Du solltest mit deinem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer über "Teilabfindungen" sprechen. Die müssen allerdings gut begründbar sein.

Olivia, Samstag, 04.05.2024, 16:16 (vor 14 Tagen) @ zip1044 Views
bearbeitet von Olivia, Samstag, 04.05.2024, 16:20

D.h. die Rückstellungssumme erniedrigt sich wenn eine Teilabfindung gemacht wird. Die Teilabfindung muss versteuert werden im Jahr des Zuflusses. Man kann diese Abfindung ggf. in mehreren Tranchen auszahlen, sodass nicht alles umgehend versteuerbar ist. Müßtest du mit deinem Berater durchsprechen. Die Abfindungen müssen so gestaltet sein, dass auch "ein fremder Dritter" sie unterzeichnen würde.

Leider unterstützen die "Fachleute" nach meinen Erfahrungen in diesem Falle kaum. Man muß selbst recherchieren und nachlesen und erst dann das Ganze mit den Steuerberatern/Wirtschaftsprüfern durchsprechen.

Vorbereitung wäre u.a. die Abschreibungslisten genau durchzuschauen, damit man die Bilanz "sauber" bekommt. Oft stehen Dinge mit erhöhten Buchwerten in der Bilanz weil die Abschreibungen über einen zu langen Zeitraum laufen. Das ist zwar günstig bei "schlechtem" Geschäft, aber es spiegelt Werte wieder, die nicht vorhanden sind. Ich hatte z.B. solche "Leichen" in der Bilanz ohne das zu realisieren. Erst als ich das selbst alles durchgeschaut habe, konnte ich entsprechend ausmisten. Die "Berater" haben allen Schrot drin gelassen. Sie haben natürlich oft auch keine Ahnung, was das Zeug noch Wert ist.

Im Zusammenhang mit solchen Aktionen kann man sich auch die "Teilabfindung" anschauen. Muss man natürlich alles vorher ausrechnen und zur Gesamtsituation in Beziehung setzen, damit man nicht im Steuerorkus landet.

--
For entertainment purposes only.


gesamter Thread:

RSS-Feed dieser Diskussion

Werbung