OT: Hilfe wegen Unterbrechung der Krankschreibung - Kündigung der Krankenkasse

Plancius @, Sonntag, 22.10.2017, 12:25 vor 2379 Tagen 4131 Views

Meine Frau ist seit Januar wegen einer komplizierten Beinfraktur krankgeschrieben. Im Juli hat sie die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses erhalten.
Schon seit März diesen Jahres erhält sie Krankengeld.
Das Krankengeld ist immer 4 Wochen befristet und muss nach 4 Wochen vom Arzt verlängert werden.
Meine Frau ist nun wegen eines grippalen Infekts 2 Tage später zum Arzt gegangen, um die Krankschreibung verlängern zu lassen. Sie war nicht in der Lage, Bus zu fahren und der behandelnde Orthopäde führt keine Hausbesuche durch.

Nun hat die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes eingestellt und ihr die Versicherung gekündigt. Ohne Versicherung wird sie jetzt auch nicht weiter behandelt bzw. muss alles privat zahlen.

Auch das Arbeitsamt zeigt sich für sie nicht zuständig, weil sie schuldhaft ihren Krankenverlauf unterbrochen hat.

Meine Frau steht nun ohne Kranken- und Rentenversicherung da. Eine Reha-Maßnahme, die für nächsten Monat geplant war, ist nun auch hinfällig, da kein Rentenversicherungsschutz mehr besteht.

Gibt es hier im Forum jemanden, der sich mit der Situation auskennt und weiß, was man da machen kann?

Viele Grüße
Plancius

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"Natürlicher Verstand kann fast jeden Grad an Bildung ersetzen, aber keine Bildung den natürlichen Verstand." ARTHUR SCHOPENHAUER

Immer das selbe Spiel mit den Krankenkassen ..

Mirko, Česko, Sonntag, 22.10.2017, 13:33 vor 2379 Tagen @ Plancius 3753 Views

„Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.“
Wird man bis einschließlich Freitag krankgeschrieben, an dem Arztpraxen meist nur bis 12:00 Uhr geöffnet sind, so wird der Krankengeldbezug nicht unterbrochen, wenn man erst am Montag zum Arzt geht, um sich weiter krankschreiben zu lassen.
Eine rückwirkende Krankschreibung ist weiterhin nicht vorgesehen. Der Gesetzestext wurde aus dem Bundesgesetzblatt 2015 Teil I Nr. 30 vom 22. Juli 2015 übernommen. Daher sollte man als Versicherter nicht darauf vertrauen, dass die Krankenkassen diese Änderung bereits kennen. Übersieht der Mitarbeiter die neue Regelung und stellt das Krankengeld ein, so ist schnelles Handeln nötig

Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/wichtige-aenderung-ab-bei-krankengeld-bei-weiterer-kr...
Hier hilft nur noch ein Anwalt, der im SGB tätig ist.

zwei Fragen

abraxas @, Sonntag, 22.10.2017, 14:44 vor 2379 Tagen @ Plancius 2975 Views

......mir kommt das spanisch vor mit der Kündigung der Krankenkasse........kann es sein, dass es sich

1. nicht um eine Krankenkasse handelt, sondern um eine private Krankenversicherung?

und dass es sich

2. nicht um eine Kündigung handelt, sondern um eine Beendigung der Versicherung wg. Wegfall der Versicherungsfähigkeit?

Falls beides zutrifft: Es gibt ein BGH-Urteil, wonach die Beendigung des Beschäfigungsverhältnisses (Kündigung Arbeitsvertrag) kein Beendigungsgrund für die Krankentagegeldversicherung ist.

grüße
abraxas

Familienversicherung

Leserzuschrift @, Montag, 23.10.2017, 09:42 vor 2379 Tagen @ Plancius 1962 Views

Kurze Info: Falls der Ehemann gesetzlich versichert ist, kann die Frau im Rahmen der Familienversicherung kostenlos mitversichert werden, § 10 SGB V

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