keine Sorge, wir werden vorsicht sein

Ötzi, Montag, 28.01.2019, 19:00 (vor 1907 Tagen) @ Leserzuschrift2949 Views
bearbeitet von unbekannt, Montag, 28.01.2019, 19:09

"Die Junkies müssten also einen Nachweis eines wie auch immer vorhandenen
und vor allem rechtsgültigen Mietvertrages
erbringen. Das wären bspw. Kontoauszüge mit regelmäßigen Mietzahlungen
an den derzeitigen Eigentümer. Gibt es hier überhaupt Zahlungen."

Bei den Empfehlungen in dem Thread kann einem nur gruseln. Zum Einstieg:
https://www.mietrecht.org/mietvertrag/wohnen-ohne-mietvertrag/


Ich wuerde das Haus nicht kaufen, wenn die Leute dort noch wohnen. Die
herauszuklagen koennte dauern. Jahre.

Hallo Leserzuschrift,

Gekauft haben wir das Haus schon, aber im Zweifel bezahlen wir halt nicht. Dabei berufen wir uns darauf, dass ja laut Kaufvertrag kein Mietvertrag besteht. Da es sich also bei den Junkies um Gäste handeln muss, müssen die logischerweise auch zum Termin 31.05.2019 geräumt haben.
Da kann uns nicht viel passieren, außer das wir vielleicht paar Verzugszinsen zahlen müssen später.

Ich recherchiere auch nicht mehr, ob das in dem Fall als mündlicher Mietvertrag gewertet würde oder nicht. Der Fall ist gesetztlich nicht geregelt, und es spricht einiges für und einiges gegen mündlichen Mietvertrag. Am Ende ist es Auslegungssache, und der Amtsrichter kann das entscheiden wie er will.

Im Prinzip müsste in unserem Fall die Schlüsselübergabe gleichzeitig mit der Bezahlung in dem Haus statt finden.

Da sich das nicht organisieren lassen wird, müssen wir vor der Bezahlung die Daumenschrauben anziehen. Wir lassen uns von den Beteiligten schriftlich geben, dass die da ausgezogen sind, wo sie nun wohnen, und dass kein mündlicher Mietvertrag bestand. Eventuell auch alles im Haus fotografieren, neue Anschrift überprüfen etc.

Wenn alles wasserdicht dokumentiert ist, und die Leute dann plötzlich im Zeitraum zwischen Bezahlung und Schlüsselübergabe dort wieder einziehen, dann bliebe auch einem Sozirichter nicht mehr anderes übrig als das Ganze als Hausbesetzung einzustufen. Sonst bekäme er sein Urteil auf der nächsten Instanz um die Ohren gehauen.


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