Steuerrecht, Wohnsitz, Rundfunkbeitrag - Frage dazu?

Dieter, Montag, 31.12.2018, 12:54 vor 1946 Tagen 5594 Views

Hallo,
wenn man seinen 1. Wohnsitz ins europ. Ausland ummeldet, einen 2. Wohnsitz in Deutschland hat (aber nicht gemeldet) und (vermutlich) mehr als 6 Monate sich in Deutschland aufhält ist man in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (was m.E. auch gut so ist, wenn man Einkommen aus dt. Herkunft erzielt).

Bei der Meldebehörde ist man abgemeldet und insofern meldet man sich auch beim Rundfunkbeitrag ab. Post kommt zum 2. Wohnsitz in Deutschland oder ins Ausland bei einem Nachsendeauftrag.

Dann noch das Thema Erbrecht: Hier bevorzuge ich das dt. Erbrecht. Wäre es bei obiger Konstellation aufgehoben?

Sieht hier jemand Probleme, und falls ja, welche?

Gruß Dieter

Erbrecht

Julius Corrino @, Sur l'escalier des aveugles, Montag, 31.12.2018, 13:20 vor 1946 Tagen @ Dieter 4905 Views

Hallo Dieter,

seit dem 17. August 2015 gilt innerhalb der Europäischen Union die sog. EU-Erbrechtsverordnung. Diese besagt im Wesentlichen, daß grundsätzlich das Erbrecht desjenigen Landes zum Tragen kommt, in dem der Verblichene zuletzt seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" hatte, es sei denn, testamentarisch wurde ausdrücklich bestimmt, daß der Erbgang nach den Regeln des Heimatlandes (d.h. desjenigen Landes, dessen Staatsbürgerschaft der Erblasser innehatte) erfolgen soll.

Gruß,
Julius

--
Ainsi continue la nuit dans ma tête multiple... elle est complètement dechirée... ma tête.
- Luc Ferrari

gewöhnlicher Aufenthalt

Dieter, Montag, 31.12.2018, 13:52 vor 1945 Tagen @ Julius Corrino 4720 Views

Hallo Julius,

Die EU-Erbrechtsverordung hatte ich damals am Rande mitbekommen.

So weit mir bekannt ist, gilt als gewöhnlicher Aufenthalt der Ort, an dem man sich überwiegend aufhält, was ggf. nachzuweisen ist, bzw. von den Erben nachzuweisen ist, was wiederum durchaus Probleme und Rechtstreitigkeiten bereiten kann.

Gruß Dieter

Wohnsitz (Steuerrecht)

Athen @, Montag, 31.12.2018, 13:52 vor 1945 Tagen @ Dieter 4758 Views

Hallo,
wenn man seinen 1. Wohnsitz ins europ. Ausland ummeldet, einen 2. Wohnsitz
in Deutschland hat (aber nicht gemeldet) und (vermutlich) mehr als 6 Monate
sich in Deutschland aufhält ist man in Deutschland unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig (was m.E. auch gut so ist, wenn man Einkommen aus
dt. Herkunft erzielt).

Bei der Meldebehörde ist man abgemeldet und insofern meldet man sich auch
beim Rundfunkbeitrag ab. Post kommt zum 2. Wohnsitz in Deutschland oder ins
Ausland bei einem Nachsendeauftrag.

Dann noch das Thema Erbrecht: Hier bevorzuge ich das dt. Erbrecht. Wäre
es bei obiger Konstellation aufgehoben?

Sieht hier jemand Probleme, und falls ja, welche?

Gruß Dieter

Hallo Dieter,

es gilt grundsätzlich die 183-Tage-Regel. Wenn du die in einem Land verbringst, wirst du i.d.R. dort besteuert. Das Melderecht hat in Deutschland nichts mit dem steuerlichen Wohnsitz zu tun. Da du dich aber über 183 Tage in Deutschland aufhalten willst, bist du hier unbeschränkt steuerpflichtig. Aber aufpassen, andere Länder handhaben das eventuell anders. Nicht, dass du doppelt steuerlich ansässig wirst (also zusätzlich im anderen EU-Staat). Das sollte durch Doppelbesteuerungsabkommen verhindert sein, zumal in der EU.

Da steckt der Teufel im Detail

helmut-1 @, Siebenbürgen, Dienstag, 01.01.2019, 11:30 vor 1945 Tagen @ Dieter 3862 Views

bearbeitet von unbekannt, Dienstag, 01.01.2019, 11:42

Da sind meines Erachtens mehrere Fallstricke dabei. Jetzt muss ich aber genau aufpassen, was ich da von mir gebe, schließlich bin ich ja kein Melde-, Steuer-, oder Erbrechtsexperte, der sämtliche aktuellen Gesetze jedes EU-Landes kennt.

Melderecht:
wenn man seinen 1. Wohnsitz ins europ. Ausland ummeldet, einen 2. Wohnsitz in Deutschland hat (aber nicht gemeldet)

Also, als Beispiel, um Missverständnissen vorzubeugen:
Du hast in Deutschland gewohnt, mit 1. oder auch mit weiteren 2. Wohnsitzen gemeldet, und ziehst offiziell nach Frankreich um, meldest Deinen Wohnsitz (Wohnsitze) hier ab.

Klar,- dann bist Du hier nicht mehr gemeldet. Mit Hauptwohnsitz Frankreich kannst Du Dich auch nicht mit Nebenwohnsitz Deutschland anmelden, weil jedes EU-Land ja den ersten gemeldeten Wohnsitz als Hauptwohnsitz beansprucht. Hab ich ja in diesem Kommentar klar definiert:

http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=478288

Zum Steuerrecht:
Das mit den Abgaben ist durch die 183-Tage-Regelung bestimmt. Wenn man sich anmeldet, dann bekommt man automatisch eine Steuernummer (früher wurde auch die Lohnsteuerkarte automatisch zugeschickt, - weiß nicht mehr, ob das heute auch so ist). Deshalb, - wenn man sich in Deutschland (wieder) anmeldet, - das habe ich erst kürzlich gemacht, - dann fragt man automatisch nach dem letzten Wohnsitz in Deutschland, damit man wieder dieselbe Steuernummer bekommt und nicht bei jeder Anmeldung eine neue.

Ist man unselbständig tätig, dann liegt der "Mittelpunkt der Lebensinteressen", also diese 183-Tageregelung, auf der Hand. Als Selbständiger ists manchmal schwierig, - z.B. als freier Handelsvertreter. Wenn ich z.B. ein in Deutschland hergestelltes Produkt in verschiedenen EU-Staaten vertreibe und dadurch Provisionen kassiere, dann stellt sich die Frage, in welchem Land ich mich dann mehr aufhalte.Könnte sein, das ich in keinem einzigen Land die 183-Marke erreiche.

Möglicherweise bezahlt man dann in dem Land seine ESt., in dem man seine Provisionen ausbezahlt bekommt. Oder in dem Land, wo das Konto für den Empfang der Provisionen eingerichtet ist. - Aber da schwimme ich, das weiß ich nicht genau.

Automatisch kommt dann die GEZ ins Haus, - ich denke, die bekommen diese Infos, - trotz Datenschutz - durch die Meldebehörde, weiß es aber auch nicht genau.

Fest steht, dass die bei der Anmeldung eingetragenen Angaben überprüft werden, - sei es durch das IT-System der Meldebehörde, - wer weiß das schon. In meinem aktuellen österr. Pass ist ein Fehler unterlaufen, - die haben den Geburtsort mit letztem Wohnsitz in Deutschland verwechselt. Auch mir ist das nicht gleich aufgefallen. Klar hat man mir angeboten, einen anderen Pass zu beantragen und auch kostenlos zu bekommen, aber das hätte wieder eine Wartezeit in Österreich beansprucht, die ich zum damaligen Zeitpunkt nicht hatte. Und Expressgebühr hätte ich aus meiner eigenen Tasche bezahlen müssen.

Nun war ich ja schon mehrmals in Deutschland gemeldet, mit meinem richtigen Geburtsort. Obwohl ich auf den Irrtum bei der Anmeldung in Deutschland hingewiesen habe und es auch in der Anmeldung richtig geschrieben war, haben die auch meinen Pass kopiert und den Unterlagen angefügt.

5 Tage später stehen zwei Uniformierte an der Haustür und wollen etwas mit mir klären: Wieso gibt es zwei Leute mit selben Namen, selben Geburtdatum, offensichtlich stark ähnlichem Aussehen und mit zwei verschiedenen Geburtsorten. Als sie dann gemerkt haben, dass es sich um meine Wenigkeit und nur um eine Person handelt, waren sie wieder zufrieden. Zum Glück hatte ich wg. des Rentenantrags alle meine Unterlagen bei mir, einschl. Wehrdienstausweis, und konnte den Irrtum im Pass erklären und auch nachweisen.

Bei EU-Bürgern funktioniert also die Kontrolle hervorragend, - bei Leuten wie Amri anscheinend nicht....

Interessant wirds nur bei mehreren Wohnsitzen im EU-Raum, - so wie ich das in meinem o.g. Kommentar angesprochen habe. Das fängt ja schon bei den Rundfunkgebühren an, - die dann in jedem Land erhoben werden, - weil man ja in jedem Land immer als 1. Wohnsitz einen Hauptwohnsitz begründet, - egal, wie hirnrissig das ist. Wie ich das der GEZ in Deutschland klarmache, dass ich ja schon in einem anderen Land Rundfunkbeitrag bezahle, - das hab ich noch nicht rausgekriegt. Da hat mir auch im Forum niemand was dazu sagen können.

In Österreich ists sowie in Rumänien an die Stromrechnung gekoppelt. Klar könnte ich an meinem Wohnsitz in Österreich den Strom abmelden, dann wäre dort nichts zu bezahlen. Aber die 2-4 mal, wenn ich dort durchfahre, übernachte ich doch in unserm Anwesen, - und da gehen ja auch über die Bewegungsmelder die Strahler an, wenn sich da jemand dem Haus nähert. Also die Stromabmeldung wäre nicht vorteilhaft.

Genauso muss ich in Österreich Müllgebühren bezahlen, obwohl ich niemals dort den Mülleimer rausstelle. Juristisch eine ganz schwierige Sache, sich da auszuklinken. In Rumänien ist die Müllgebühr ein Teil des Grundsteuerbescheides, auch da kommt man nicht raus.

Nun zum Erbrecht:

Diese bereits angesprochene Regelung mit dem EU-Erbrecht ist mir bekannt. Wieder denke, ich, dass hier der Teufel im Detail steckt. Da gibts erstmal einen Totenschein. Dann gibts einen Erbschein. Erst danach kann man was erben oder z.B. den Grundbesitz des Erblassers auf seinen Namen übertragen.

Um den Erbschein zu beantragen, muss man - so mein Wissensstand - zu der Behörde (Notar, Amtsgericht) gehen, wo der Erblasser zuletzt gewohnt hat. Wenn der Erblasser drei Wohnsitze gehabt hat, dann wirds bereits interessant. O.k., evtl. nach der 183-Tage-Regelung.

Jetzt unterstellen wir mal, ich hätte in Rumänien mehrere Immobilien und würde meine Rente genüsslich auf unserm Anwesen in Österreich verleben. Dann würde der/die Erbe/n z.B. in Österreich vorstellig werden, weil ich die letzte Zeit dort gelebt habe. Da bei der Berechnung der Gebühren ja der Wert des zu erbenden Vermögens angesetzt wird, würde mich interessieren, wie dann der österr. Notar die Immobilien in Rumänien bewertet.

Ich hab das erst bei Bekannten hautnah miterlebt. Da gings um ein Dreiecksgeschäft, wo eines meiner Grundstücke auf einen guten Bekannten eingetragen war, gewissermaßen "vorübergehend geparkt". Als der dann überaschend verstorben ist, kamen die in der Schweiz wohnhaften Angehörigen und wollten sofort die Erbangelegenheit regeln, dabei auch das spezielle Grundstück wieder loswerden. Angeblich bezahlt man nicht nur in Rumänien die Erbschaftssteuer, sondern die Leute müssten auch in der Schweiz den nun ererbten "Zugewinn" angeben und dort versteuern.

Überhaupt würde es dann wahrscheinlich der Fall sein, dass bei einer Ausstellung des Erbscheins in Österreich für Immobilien in Rumänien (oder anderswo) die Erbschaftssteuer sowie die Gebühren um ein Mehrfaches höher sind als z.B. in Rumänien selbst, wo sich diese Immobilien auch befinden.

Fazit:
Da sich die EU bei diesen prinzipiellen Regelungen noch immer nicht um die Erledigung ihrer Hausaufgaben bemüht hat, weil ja die Einführung des Euro dringlicher war, - gibts hier ein Sammelsurium von Problemen, die - gerade im Detail gesehen - für Otto Normalo ziemlich unübersichtlich sind. Um hier keinen Fehler zu machen, ist es daher ratsam, einen Fachanwalt für internationales Recht aufzusuchen und sich die Problemlösung schriftlich geben zu lassen.

Für mich steht nur eines fest: Wenn ich zu irgendeinem Zeitpunkt mal den sprichwörtlichen Löffel abgebe, dann gibts bei mir nichts mehr zu erben. Das muss alles bereits vorher geregelt sein. Gerade, wenn es sich um Anwesen in verschiedenen Staaten dreht, und wo auch die Erben in unterschiedlichen Staaten leben. Ansonsten schafft man für den Klub der nächsten Generation Probleme, deren Lösung meist viel Geld und vor allem Zeit kostet. Dazu wird die Butter, weil sie durch verschiedene staatliche Hände gehen muss, einiges an Masse verlieren. Genau das aber würde dann bei mir bewirken, dass ich mich im Grab umdrehe.

zu den Fragen - auch Erbrecht

Dieter, Mittwoch, 02.01.2019, 10:37 vor 1944 Tagen @ helmut-1 2981 Views

Hallo helmut-1,

besten Dank für Dein Bemühen, Antworten zu meinen Fragen zu finden. Das Steuerrecht ist nicht mein Problem. Auf dem Gebiet kenne ich mich gut aus.

Inzwischen habe ich ebenfalls weiter recherchiert und bin auf so manche Fallen gestoßen, die nach meinem derzeitigem Kenntnisstand dazu führen, daß ich mich nicht gen Portugal bei der Meldebehörde abmelde.

Hier einige Infos, die mit der An-Abmeldung im Zusammenhang stehen:
https://wirelesslife.de/wohnsitz-aus-deutschland-abmelden-pros-und-cons/

Hier die Seite eines Rechtsanwaltes bezügl. Erbrecht Portugal, die Problematik dürfte in jedem Land unterschiedlich sein.
https://www.erbrecht-krag.de/erbrecht/portugal/

Beim Kauf einer Immob. in Portugal wird z.B. gleich im Notarvertrag festgelegt, wer Erbe ist. (zumindest kenne ich das so) Falls sich anschließend etwas ändert, dann wiederum notariell.

Gruß Dieter


PS: Auch ich bin ein Verfechter von vorweggenommener Erbfolge in Form von Schenkungen und in Verbindung mit Verzichtserklärungen auf restl. Erbe und pers. Absicherung durch Nießbrauch.

Aussagekräftige Info

helmut-1 @, Siebenbürgen, Mittwoch, 02.01.2019, 06:15 vor 1944 Tagen @ Dieter 3185 Views

Hab da wieder was über mein Mail hereinbekommen, bezogen auf die Frage von Dieter. Bei dieser Gelegenheit, - danke für die öfters eingehenden Mails von Leuten, die hier offensichtlich nicht direkt schreiben, aber doch konzertiert zur Sache beitragen. Nach Rücksprache mit dem Versender (mache ich generell) möchte ich den maßgeblichen Teil des Inhalts wiedergeben:


Es wird unterschieden zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen. Das unbewegliche Vermögen (Immobilie) unterliegt immer dem Erbrecht des Landes, auf dem die Immobilie steht.

Beispiel:
Ich habe mein Haus in D verkauft und bin nach Ungarn ausgewandert. Ich habe je einen 1. Wohnsitz in Ungarn und einen 1. Wohnsitz in Deutschland. Bei meinem Tod greift das D Steuerrecht auf bewegliche Gegenstände in der Wohnung in D und auf Kontoeinlagen in D (und natürlich bei evtl.vorhandenen Immobilien in D). Das ungarische Erbrecht greift aber bei meinem Haus in Ungarn.

Denke, das ist eine klare Aussage. So detailliert war mir das nicht bekannt. Diese Infos stammen von einem Steuerberater, einem Notar und einem Rechtsanwalt. Trotzdem würde ich prinzipiell, wenn es um größere Vermögenswerte geht, den Rat von Fachleuten zum speziellen Problem einholen. Das hängt nicht nur damit zusammen, dass diese Problematik für unsereinen schlecht druchschaubar ist und sich auch laufend die Gesetze ändern,sondern auch damit, dass man mit gewissen gesetzlichen Regelungen gar nicht rechnet, weil sie einem zu absurd vorkommen.

Beispiel Rumänien:
Wenn ich einen Vermögenswert (Immobilie, Aktien, egal) verschenke, dann kann diese Schenkung später von anderen, die ein legitimes Interesse nachweisen, gerichtlich angegriffen und ggf. rückgängig gemacht werden, auch innerhalb der Familie. Nur beim Verkauf ist die Sache festgeklopft, sofern sich bei der ( eventuellen) Nachprüfung keine Unregelmäßigkeiten herausstellen.

Damit meine ich die Obergrenzen für Barabwicklungen (größere Summen kann man aber auch in kleineren Teilzahlungen abwickeln), und vor allem die finanzielle Potenz des Käufers. Es wird wohl kaum glaubhaft sein, dass ein H4- Empfänger, wenn er nichts geerbt oder im Lotto gewonnen hat, eine Immobilie für 50 T € erwerben kann.

Ich erzähle das alles so explizit, weil ich ein klarer Befürworter der zu Lebzeiten des Erblassers vorhandenen Möglichkeiten plädiere, sein Vermögen so aufzuteilen, wie er es für richtig hält. Nur auf diese Art kann er die persönlichen Bestimmungen über den Verbleib seines Vermögens nach seinem Tod so auf Umsetzung kontrollieren, dass sein Wunsch erfüllt ist.

Gleichzeitig ist er dabei auch in der Lage, konstient die aktuellen Vorteile der Gesetzgebung bei der Vermögensübertragung auszunützen. Er kann dabei nicht nur das Vermögen denjenigen zukommen lassen, die er dabei berücksichtigen will, im Falle eines Ausschlusses eines Erbberechtigten kann er auf diese Art auch den Pflichtteil umgehen. Ängste, dass dabei irgendwas in die Hose gehen könnte, wenn man alles aus der Hand gibt, sind in den seltensten Fällen begründet, weil man mit einem gewieften Anwalt in den Nießbrauch derartige Klauseln einarbeiten kann, die eine persönliche Rundumabsicherung des Erblassers bewirken.

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