Da müsste ich selbst nachschlagen

helmut-1, Siebenbürgen, Montag, 11.03.2019, 05:46 (vor 1845 Tagen) @ Vatapitta3270 Views
bearbeitet von unbekannt, Montag, 11.03.2019, 05:59

aber ein Anwalt, der sich mit Beitreibungen befasst, hat diesen § auswendig im Kopf.

Einschränkung: meine Erinnerungen gehen auf die Zeit vor der Jahrtausendwende zurück. Wenn man diese Rechtsordnung danach geändert hat, erzähle ich was Falsches.

Hab nochmal schnell die Tante Google befragt:

Eine Passage daraus:
Eine strafrechtlich relevante Zahlungsunfähigkeit wurde (erst) angenommen, wenn 25 % der fälligen Forderungen ungedeckt waren (BayObLG wistra 88, 363; OLG Düsseldorf NJW-RR 98, 1256.)

aus:
https://www.iww.de/pstr/archiv/checkliste-insolvenz-strafrecht-und-wirtschaftliche-kris...

Es gibt aber noch andere Seiten:

https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/wirtschaftsstraftaten/insolvenzs...

Wobei hier nicht genau auf den Beginn der Gewerbetätigkeit eingegangen wird, - aber auch dafür gibts sicher §§.

Wie ich schon sagte, - am besten ein gewiefter Anwalt. Schon aus dem Grund, weil da meiner Erinnerung nach auch ein Unterschied gemacht wird, ob es sich um eine juristische Person handelt, für die letztlich auch das Insolvenzrecht zur Anwendung kommt, oder um einen Alleinhafter als Gewerbetreibenden. Letzterer muss sich besonders dann vorsehen, wenn er schon einmal die Eidesstattliche Versicherung (Offenbarungseid) abgegeben hat.


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