Kann man abschließen, das Thema, ich kenne die Antwort

helmut-1, Siebenbürgen, Montag, 27.05.2019, 12:19 (vor 1768 Tagen) @ helmut-1930 Views

Dieses Internetgelaber ist sowas von unklar und vor allem unvollständig, dass man da nicht auf des Pudels Kern kommt. Mit Hilfe von Anwälten und vor allem einer kompetenten Auskunft aus dem österr. EU-Ministerium bekam ich nun Klarheit.

Mein Kardinalfehler bestand darin, dass ich meine Eintragung in die örtliche Wählerliste als ausreichend angesehen habe. Das ist falsch. Es existieren zwei Listen, die parallel geführt werden. Die eine für nationale Wahlen, die andere für die EU-Wahlen.

Deshalb frage ich mich, warum ich dann bei der letzten EU-Wahl in RO, als auf der Zusatzliste vermerkt, dann wählen konnte. Die Antwort liegt darin begründet, dass das damals noch lockerer gehandhabt wurde. Als man aber festgestellt hat, dass mehrere EU-Bürger mit Auslandswohnsitz zwei oder dreimal gewählt haben, wurde nun versucht, dem einen Riegel vorzuschieben.

Beispiel:
Wenn in Holland am Donnerstag gewählt wird und der Holländer mit Auslandswohnsitz in RO zufällig am Donnerstag gerade in Holland weilt, dann wählt er dort in seiner Evidenzliste und fährt nach RO, um dort am Sonntag nochmals zu wählen.

Nun siehts anders aus:
Man muss sich dort, wo man an der EU-Wahl teilnehmen will, in die Wählerliste eintragen lassen. Entweder am Heimatort, dort kann man auch vom Ausland aus per Briefwahl wählen, oder am Wohnsitz im Ausland. Die Eintragung in diese Liste kommt dann in irgendein zentrales System, das abgleicht, ob derselbe Delinquent (sprich Wähler) bereits in einer anderen EU-Liste eingetragen ist.

Trifft das zu, dann bekommt der Wähler mitgeteilt, dass das nicht geht, und er sich für einen Standort für die Wahl entscheiden müsse. Da ich fälschlicherweise davon ausgegangen bin, dass ich ja in RO am Wohnort in einer Evidenzliste drinstehe, und nicht realisiert habe, dass es eben zwei parallele Listen gibt (national und EU), wobei ich offensichtlich in der EU-Liste nicht drin war, konnte ich nicht wählen.

Nun hoffe ich, dass mir das keine schlaflosen Nächte bereitet.

Noch was wurde mir mitgeteilt:
Die Eintragung in die EU-Wählerliste ist für 10 Jahre gültig, dann wird man daraus entfernt. In der Regel fragen davor aber die örtlichen Behörden, wo man eingetragen ist, nach, ob man diese Eintragung aufrecht erhalten will. Das ist aber keine Verpflichtung für die Behörden.


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