Eigentum am Boden ist nichts weiter als ein Nutzungsrecht auf Widerruf

Dieter, Donnerstag, 02.08.2018, 15:20 (vor 2095 Tagen) @ Falkenauge1688 Views

Hallo Falkenauge,

das grundbuchliche Eigentum untersteht dem Willen des Staates, also politischen Entscheidungen.

Derzeit ist dieses Nutzungsrecht in der BRD in der Form ausgestattet, daß der Grund und Boden in der Weise genutzt werden darf, wie es die jeweiligen Bestimmungen (Flächennutzungsplan, Bauleitplanung, div. Ökogesetze, Forstgesetze u.vieles mehr) verlangen. Änderungen sind jederzeit möglich, wobei zur Zeit vorgesehen ist, falls eine Änderung zur Nutzungsverschlechterung eintritt, dem grundbuchlichem Eigentümer eine Entschädigung zusteht, sofern er sie einfordert.

Das grundbuchlich eingetragene Nutzungsrecht (Eigentum) beinhaltet auch die Vererbbarkeit und Veräußerung dessen. In gewissen Fällen unterliegt eine realisierte Wertsteigerung des Rechts der Besteuerung, dessen Verfahren aber auch laufend durch ges. Entscheidungen geändert werden können.

Grundsätzlich läßt sich sagen, daß je länger ein Nutzungsrecht an eine Person/Familie/Nutzer gebunden ist, desto sorgsamer und nachhaltiger wird mit dem Objekt Boden umgegangen. Insofern ist derartiges immer im Sinne der Gesellschaft. Dazu gibt es noch gesetzl. Vorkaufsrechte im Außenbereich durch Landwirte oder generell durch Gemeinden/Städte, außerdem Enteignungsmöglichkeiten (Entzug des Nutzungsrechts für immer) für staatliche Zwecke.

Die Spekulation, also das kurzfristige Halten und Verkaufen des Nutzungsrechts Boden in Form von Eigentum ist von daher nicht im Sinne der Gesellschaft.

Insofern ist es auch zu begrüßen, daß in dem Fall der Spekulation auch ein Wertunterschied besteuert wird und der Allgemeinheit zufließt, wie im übrigen auch die allgemeien laufenden Nutzungsentgelte an den Staat (Grundsteuer).

Gruß Dieter

PS: In Portugal gibt es z.B. ein Grundbuch, aber dort muß nicht eingetragen werden. Dort geht einem Wechsel der Nutzungsrechte an einem Grundstück ein Verfahren voraus, in dem belegt wird, in welcher Form zu welchem Zeitpunkt durch welchen Vertrag oder Erbfall das Nutzungsrecht übertragen wurde.


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