Grundgesetz und Enteignung.

SevenSamurai, Dienstag, 27.02.2018, 16:00 (vor 2253 Tagen) @ Kaladhor4136 Views

GG Art 14:

"Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.
Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen,
das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.
Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen
der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.
Wegen der
Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den
ordentlichen Gerichten offen."

Als Richter lasse ich die unangenehmen Sachen einfach weg...

--
"Wenn ihr euch fragt, wie es damals passieren konnte:
weil sie damals (...)."
Henryk Broder


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