Urheberrechtsverletzung Waldorf & Fromme wegen Filesharing

EM-Financial, Deutschland, Freitag, 12.04.2019, 08:34 (vor 1834 Tagen)3429 Views

Guten Morgen,

das Thema Urheberrechtsverletzung wurde hier auch schon vor einigen Jahren diskutiert. Letzte Woche erhielt ich selbst Post von RA Waldorf & Fromme, die u.a. die Rechte von Warner Brothers vertritt.

Grundsätzlich sehe ich es als Gefahr, dass der Missbrauch über das sogenannte Filesharing auf den Internetanschlussinhaber durchgegriffen wird. Stichwort: Störerhaftung.

Doch das kann ein Beweisführungs-/Gerichtsverfahren entscheiden.

Mehr stört es mich, dass nahezu alle Anwälte, die ich konsultiert haben, einhellig der Meinung sind, dass eine so genannte "modifizierte" Unterlassungserklärung abgegeben werden muss.

Denn ich sehe das unter Umständern sehr kritisch, da es:

A) In Richtung eines Schuldeingeständnisses verwertbar sein könnte.
B) Eine Verpflichtung (auf Lebenszeit) abgegeben wird, dass so etwas nicht mehr vorkommt.

Gerade B) lässt sich nicht garantieren, denn ich habe doch gar keine Handhabe dagegen, ob nicht doch Besucher, Verwandte, Mitbewohner im Mietshaus oder ein "Hacker-Zugriff" über den Vodafone Hotspot erfolgen könnte.

Sprich, ich habe kein Problem damit, wenn ich für eine tatsächliche Urheberrechtsverletzung Schadensersatz zu zahlen hätte.

Nur die Abgabe der Unterlassungserklärung will ich so nicht akzeptieren.

Zwar habe ich das Internetzugangspasswort geändert und gehe davon aus, dass keine weitere Urheberrechtsverletzung möglich ist (in gutem Glauben), doch ich kann niemals eine entsprechende Garantie unterschreiben, dass es nicht doch so ist.

Nun stehe ich wie immer vor der Frage:

1.) Nichts unternehmen und die Sache aussitzen und erst bei einem Gerichtsverfahren einen versierten Anwalt einzuschalten.

2.) Ein Schreiben von einem Anwalt aufsetzen lassen und darin alle Forderungen zur Gänze zurückweisen.

3.) Jetzt schon einen Anwalt einschalten, u.U. die modifizierte UE abgeben jedoch keinen Schadensersatz leisten.

Mein Gefühl sagt mir, dass ich erst einmal gar nichts unternehmen sollte. Denn Variante 2.) deckt sich "rechtlich gesehen" eigentlich mit Variante 1.) außer, dass der gegnerische Anwalt schon mal weiß, welcher versierte Anwalt mich im Streitfalle vertreten würde, was vielleicht einer energischen Fortführung des Verfahrens entgegenwirkt.

Man sagt statistisch würden >90% der Fälle gar nicht weiterverfolgt.

Im Übrigen ist die rechtlich festgesetzte Obergrenze für einmalig/erstmalige Urheberrechtsverletzungen von knapp 1.000 Euro, ohne Prüfung der tatsächlichen Umstände wie diese zustandekam und pauschale Abwälzung an den Anschlussinhaber ohnehin eine unglaubliche Sauerei.

Es wäre spannend einmal von ähnlichen Fällen zu hören und wie es bei euch ausgegangen/verlaufen ist.

Viele Grüße
EM-Financial


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