Dazu brauchts keinen Bundestag. Dazu muß man nur die Posts lesen, die (mT)

DT, Sonntag, 10.03.2019, 15:37 (vor 1867 Tagen) @ CalBaer3555 Views
bearbeitet von unbekannt, Sonntag, 10.03.2019, 16:08

ich hier zu Joseph Foschepoth und seinen juristischen Analysen zur Souveränität Deutschlands eingestellt habe.

Ein kleiner Teaser:
https://rsw.beck.de/cms/?toc=ZD.60&docid=350980

Eva Hoeren schreibt:

Foschepoth, Überwachtes Deutschland

Josef Foschepoth, Überwachtes Deutschland, Göttingen (Vandenhoeck & Ruprecht) 2. Aufl. 2013, ISBN 978-3-525-30041-1, € 34,99

ZD-Aktuell 2013, 03170 1955 räumten sich die Alliierten bei den Pariser Verträgen Maßnahmen „im Fall eines inneren und äußeren Notstands und zur strategischen Überwachung des Post- und Telefonverkehrs“ ein. Dieser Überwachungs- und Geheimdienstvorbehalt sollte so lange gelten, bis die deutsche Republik ein eigenes Überwachungsgesetz hatte. Und damit waren die Weichen für eine kuriose Deutschlandgeschichte gelegt, wie Josef Foschepoth – Professor für neuere Zeitgeschichte an der Universität Freiburg – überzeugend darstellt.

Ein solch „unpopuläres“ Gesetz würde eine Änderung des Art. 10 GG voraussetzen. Es wäre für den damaligen Bundeskanzler Adenauer unmöglich gewesen, die dazu notwendige 2/3-Mehrheit zu erlangen. Um die Pariser Verträge trotzdem als Erfolg verbuchen zu können, hebelte Adenauer kurzerhand den Art. 10 GG aus. Dafür genügte eine briefliche Bestätigung der alliierten Außenminister über die Wichtigkeit des „Erlöschens“ des Grundrechts zu Gunsten des Staats (S. 42). Als geheimer Annex zu den Pariser Verträgen war es Adenauer trotzdem möglich, offiziell die Bundesrepublik Deutschland als „Freie unter den Freien“ zu bezeichnen und somit ironischerweise die Souveränität und Gleichwertigkeit Deutschlands mit den Alliierten zu verkünden.

Daraufhin wurden nun 109 Mio. Postsendungen aus der DDR von 1955-1972 zuerst durch die Postämter abgefangen. Die Postbeamten gaben ihre zufällig aussortierten Postsendungen an den Zoll. Dieser durfte nun die Postsendungen öffnen, da ja auch „Diamanten oder Kokain“ in den Briefen stecken könnte. Wenn dabei nun missliebige Propaganda – natürlich ganz „zufällig“ - gefunden wurde, ging das dann an die Staatsanwaltschaft. Die ca. 5 Mio überwachten Telefonate seien hier einmal ganz außer Acht gelassen (S. 55).

1968 endete die geheime Kontrolle scheinbar durch die Notstands- und die G 10-Gesetze. Von nun an war gesetzlich geregelt, was abgehört werden kann. Foschepoth zeigt jedoch auf, dass 1968 eine bis dato geheime Verwaltungsvereinbarung zwischen Auswärtigem Amt und den drei Westmächten klarstellt, dass die Ablösung des Überwachungsvorbehalts nur dann möglich ist, wenn Westdeutschland „bereit und in der Lage war … , mithin die geheimdienstlichen Interessen der drei Mächte in vollem Umfang wahrzunehmen und zu erfüllen“ (S. 187). Und von dort zieht sich auch eine Linie zu den heutigen Vorgängen rund um Prism, NSA und Snowden. Viele deutsche Politiker tun so, als habe der BND & Co. mit den USA keinen geheimen Datenaustausch betrieben und würde nicht in dem Ausmaß wie die NSA Daten abgefangen.

Aber wenn schon die Adenauerjahre eine solche Kooperation so großzügig am Parlament vorbei zuließen, wie mag es erst heute beim BND aussehen?

Foschepoth ist es jedenfalls gelungen, sich durch Medieninitiativen und Unterstützung durch Wolfgang Schäuble (damaliger Innenminister) Zugang zu einem Teil der Akten zu verschaffen. Somit konnte er die nachrichtendienstlichen Geburtsjahre der Bundesrepublik (bis 1989) anhand vieler unveröffentlichter Materialien etwa aus dem Bundesarchiv rekonstruieren. Und es stellen sich dem nachdenklichen (und hoffentlich auch juristisch interessierten) Leser viele Fragen:

Was steht in den immer noch streng geheim gehaltenen Akten des BND, des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV), des BKA und des Militärischen Abschirmdiensts (MAD)? War Deutschland wirklich vor 1968 ein souveräner Staat? Folgt man Niklas Luhmann und seinem Verständnis von Souveränität, zeigt sich gerade im Ausnahmezustand des Notstands, wer das sagen hat. Somit wäre erst 1968 die Geburt eines souveränen deutschen Staats. Ob man die damaligen Jahre mit Foschepoth als Geburtsjahre eines „Überwachungsstaats“ ansehen möchte, bleibt offen; der Begriff des Überwachungsstaats wird von Foschepoth oft reißerisch gebraucht. Und trotzdem: Foschepoth schreibt gut, recherchiert gut und bringt Dinge auf den Punkt, vor allem wenn man die Parallelen zwischen der Adenauer-Zeit und der jetzigen Snowden-Ära sieht.
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Desweiteren analysiert die Dissertation von Michael Rensmann (2002) genau den Eingang von Besatzungsrecht in unsere Verfassung. Da gibt es kein Wenn und Aber.

http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=437362

Zitat von Rensmann:

"Der Abschluß des Zwei-plus-Vier-Vertrags im Jahre 1990 legt zunächst den Schluß nahe, daß für die Existenz von Besatzungsrecht im wiedervereinten, souveränen Deutschland kein Raum mehr sein kann. So wird auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur weitgehend von der Erledigung allen Besatzungsrechts ausgegangen.

Mit dieser Arbeit wird zunächst versucht, die bisher kaum überschaubare Materie des Besatzungsrechts zu definieren und zu kategorisieren, wobei jedoch nicht alle dieser Kategorien aufgehoben sind: So zeigen sich beim erst kürzlich geänderten Stationierungsrecht noch immer Nachwirkungen der Besatzungsgewalt.

Die von den Besatzungsmächten erlassenen Normen werden auf aufgehobenes, umgewandeltes und bis heute fortgeltendes Recht untersucht. Eine weitere Kategorie beinhaltet die Weitergeltung von Besatzungsrecht in Form von nunmehr endgültigen vertraglichen Vereinbarungen.

Letztlich wird erkennbar, daß der Abbau der besatzungsrechtlichen Ordnung in Deutschland noch immer nicht abgeschlossen ist. Das Werk widmet sich einem stets verdrängten Thema, wie Hinweise auf die politische Diskussion belegen, und macht den aktuellen Stand im Abbauprozeß der deutschen Besetzung deutlich."

Und wenn man sich im Zuge des 2+4 Vertrags den Überleitungsvertrag anschaut, besonders Art 2 Abs 1, dann steht da schwarz auf weiß, auch wenn mans nicht glauben möchte:

"(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen."


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