/2000188.pdf, S. 12).

Abgesehen von der Übermittlung personenbezogener Daten an das Gesundheitsamt sind dem Gesetzestext keine weiteren Sanktionen zu entnehmen. Von einer Freistellung ohne Bezüge ist dort nirgends die Rede; auch wird nicht gesagt, was eine Einrichtung zu erwarten hat, die die Meldung ans Amt einfach unterläßt.

Die Hauptfrage für mich als juristischem Laien ist: Welche Befugnisse und Sanktionsmöglichkeiten hat ein Gesundheitsamt, nachdem es die Daten eines Nichtgeimpften erhalten hat?

Spekulation: Ist das Ganze vielleicht lediglich ein Heißluftballon, um noch möglichst viele Corona-Leugner in die Nadel zu treiben?

Gruß,

Nordlicht

--
30 Jahre sind genug - Sezession jetzt!

Sehr guter Hinweis

Manuel H. @, Montag, 20.12.2021, 02:17 vor 856 Tagen @ Nordlicht 2501 Views

Die Story von der unbezahlten Freistellung hab ich von mindestens fünf betroffenen Angestellten in diversen Foren. Die haben das wiederum von ihren verschiedenen Arbeitgebern.

Das ließ mich glauben, es müsse irgendeine Verordnung geben, die den Arbeitgebern das ermöglicht. Eine Freistellung mit Bezahlung ist ein Bruch des Arbeitsvertrages gegen den gerichtlich angegangen werden kann. Er muß also wohl überlegt und begründet werden. Eine Freistellung ohne Bezahlung ist unerhört selten, weil sicherlich (bisher) von Arbeitsgerichten sofort einkassiert.

Vielleicht ist es ein Bluff, gegen Bluffs helfen Aufklärung.

Wenn ich das richtig verstanden habe, ist die arbeitsvertragliche Regelung bei angeordneten Quarantänen wie folgt:

Hat der Arbeitnehmer die Quarantäne zu verantworten, kann sich der Arbeitgeber um die Bezahlung des Mitarbeiters drücken, da der Mitarbeiter den Arbeitsvertrag bricht. Dieses schon lange existierende Gesetz, ursprünglich gemünzt auf wenige Globetrotter, die aus exotischen Ländern aus dem Urlaub zurückkehrten und in sehr selten verhängten Quarantänen (meist in den Urlaubsländern) gerieten, aber auf Lohnfortzahlung pochten, was so abgewendet werden konnte.

Jetzt zu Corona-Quarantänen hatte der Staat dafür gesorgt, dass recht unbürokratisch die Krankenkassen angewiesen wurden, die Kosten der Lohnfortzahlung in Quarantäne-Fällen den Arbeitgebern zu ersetzen. Der formale Weg war wohl eine Freistellung mit Bezügen ohne Krankschreibung, denn Leute in Quarantäne sind ja eben nicht krank.
Und diese Praxis hat man vor kurzem speziell für Ungeimpfte geändert, so dass die im Quarantäne-Fall in eine Freistellung ohne Bezüge geraten, wenn der Arbeitgeber nicht freiwillig auf seine Kosten eine Lohnfortzahlung gewährt.

Ich vermute, dass die Arbeitgeber glauben, dass ab dem 16.3. auch so zu verfahren ist. Sie übertragen einfach die (neue) Quarantäne-Regelung auf die künftige Pflicht, den Impfstatus der Mitarbeiter zu ermitteln.

Also es gibt ja immer noch ein bestehendes Arbeitsrecht! Ansonsten www.nachweis-express.de

Durran @, Montag, 20.12.2021, 08:07 vor 856 Tagen @ Manuel H. 2050 Views

bearbeitet von Durran, Montag, 20.12.2021, 08:14

Am Arbeitsrecht ist bisher nichts geändert worden.

Wer bis zum Stichtag nicht Geimpft ist, wird lediglich dem Gesundheitsamt gemeldet.
Ansonsten sehe ich das normal Arbeitsrecht für anwendbar.

Fristlose Kündigung kann der Arbeitgeber natürlich versuchen. Kann dann aber sehr teuer für ihn werden.
Ordentliche Kündigung kann der Arbeitgeber ebenfalls versuchen. Natürlich unter Einhaltung der Kündigungsfristen. Das sind bei 10 Jahren Betriebszugehörigkeit immer noch 4 Monate.

Der Arbeitgeber müsste also noch im Dezember 2021 ordentlich kündigen wenn der Mitarbeiter dann zum Mai 2021 entlassen werden soll. Bis dahin muss er natürlich auch bezahlen. Mitarbeiter über 50 Jahren erhalten dann 18 Monate ALG I.

Alles vorbehaltlich einer Änderung des Arbeitsrechts.

Aber es gibt mittlerweile verschiedene Mitteilungen auf allen Kanälen zu einer Seite.

www.nachweis-express.de Dort soll es Wochenmitte ein Impfattest von Ärzten für 17.95€ geben.
Die verlinkte Seite ist noch nicht scharf. Ob es funktioniert weiß man nicht. Könnte aber eine Möglichkeit sein sich von der Impfung rechtssicher befreien zu lassen.

Ich muß bei "Nachweis-Express" zur Vorsicht mahnen - anscheinend sammeln die nicht nur Geld, sondern auch personenbezogene Daten ein.

Griba @, Dunkeldeutschland, Montag, 20.12.2021, 09:26 vor 856 Tagen @ Durran 1884 Views

Es ist auch sehr zweifelhaft, ob deren Atteste rechtlich Bestand haben. [[zigarre]]

--
Beste Grüße

GRIBA

Dazu Chefarzt und Reserveoffizier Dr. Jens Wildberg

NegaPosi, Montag, 20.12.2021, 11:46 vor 856 Tagen @ Nordlicht 2122 Views

Chefarzt und Reserveoffizier Dr. Jens Wildberg ruft zum Widerstand auf

https://www.bitchute.com/video/DIkzalSiP3dx/

Die Zeit ist so hart, die verlangt so viel ab, da kann der ein oder andere am Burn Out leidende eine Pause einlegen.

Gruß NP

Ist ja grauenhaft. oT

Olivia @, Dienstag, 21.12.2021, 20:28 vor 855 Tagen @ NegaPosi 1050 Views

.....

--
For entertainment purposes only.

Copy / Paste einer Rechtsanwältin aus einen TG Kanal dazu

mawa99, Montag, 20.12.2021, 08:21 vor 856 Tagen @ Manuel H. 2822 Views

Rechtsanwältin Ringeisen:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__157.html

Wer unbezahlt freigestellt wird, hat Anspruch auf ALG 1. Das ergibt sich aus dem obigen Paragraph 157 Abs. 3 SGB III

Wenn das Jobcenter dies ablehnen sollte, diese Norm zitieren im Wortlaut und Widerspruch einlegen. Klagen beim Sozialgericht. Dort besteht kein Anwalts Zwang, dh. Sie können sich selbst vertreten. Zudem fallen keine Gerichtskosten an.

Abonniere gerne den Kanal: t.me/newsflashnews

Mit dem Widerspruch gleich eine Einstweilige Anordnung beim Sozialgericht beantragen

FOX-NEWS @, fair and balanced, Montag, 20.12.2021, 08:56 vor 856 Tagen @ mawa99 2272 Views

So entsteht keine Lücke im Versicherungsschutz. Erfahrungsgemäß zieht die AA dann zurück. Die scheuen Präzedenzfälle wie der Teufel das Weihwasser. Wenn man alle, incl. Richter anpissen will, besteht man trotzdem auf ein Urteil. [[zwinker]]

Grüße

--
[image]
Läuft in Deutschland ...

Sehr guter Kanal

Manuel H. @, Montag, 20.12.2021, 09:25 vor 856 Tagen @ mawa99 2436 Views

Viele gute Infos auf diesem Kanal, darunter auch ein Foto eines Briefes einer Unfallversicherung, in der dem Kunden bestätigt wird, dass er zwar über die Unfallsversicherung gegen Impfschäden versichert sei, die Unfallversicherung aber bei nachgewiesenen Impfschäden durch die Corona-Impfung trotzdem nicht leiste. Man möge sich in einem solchen Falle an andere Stellen wenden.

https://t.me/newsflashnews

Deutlicher hätte man es kaum ausdrücken können

Mephistopheles, Montag, 20.12.2021, 12:22 vor 856 Tagen @ Manuel H. 2152 Views

zwar über die Unfallsversicherung gegen Impfschäden versichert sei, die Unfallversicherung aber bei nachgewiesenen Impfschäden durch die Corona-Impfung trotzdem nicht leiste. Man möge sich in einem solchen Falle an andere Stellen wenden.

auf deutsch: SELBER SCHULD! [[euklid]]

Gruß Mephistopheles

Hier der Direkt-Link zum Brief der Haftpflichtkasse

Konstantin ⌂ @, Waldhessen, Montag, 20.12.2021, 16:52 vor 856 Tagen @ Mephistopheles 1564 Views

Für alle, die nicht bei Telegram sind, und für diejenigen, die den Kanal nicht durchsuchen wollen, hier der Direktlink zum Brief der Haftpflichtkasse:
https://t.me/newsflashnews/42

Viele Grüße
Konstantin

zwar über die Unfallsversicherung gegen Impfschäden versichert sei, die Unfallversicherung aber bei nachgewiesenen Impfschäden durch die Corona-Impfung trotzdem nicht leiste. Man möge sich in einem solchen Falle an andere Stellen wenden.


auf deutsch: SELBER SCHULD! [[euklid]]

Gruß Mephistopheles

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Für ein Ende der Anastasia-Diskriminierung: Spendensammlung

Ärztliche Krankmeldungen werden inzwischen angezweifelt

Manuel H. @, Dienstag, 21.12.2021, 11:09 vor 855 Tagen @ Manuel H. 1265 Views

„Wir haben erhebliche Zweifel, dass Sie tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt sind. Deshalb werden wir Ihnen (…) auch keine Entgeltfortzahlung gewähren.“

https://www.bz-berlin.de/berlin/umland/kranke-unter-generalverdacht-arbeitgeber-verweig...

Solche Maßnahmen durch den Arbeitgeber hat es in der Vergangenheit durchaus gegeben, beispielsweise, wenn der gesunde Mitarbeiter im Betrieb ein "krankfeiern" ankündigt, um sich "zu rächen".

Dann geht der Konflikt vor Gericht.

Zitat
Verweigert der Arbeitgeber dann die Entgeltfortzahlung oder greift sogar zur Kündigung, können Betroffene aber die Zweifel noch entkräften, in dem sie den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbinden, damit er das Gericht darüber informiert, dass tatsächlich eine Erkrankung vorlag.
https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/arbeitsrecht-zum-gelben-schein-darf-der-arbeitge...

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