Sperrklauselfrage
Hallo mabraton,
wir haben GG Art. 20(4) hier im Gelben schon öfters thematisiert...
Das 'Hauptproblem' ist, soweit ich mich erinnere, diese 'wenn andere Abhilfe nicht möglich ist'-Klausel.
Sie kann damit leider auch als 'Sperrklausel' gesehen werden, speziell solange keine - ausdrücklich verbindliche - 'GG20-Umsetzungsverordnung' vorliegt...
Diese grundsätzlichen Fragen beantwortet das GG leider auch nicht:
Wer definiert bzw. bestimmt das 'nicht möglich'?
Etwa die 'Störer', oder die 'Antistörer', oder gar eine dritte (Meta-)ebene?
Ab wann bedeutet 'Recht' (auf etwas) auch Pflicht (das zu tun)? (Stichwort hier auch: 'Remonstrationspflicht')
usw.
Dazu kommt ja auch die Frage der jeweiligen Zuständigkeit:
BVerfG?
BGH?
Bundesjustiz?
Landesjustiz?
Oder gar 'übergeordnet'? - Also EU, UN usw.?
Haben 'die gelben Juristen' hier - auch neuere? - Erkenntnisse dazu?
Beste Grüße
QuerDenker
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