Das selbe gilt für Privatpersonen.

SevenSamurai, Mittwoch, 27.03.2019, 14:16 (vor 1856 Tagen) @ Socke3994 Views

Keine Nennung von Klarnamen in den Akten für die Anwälte.

Das selbe gilt für Privatpersonen.

Der Anwalt der Gegenseite verlangt Akteneinsicht, und schon weiß man, wo der Prozessgegner wohnt.

Von der Polizei kann man dann keine/kaum Hilfe erwarten.

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"Wenn ihr euch fragt, wie es damals passieren konnte:
weil sie damals (...)."
Henryk Broder


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