Das Verbot von Leerverkäufen ist durch die BaFin eigentlich nicht durchsetzbar

Yellow++, Montag, 18.02.2019, 21:44 (vor 1891 Tagen) @ Sylvia4083 Views

Hallo Sylvia,

Bei einem Leerverkauf verleiht ein Aktienbesitzer die Titel gegen Gebühr an den ausleihenden Leerverkäufer. Dieser kann dann als Besitzer der Titel diese auf dem Markt verkaufen. Er deckt sie später wieder ein und gibt die geliehenen Aktien zurück. Dies ist ein regulärer Marktmechanismus. Die BaFin kann dem Besitzer das Verleihen nicht verbieten und dem Leerverkäufer als Besitzer eines geliehenen Bestandes nicht den Verkauf verbieten.

Bei dem „Verbot von Leerverkäufen“ bei Finanztiteln in der Finanzkrise ging es um ungedeckte Leerverkäufe - einem kriminellen Akt, der Schwachstellen des Handelssystems ausnutzt. Es werden dabei Finanztitel verkauft, die gar nicht ausgeliehen worden sind. Ein Besitzer kann nicht von einem Leerverkäufer zum Verleihen gezwungen werden. Die ungedeckten Leerverkäufe betrafen zunächst nur niedrig kapitalisierte Titel an der NASDAQ und es hat sich niemand darum gekümmert. Erst als sich die ungedeckten Leerverkäufe auf hochkapitalisierte Finanztitel ausdehnten, hat man mittels Verbot von ungedeckten Leerverkäufen eingegriffen.

Dass von einem „Verbot von Leerverkäufen“, was gedeckte Leerverkäufe einschließt, die Rede ist, sollte eigentlich nur einen psychologischen Aspekt haben.

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Mit Grüßen
Yellow++

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