Der Artikel im Fokus hat gravierende Fehler

Blut-Svente @, Montag, 09.01.2017, 10:27 vor 2667 Tagen @ igelei 3161 Views

Moin Allerseits,

es ist zwar bedauerlich, dass ein Mensch sein Leben verloren hat,
aber die Signalwirkung kann man m.E. nicht hoch genug einschätzen.

Zum einen darf ich als Legalwaffenbesitzer eine scharfe Feuerwaffe
innerhalb meiner Wohnung oder auch meines Grundstückes (ja auch draußen
im Garten!) führen. Führen bedeutet: Sie geladen mit sich zu führen
in der Absicht, sie zu gebrauchen.

Wenn ich innerhalb meiner Wohnung die Waffe im Nachttisch liegen habe,
während ich schlafe, ist auch das erlaubt lt. WaffG, insbesondere, wenn ich alleine lebe,
die Behörden sehen das aber anders. Sie unterstellen einfach, dass die Waffe dort immer
aufbewahrt wird, auch, wenn ich das Haus verlasse oder ggfs. andere nicht
Berechtigte Zugriff haben.
Der grösste Haken ist ja, dass die Selbstverteidigung mit Legalwaffen nicht
funktioniert (oder besser nicht funktionieren soll), weil man sie meistens
im Keller hübsch verschlossen lagert, die Mun natürlich am besten ganz weit
weg davon auch noch verschlossen. Abhilfe wäre z.B. ein kleiner B-Schrank
in unmittelbarer Nähe des Schlafplatzes, so hätte man rasch Zugriff darauf.
Oder wie mein Bruder es macht: Eine Saufeder steht direkt neben dem Bett in der
Ecke [[zwinker]]

Und wenn ich dann lese, dass geprüft wird, ob der Schütze seinen "Waffenschein" behalten darf...
Meine Botschaft an den Redakteur im Fokus:
Wer keine Ahnung hat, einfach mal die....[[freude]]

Glück auf!
Svente

--
Wenn man einen Deutschen mit ein paar Konservendosen in den Urwald jagt, kommt er mit einer Lokomotive wieder heraus...
Ephraim Kishon

Hihi, hab ich auch gesehen. Aufbewahrung natürlich im Schlafzimmer ... mkT

igelei, Lammd des Stasi2.0-Rollcommanders, Montag, 09.01.2017, 11:12 vor 2667 Tagen @ Blut-Svente 2931 Views

... für Muni reicht meines Wissens ja auch ein einfacher Blechschrank, war zumindest bei einer (früheren ) Sachkundeprüfung mal Stand der Dinge. Und darin könnte man die Patronen natürlich dann auch innerhalb eines Magazins lagern <img src=" /> - steht dann der B-Schrank auch noch im Schlafzimmer, gehts schnell, Magazin nehmen, Waffe aus dem B-Schrank, fertig. Das kann und sollte man auch üben. Wichtig ist nur, dass man die Besucher hört und der "Widerstandsgrad" des Weges bis ins Nebenzimmer ein ausreichendes Zeitfenster lässt.

Ich gehe mal davon aus, dass der Focus-Redakteur wohl keine Sachkundeprüfung gemacht hat <img src=" />

MfG
igelei

Kleines caveat...

Julius Corrino @, Sur l'escalier des aveugles, Montag, 09.01.2017, 12:32 vor 2667 Tagen @ Blut-Svente 2747 Views

bearbeitet von unbekannt, Montag, 09.01.2017, 13:31

Zum einen darf ich als Legalwaffenbesitzer eine scharfe Feuerwaffe
innerhalb meiner Wohnung oder auch meines Grundstückes (ja auch draußen
im Garten!) führen. Führen bedeutet: Sie geladen mit sich zu führen
in der Absicht, sie zu gebrauchen.

Führen bedeutet genauer gesagt: Das schuß- und zugriffsbereite Tragen der Waffe am Mann außerhalb der eigenen Wohnung und/oder Geschäftsräume. Ein Führen innerhalb dieser Örtlichkeiten kennt das WaffG damit nicht.

Tatsache ist, daß das WaffG über das zugriffsbereite Tragen von Schießeisen am Mann (egal ob geladen oder ungeladen) in den eigenen vier Wänden schweigt. Ebenso die einschlägigen, zugehörigen Verordnungen. Es existiert meines Wissens auch landauf, landab kein Urteil hierzu. Noch nicht einmal einschlägige Expertenmeinungen in der Fachliteratur.

Der Jurist sagt dabei natürlich: Dann greift das kleine 1x1 der Juristerei - Ohne Verbot/Gebot kein Verstoß. Und damit ist die angesprochene Praxis richtigerweise legal.

Die Erfahrung zeigt jedoch, daß die Obrigkeit gerade im deutschen Waffenunrecht auch da Verstöße herbeikonstruiert, wo sie objektiv mangels gesetzlicher Regelung gar nicht existieren. Es ist daher nicht auszuschließen, daß in einem künftigen Verfahren in diesem unseren Land dereinst höchstrichterlich das zugriffs- und schußbereite Umhertragen von Waffen im eigenen Haus für unstatthaft erklärt wird. Etwa, weil hierin ein Verstoß gegen die in §5 WaffG definierten Zuverlässigkeitskriterien (insb. Abs. 1, Ziff. 2) im Umgang mit Waffen bestehe.

Wenn ich innerhalb meiner Wohnung die Waffe im Nachttisch liegen habe,
während ich schlafe, ist auch das erlaubt lt. WaffG, insbesondere, wenn
ich alleine lebe,
die Behörden sehen das aber anders. Sie unterstellen einfach, dass die
Waffe dort immer
aufbewahrt wird, auch, wenn ich das Haus verlasse oder ggfs. andere nicht

Berechtigte Zugriff haben.

Nein, das ist definitiv nicht erlaubt. Nicht nur Deine zuständige Behörde, sondern auch Staatsanwaltschaft und Richter sehen das im Falle der Pistole auf dem Nachtkästchen mit danebenliegendem, schlummernden Besitzer regelmäßig so. Wer schläft, übt zwangsläufig nicht die unmittelbare Gewalt über die Knarre aus. Was ermöglicht, daß unberechtigte Dritte diese erlangen können. Spezifisch wird hier stets auf die Bestimmungen des erwähnten §5 WaffG abgestellt.

Der grösste Haken ist ja, dass die Selbstverteidigung mit Legalwaffen
nicht
funktioniert (oder besser nicht funktionieren soll), weil man sie
meistens
im Keller hübsch verschlossen lagert, die Mun natürlich am besten ganz
weit
weg davon auch noch verschlossen. Abhilfe wäre z.B. ein kleiner
B-Schrank
in unmittelbarer Nähe des Schlafplatzes, so hätte man rasch Zugriff
darauf.
Oder wie mein Bruder es macht: Eine Saufeder steht direkt neben dem Bett
in der
Ecke [[zwinker]]

Volle Zustimmung. Betrachtet man die Rechtsprechung zum Thema "Notwehr" seit den 60ern, so ist hier unzweifelhaft eine stetige Einengung und Beschränkung des Notwehrbegriffs vorgenommen worden. Konnte man damals noch in Urteilen lesen, daß der Notwehrende sich nach Möglichkeit mit durchaus erhöhter Aggressivität und Entschlossenheit engagieren sollte, da es immerhin um die Verteidigung höherer Rechtsgüter (Unversehrtheit von Leib, Leben, Eigentum, sowas) gehe, hinterfragen zeitgeistigere Richter mittlerweile, ob der angeklagte (!), putative Notwehrende überhaupt zum Zeitpunkt der Geschehnisse hat wissen können, daß ein rechtswidriger Angriff vorlag. Das berüchtigte Urteil im Fall des überfalllenen Stadener Jägers ruft sich da in Erinnerung.

Und wenn ich dann lese, dass geprüft wird, ob der Schütze seinen
"Waffenschein" behalten darf...
Meine Botschaft an den Redakteur im Fokus:
Wer keine Ahnung hat, einfach mal die....[[freude]]

Ja, das ist der Klassiker schlechthin. Gern auch in der Mehrzahl, beipielsweise etwa: "...wird geprüft, ob die Waffenscheine des Angeklagten eingezogen werden."

Glück auf!
Svente

Glück auf und allzeit gut Schuß!
Julius

--
Ainsi continue la nuit dans ma tête multiple... elle est complètement dechirée... ma tête.
- Luc Ferrari

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