Arbeitsrecht: Darf der Arbeitgeber überhaupt nach der Covid-Impfung fragen?

BerndBorchert @, Mittwoch, 18.08.2021, 20:10 vor 953 Tagen 5314 Views

bearbeitet von BerndBorchert, Mittwoch, 18.08.2021, 20:37

geschweige denn, im Falle von nicht-geimpft Maßnahmen ergreifen?

Ein Freund von mir, überzeugter Corona-Ungläubiger und Impfgegner, hat seit einigen Tagen erhebliche Schwierigkeiten mit dem Seniorchef (5000 Mitarbeiter). Er wird wegen fehlender Impfung jetzt intern zwangs-versetzt auf eine Stelle, wo er weniger Mitarbeiter-Kontakt hat (bislang hatte er sehr viele Kontakte am Tag, inkl. Seniorchef)

War es ein Fehler, überhaupt Angaben zu machen? kann er das Rad noch zurückdrehen?

Bernd Borchert

Es gibt keine, ohne Einschränkung zugelassene Covid Impfung!

Rainer ⌂ @, El Verger - Spanien, Mittwoch, 18.08.2021, 20:59 vor 953 Tagen @ BerndBorchert 4589 Views

Es gibt nur eine bedingte Zulassung für ein Jahr. Bedingt heißt, bei der Prüfung drückt der Staat beide Augen zu. Wer sich Impfen lässt, nimmt an einem mangelhaften, medizinisches Experiment teil. Dem Großteil der Menschen ist dass überhaupt nicht bewusst.

Das Experiment ist deshalb mangelhaft, weil es keine Placebogruppen gibt und die geimpften Personen nicht überwacht werden.

Die Impfstoffhersteller verpflichten sich in der bedingten Zulassung, die Ergebnisse des Experimentes zu einem späteren Zeitpunkt bekanntzugeben. Wann das ist, wurde nicht festgelegt.

Rainer

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Rechtsprechung noch nicht existent bzw. uneinheitlich

Manuel H. @, Mittwoch, 18.08.2021, 21:22 vor 953 Tagen @ BerndBorchert 3873 Views

Es gilt der Datenschutz, insofern darf man die Beantwortung verweigern.
Sie falsch zu beantworten wie es Schwangeren möglich ist, ist riskant, da bei einer nachgewiesenen Ansteckung Regress droht. Da gibt es aber noch keine Fälle, die entschieden wurden.

Denn es gilt auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Der muß alles tun, um seine Arbeitnehmer vor Infektionen zu schützen.

Eine Versetzung wegen fehlender Auskunft oder wegen fehlender Impfung muss begründet werden. Das ist noch juristisches Neuland. Üblicherweise wird dann, um sich Diskussionen zu ersparen, wegen allgemeiner betrieblicher Gründe versetzt. Das wiederum ist möglich, weil es üblicherweise im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

Eine Entlassung wegen fehlender Impfung ist bislang nicht möglich. Den Prozeß wird der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht gewinnen, der Arbeitgeber wird dann das Vertrauensverhältnis als zerrüttet erklären und anbieten, den Arbeitsvertrag aufzuheben. Job ist dann trotzdem weg.

Trotz Arbeitsschutz, Gewerkschaften, Betriebsrat blahblah ist der Arbeitnehmerschutz in der Privatwirtschaft nicht jobsichernd gegeben. Man kann diese Gesetze nur nutzen, um das Einkommen ein paar Monate länger zu haben und um die Abfindung in die Höhe zu treiben.

Die Gewerkschaften und wohl die meisten Betriebsräte sind sowieso alles Impfbefürworter, da ist also keine Hilfe zu erwarten.

Wir hatten das doch alles schon mal mit Aids-Infizierten. Darf man einen aids-infizierten Koch noch in der Küche Salate zubereiten lassen? Wie schützt man seine Gäste und das Personal vor dem Infizierten?
Ist man zur Aufklärung (=Warnung) der Kollegen des Kochs/Barkeepers verpflichtet? Gegenüber den Gästen?
Muss man den Koch zum Einstampfen der Kartoffelschalen in den Abfalleimer in den Keller versetzen?

Man hatte sich seinerzeit zur Förderung der Agenda der Verschwulung unserer Gesellschaft entschieden, die Ansteckungsgefahr auf Blut zu Blut Kontakte zu beschränken. Damit war Quarantäne schon mal weg. In Branchen, in denen sich häufig verletzt wird (Gastronomie, Fleischerhandwerk usw.), war das aber "irgendwie" ein Thema.

Ich hatte mich seinerzeit als Chef zu folgendem entschieden:

Ich habe die vermutete Ansteckung des Kochs (schwuler Lebensgefährte starb überraschend und unerklärt an Lungenentzündung) und die tatsächliche Erkrankung des Barkeepers dem Personal und den Gästen verschwiegen und den beiden angeraten, erstens Stillschweigen zu bewahren und zweitens Sex nur mit Kondom zu machen. Der Barkeeper war Fotomodell und der Schwarm aller jungen Kellnerinnen. Da der Barkeeper schwul war, war es nicht gefährlich für die jungen Kellnerinnen. Er zog drei Monate später nach Paris und verstarb dort an Aids mit 23 Jahren.

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Er hat alles richtig gemacht: Weniger Seniorchef ==> Weniger Stress, weniger Arbeit, aber der gleiche Lohn

stokk, Mittwoch, 18.08.2021, 21:32 vor 953 Tagen @ BerndBorchert 4061 Views

bearbeitet von stokk, Mittwoch, 18.08.2021, 21:45

==> 6er im Lotto.

Arbeitsrecht: Der Arbeitgeber muss nach sogenannter Covid-Impfung fragen!

Konstantin ⌂ @, Waldhessen, Mittwoch, 18.08.2021, 22:00 vor 953 Tagen @ BerndBorchert 4657 Views

Wenn ein Arbeitnehmer sich freiwillig auf eine angebliche Covid-Impfung einläßt (vielleicht im Tausch gegen eine Bratwurst) wird er Teilnehmer an einem mangelhaften, medizinisches Experiment.

Dies beinhaltet mögliche Nebenwirkungen über Arbeitsunfähigkeit, Beeinträchtigung anderer Mitarbeiter und Kunden, Ansteckung und Kontamination mit unbekannten (weil experimentellen) Substanzen an Mitarbeiter und Kunden, Schwindelanfällen beim Bedienen von Maschinen und Fahrzeugen bis hin zu plötzlicher Ohnmacht oder plötzlichem Tod (mit eventuellen Folgeschäden Dritter je nach Situation beim Todeszeítpunkt).

Da die Hersteller der angeblichen Impfung von jeglicher Haftung ausgenommen sind bleibt die Haftung beim Teilnehmer des Experimentes, bzw. dessen Arbeitgeber.

Wenn ich Arbeitgeber wäre, dann würde ich Teilnehmer an einem medizinischen Experiment
1. nicht neu anstellen
2. nicht mit Kunden in Kontakt kommen lassen
3. nicht mit Mitarbeitern in Kontakt kommen lassen
4. ernsthaft prüfen lassen ob man den Arbeitsvertrag wegen dieser Selbst- und Fremdgefährdung fristlos und ohne Entschädigung kündigen kann
5. auf jeden Fall sofort eine vollumfängliche Haftungsübernahme des Mitarbeiters unterzeichnen lassen für alle Situationen, die nur im Entferntesten mit einer Nebenwirkung zu tun haben könnten.

Wegen der Haftungsproblematik muss meines Erachtens der Arbeitgeber nach dieser sogenannten Impfung fragen und Maßnahmen ergreifen SOFERN 'geimpft'!

Dies ist meine Ansicht eines juristischen Laien.

Viele Grüße
Konstantin

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gefällt mir, Arbeitgeber sollte Mitarbeiter informieren

Manuel H. @, Donnerstag, 19.08.2021, 06:55 vor 952 Tagen @ Konstantin 3115 Views

Der Arbeitgeber hat eine Sorgfaltspflicht seinen Mitarbeitern, Kunden und dem Betrieb gegenüber.
Wenn er erfährt, dass sein Gabelstapelfahrer, Maschinenbediener, Pkw-Fahrer sich unbekannte Medikamente einpfeift, die seine Fahrtüchtigkeit vermindern können, hat er die Pflicht, zu reagieren. Das dürfte bei einer Impfung nicht anders sein.

Wenn der Arbeitnehmer ohne zu zögern, unbekannte Pharma-Firmen von jeglicher Haftung befreit, diese also persönlich übernimmt, dürfte es für ihn noch leichter sein, auch dem ihm bekannten Arbeitgeber gegenüber die Haftung zu übernehmen.

Was in den Impf-Toxinen tatsächlich drin ist, wissen wir ja tatsächlich nicht, wie sie kurz-, mittel- und langfristig wirken, wissen sogar die Hersteller nicht.

Ein Rundschreiben -wie von Konstantin vorgeschlagen- an die Mitarbeiter dürfte sinnvoll sein.

Es gab ja Berichte von Frauen, deren Regelblutung deswegen ausgeblieben seien soll, weil ihr Ehemann sich impfen ließ, was für eine Art "Ansteckung" durch die Impf-Toxine spricht.

Gibt es da eigentlich mittlerweile mehr Infos zu?

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Rechtslage

Naclador @, Göttingen, Donnerstag, 19.08.2021, 06:36 vor 952 Tagen @ BerndBorchert 3568 Views

Moin Bernd,

ich bin kein Jurist, aber nach allem was ich in Erfahrung bringen konnte hat der Arbeitgeber Stand jetzt keine Rechtsgrundlage, den Impfstatus eines Angestellten zu erfragen. Fragt er dennoch, hat er keinen Anspruch auf wahrheitsgemäße Auskunft.

Dies lässt sich auch nicht aufgrund einer Verordnung ändern, sondern dafür bräuchte es ein Gesetz.

Ich vermute, Dein Freund hätte vor dem Arbeitsgericht gute Chancen, aber man kann sich vorstellen wie sich das auf das Verhältnis zum Chef auswirken würde. Wenn die Versetzung keine zu schlimme Zumutung darstellt, würde ich vielleicht lieber die Füße stillhalten und mich ggf. nach einem neuen Arbeitgeber umsehen.

Viele Grüße,
Naclador

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"Nur die Lüge benötigt die Stütze der Staatsgewalt. Die Wahrheit steht von alleine aufrecht."
Thomas Jefferson

Bedingte Auskunftspflicht

FOX-NEWS @, fair and balanced, Donnerstag, 19.08.2021, 09:21 vor 952 Tagen @ Naclador 3225 Views

bearbeitet von FOX-NEWS, Donnerstag, 19.08.2021, 09:28

Der DGB sagt:

"Ausnahmsweise könnte eine Auskunftsverpflichtung bestehen, wenn die Impfung eine zwingende Voraussetzung für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit darstellt, etwa wenn bei einer unabdingbaren Auslandsdienstreise der Impfschutz gegen bestimmte Krankheiten zwingende Voraussetzung darstellt, um in das jeweilige Land einzureisen – das gilt etwa für die Gelbfieber-Impfung in einigen Ländern Zentralafrikas. Ob diese zwingende Voraussetzung aber auf die Corona-Schutzimpfung übertragen wird, ist derzeit schwer einzuschätzen."

Die Datenschützer von RLP:

"Bei der Abfrage des Impfstatus von Beschäftigten durch den Arbeitgeber oder den Dienstherrn handelt es sich um eine Erhebung besonderer Kategorien personenbezogener Beschäftigtendaten in Form von Gesundheitsdaten. Dies kann zulässigerweise nur dann erfolgen, wenn hierfür ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand existiert.

Ein solcher Erlaubnistatbestand ist in § 23a Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu sehen. Danach darf der Arbeitgeber, soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Abs. 3 IfSG in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. § 23 Abs. 3 IfSG bezieht sich jedoch nur auf die Leitungen der dort aufgeführten medizinischen Einrichtungen, wie beispielsweise Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen, weshalb die Erlaubnis zur Impfstatuserhebung nur für die in diesen Einrichtungen Beschäftigten herangezogen werden kann.

Für alle übrigen Beschäftigten richtet sich die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise nach Art. 9 Abs. 2 lit. b Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i. v. m. § 26 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) im nicht-öffentlichen Bereichen beziehungsweise § 20 Abs. Abs. 3 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) im öffentlichen Bereich.

Danach ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses zulässig, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht (oder dem Beamtenrecht), dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Die landesrechtliche Regelung ergänzt diese Aufzählung noch um die Erfüllung der Pflichten der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin.

Von einer Erforderlichkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn die personenbezogenen Daten für die Aufgabenerfüllung der verantwortlichen Stelle unabdingbar sind. Dies ist wiederum der Fall, wenn die Aufgabe ohne die Kenntnis der Information nicht, nicht rechtzeitig, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder nur mit sonstigen unverhältnismäßigen Nachteilen erfüllt werden kann."

MMn. muss der Arbeitgeber darlegen, warum er diese Auskunft i.o.S. benötigt.

Grüße

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Läuft in Deutschland ...

Sehr schön, danke für die Mühe! (oT)

Naclador @, Göttingen, Donnerstag, 19.08.2021, 09:48 vor 952 Tagen @ FOX-NEWS 2288 Views

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Thomas Jefferson

Interessanter Ansatz aus einem Leserbrief von Bachheimer.com

Arioch @, Palz, Donnerstag, 19.08.2021, 07:37 vor 952 Tagen @ BerndBorchert 4709 Views

Hallo Bernd Borchert,

Die Option "Ball zurückschießen" finde ich zumindest überlegenswert:
https://bachheimer.com/landwirtschaft-ernaehrung-und-gesundheit
Daraus:

Ein Beitrag, den vor allem jeder Arbeitnehmer komplett lesen sollte. Hier ein hilfreicher Leserkommentar dazu:

Wenn Sie gezwungen werden sich impfen zu lassen, um Ihren Arbeitsplatz zu behalten, dann haben Sie hier eine Auflistung wie sie diese umgehen können. Das Geheimnis ist, es die Impfung NICHT abzulehnen… Ein Freund, der beim Gesundheitsamt arbeitet, wird unter Druck gesetzt, sich impfen zu lassen:

Er schrieb an seinen Vorgesetzten:
„Ich schreibe Ihnen in Bezug auf die Angelegenheit der möglichen Covid-Impfung und meinen Wunsch, vollständig informiert zu werden und ALLE Fakten zu kennen, bevor ich mich impfen lasse. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen die folgenden Informationen zukommen lassen könnten:

1. Können Sie mir bitte mitteilen, ob der Impfstoff rechtlich anerkannt ist und ob er experimentell ist?

2. Können Sie bitte Angaben machen und versichern, dass der Impfstoff vollständig, unabhängig und streng an Kontrollgruppen getestet wurde und welche Ergebnisse diese Tests erbracht haben?

3. Können Sie mir bitte die vollständige Liste der Inhaltsstoffe des Impfstoffs mitteilen, den ich erhalten soll, und ob einige davon für den Körper giftig sind?

4. Können Sie mir bitte alle Nebenwirkungen mitteilen, die mit diesem Impfstoff seit seiner Einführung verbunden sind?

5. Können Sie bitte bestätigen, dass es sich bei dem von Ihnen befürworteten Impfstoff NICHT um eine „experimentelle mRNA-Genveränderungstherapie“ handelt?

6. Können Sie bitte bestätigen, dass ich gemäß dem Nürnberger Kodex von Ihnen als meinem Arbeitgeber in keiner Weise unter Druck gesetzt werden werde?

Sobald ich die oben genannten Informationen vollständig erhalten habe und ich mir sicher bin, dass KEINE Gefahr für meine Gesundheit besteht, bin ich gerne bereit, Ihr Angebot für die Behandlung anzunehmen, allerdings unter bestimmten Bedingungen – nämlich dass:

1. Sie bestätigen mir schriftlich, dass ich keinen Schaden davontragen werde.

2. Das Angebot muss von einem voll qualifizierten Arzt unterschrieben werden, der die volle rechtliche und finanzielle Verantwortung für etwaige Schäden übernimmt, die mir und/oder dem befugten Personal im Zusammenhang mit diesen Verfahren zustoßen.

3. Für den Fall, dass ich das Angebot der Impfung ablehnen muss, bestätigen Sie bitte, dass meine Position dadurch nicht beeinträchtigt wird und dass ich dadurch nicht benachteiligt oder diskriminiert werde?

Ich weise auch darauf hin, dass meine unveräußerlichen Rechte vorbehalten sind.

Der Punkt ist, dass Sie NICHT abgelehnt haben, wenn sie diese Informationen nicht geben können…

--
„Was auch immer geschieht: Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken.“
―Erich Kästner-

Danke, wird verteilt

Ankawor, Donnerstag, 19.08.2021, 08:50 vor 952 Tagen @ Arioch 3119 Views

Die aufgeführten Punkte sind sehr hilfreich und es ist wohl kaum etwas dagegen einzuwenden. Ich habe es sprachlich etwas überarbeitet, eine PDF daraus erstellt und werde es großräumig verteilen.

Wenn es bemerkenswerte Reaktionen gibt, werde ich darüber berichten.

Magst du die PDF evtl. teilen? (owT)

Ladygent @, Donnerstag, 19.08.2021, 11:11 vor 952 Tagen @ Ankawor 2434 Views

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In der Politik geschieht nichts zufällig! Wenn etwas geschieht, kann man sicher sein, dass es auch so geplant war!
>> F.D. Roosevelt <<

Gerne, aber es geht nicht

Ankawor, Sonntag, 29.08.2021, 13:00 vor 942 Tagen @ Ladygent 1686 Views

Mit der Funktioin Upload lassen sich nur Bilder hochladen, aber keine PDF

Der Arbeitgeber darf fragen und man darf antworten

Socke ⌂ @, Donnerstag, 19.08.2021, 20:24 vor 952 Tagen @ BerndBorchert 2640 Views

Das ist eine ähnliche Frage wie nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit, Parteimitgliedschaft, Kinderwunsch, Schwangerschaft etc.
D.h. der Arbeitgeber darf fragen und man darf antworten und dabei Flunkern.
Und wenn die Antwort ein "Ja" ist, hat der AG gar keine weitere Handhabe, das irgendwie zu verifizieren. Also was nun?

Ich stelle nur fest, dass sich der hier angesprochene Arbeitnehmer im Grunde sehr unklug verhalten hat, denn eine anderslautende Antwort hätte der AG eben nicht überprüfen können.
Auch das Argument, bei einer etwaigen Erkrankung erfährt es der AG dann doch zählt nicht, weil
a) auf einer Krankschreibung nicht die Erkrankung steht und
b) es zunehmend "Impfdurchbrüche" gibt (z.B. Delta- und folgende Varianten), die für den AG eben keine Rückschlüsse auf das Vorhandensein einer Impfung geben, sollte er doch von der Art der Erkrankung erfahren. Dann kann man immer noch sagen, die Impfung hat leider versagt.

--
Notquartier für das Gelbe:
http://derclub.xobor.de/
(Im Falle von Störungen beim Gelben soll dies nur als "Info-Kanal" dienen, bis das Gelbe wieder erreichbar ist, siehe hier)
https://www.dasgelbeforum.net/index.php?id=509208

Es kommt auf den Job an

FOX-NEWS @, fair and balanced, Freitag, 20.08.2021, 09:45 vor 951 Tagen @ Socke 2080 Views

Wenn er dich auf Auslandseinsatz schicken will, und das klappt mangels Impfung nicht (oder du bist wahlweise Quarantäne-pflichtig hin oder zurück), dann schepperts!

Grüße

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Läuft in Deutschland ...

Es kommt nicht auf den Job an, sondern darauf, dass der Arbeitgeber mit dem Job individuell begründet, warum er nach der Impfung fragt

Mephistopheles, Freitag, 20.08.2021, 09:56 vor 951 Tagen @ FOX-NEWS 2122 Views

Das ist ein kleiner, aber feiner Unterschied, welcher den Unterschied ausmacht zwischem einem Rechtsstaat und einem Zwangsstaat.

Alle Anfragen, die diese individuelle(!) Begründung nicht enthalten, sind ein ungerechtfertigter Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und müssen somit nicht beantwortet werden.
Wenn keine Verpflichtung zur Beantwortung besteht, dann besteht konsequenterweise auch keine Verpflichtung, die Frage wahrhheitsgemäß zu beantworten. Alle betrieblichen Folgen daraus, z.B., dass ein geplanter Auslandseinsatz nicht stattfinden kann, weil der Arbeitnehmer die Frage aufgrund der fehlenden individuellen Begründung falsch beantwortet hat, hat sich der Arbeitgeber nach meinem Rechtsstaatsverständnis selbst zuzurechnen.

Gruß Mephistopheles

Dafür gibt es einen Arbeitsvertrag

FOX-NEWS @, fair and balanced, Freitag, 20.08.2021, 12:26 vor 951 Tagen @ Mephistopheles 2048 Views

Wenn darin Auslandseinsätze genannt werden, oder der Arbeitgeber mir mitteilt, das wäre künftig in meinem Aufgabenbereich, dann werde ich wohl auskunftspflichtig sein. Bei der Putzkolonne oder einem Lageristen können sie damit wohl nicht kommen. Oder werden solche Leute mal schnell zum Noteinsatz nach Timbuktu geschickt?

Grüße

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Läuft in Deutschland ...

Danke schonmal für die Antworten, ich werd's weitergeben, und sage Euch nächste Woche über den Ausgang Bescheid. @stokk könnte den Nagel auf den Kopf getroffen haben. owT

BerndBorchert @, Freitag, 20.08.2021, 11:42 vor 951 Tagen @ BerndBorchert 2015 Views

Der Arbeitsvertag ist wichtig ..

Mirko, Česko, Montag, 06.09.2021, 16:59 vor 934 Tagen @ BerndBorchert 1668 Views

Es kommt immer darauf an, was im Arbeitsvertag steht. Der AG darf nicht den Vertag einseitig ver(ab)ändern. Deutschland ist zur Zeit kein Rechtssaat, da macht ein jeder, was er will.

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