Epidemische Willkür von nationaler Tragweite

Falkenauge @, Donnerstag, 17.09.2020, 08:08 vor 1315 Tagen 2911 Views

Die seit dem 28.3.2020 geltende Fassung des § 5 des Infektionsschutzgesetzes enthält die totalitäre Selbstermächtigung, dass der Bundestag „eine epidemische Lage von nationaler Tragweite“ feststellen kann, ohne dass dafür die Voraussetzungen vorhanden sein müssen. Und so wurde auch gleichzeitig der Beschluss gefasst, dass „aufgrund der derzeitigen Ausbreitung des neuen Coronavirus“ eine solche epidemische Lage bestehe, obwohl sie trotz großer Hysterie und Panikmache nicht bestanden hat und bis heute nicht besteht (vgl. hier). Was dagegen herrscht, ist eine epidemische politische Willkür von nationaler Tragweite.

Epidemische Willkür von nationaler Tragweite

Es gab eine Gesetzesänderung...

-Quantenfeldtheorie- @, Donnerstag, 17.09.2020, 13:27 vor 1314 Tagen @ Falkenauge 1673 Views

...die ich hier schon ca. 3x verlinkt habe.
Ich zitiere mich aus einer Mail an einen Freund

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Gesetzesentwurf unserer Bundesregierung: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/200/1920042.pdf

Seite 2:
" Nach § 5 Absatz 1 Satz 2 IfSG hebt der Bundestag die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr vorliegen. Dies ist inzwischen der Fall."

Ich wiederhole die Punchline nochmal, weil sie so deutlich ist.

“Dies ist inzwischen der Fall”


“ Lösung
Der § 5 Abs. 4 Satz 1, Halbsatz 1 IfSG, nach dem Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 5 Absatz 2 oder § 5a Absatz 2 erlassen worden sind, mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft tre- ten, und § 5 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1, nach dem Anordnungen, die aufgrund von § 5 Abs. 2 IfSG getroffen worden sind, mit Aufhebung der Feststellung der epi- demischen Lage von nationaler Tragweite als aufgehoben gelten, werden befristet bis zum 30. September 2020 aufgehoben. Die aufgrund § 5 Absatzes 2 oder § 5a Absatz 2 IfSG erlassenen Rechtsverordnungen und getroffenen Anordnungen bleiben bis dahin in Kraft, wenn sie nicht vorher vom Bundesgesundheitsminister aufgehoben werden.”

Die Änderung wurde natürlich durchgewunken. Ich fasse zusammen: Die Voraussetzungen sind laut Aussage der Regierung nicht mehr gegeben, also setzen wir einfach mal den Part aus, der uns gesetzlich dazu zwingt die Maßnahmen wieder zurückdrehen zu müssen”. Wir machen uns die Welt, widiwiediwie sie uns gefällt.
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Alles klar?

Es gab noch keine Gesetzesänderung

Falkenauge @, Donnerstag, 17.09.2020, 15:58 vor 1314 Tagen @ -Quantenfeldtheorie- 1304 Views

bearbeitet von Falkenauge, Donnerstag, 17.09.2020, 16:01

Hallo Quantenfeldtheorie,
das ist ein Irrtum. Bei Deinem Link handelt es sich um einen Gesetzentwurf der FDP-Fraktion, der z.Zt. im Gesundheitsausschuss mit Anhörungen von Drosten & Co beraten wird. Das ist noch keine Gesetzesänderung. Die wird es wohl auch nicht geben, denn der FDP-Entwurf stößt überwiegend auf Ablehnung.

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