Geltendes Bundesjagdrecht

Julius Corrino, Sur l'escalier des aveugles, Freitag, 18.01.2019, 15:29 (vor 1916 Tagen) @ helmut-13874 Views

Wir gehen der Einfachheit halber davon aus, daß der hypothetische Fall sich innerhalb der Grenzen der BRD abspielen soll. Zu prüfen wären da zunächst folgende grundsätzliche Fragen:

1) Ist der der Flobertgewehrbesitzer* Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines?
2) Ist die Fläche, auf dem sich der Lagerplatz befindet, Teil eines Jagdreviers, für das unser wackerer Drohnenweidmann einen gültigen Begehungsschein besitzt oder welches er vielleicht sogar selbst (mit)pachtet? Alternativ, falls beides mit "Nein" zu beantworten ist: Befindet er sich in diesem Moment als Jagdgast in Begleitung eines oder mehrerer der Pächter?
3) Falls 2) mit "Ja" beantwortet werden kann: Ist sicher auszuschließen, daß genannte Fläche NICHT Teil eines befriedeten Bezirkes ist?
4) Sind Standort und Ausrichtung des Schützen im Moment der beabsichtigten Schußabgabe so beschaffen, daß es nicht zu einer Gefährdung von Menschen oder Sachen kommen kann (Abstand & Winkel zu bebautem Gebiet, rückwärtiger Raum einsehbar und frei, voraussichtliche Flugbahn der Schrote ohne Hindernisse)?
5) Unterliegt die Federwildart, die der irrende Flobertgewehrbesitzer identifiziert zu haben meint, überhaupt dem Bundes- und jeweiligen Landesjagdgesetz?
6) Falls 5) mit "Ja" beantwortet werden kann: Ist gerade Schonzeit oder nicht?

Mein Tip: Selbst wenn die Antworten zu den Fragen Nr. 1-4 (alle!) zugunsten der hypothetischen Person "Flobertgewehrbesitzer" ausfallen, scheitert es garantiert an Nr. 5, da dem Jagdscheininhaber von Gesetzes wegen die unbedingte Pflicht auferlegt ist, sich VOR Abgabe des Schusses zu hundert Prozent der eindeutigen Natur seiner Sichtung vergwissert zu haben. (Zuwiderhandlungen/Nachlässigkeiten diesbezüglich enden regelmäßig in Tragödien vom Kaliber "Toter Tscheche im Maisfeld um 5 Uhr eines schönen Augustmorgens beim Sauenansitz", mit allen persönlichen und rechtlichen Konsequenzen.) Dieser Nachweis wird jedoch im Fall von Drohnen und z.B. Rabenvögeln bei garantiert keinem Richter der Welt glaubwürdig gelingen. Noch schlimmer: Gelingt wider Erwarten besagter Nachweis doch, steht die körperliche und geistige Eignung des betreffenden Jagdscheininhabers in Frage, und dann haben wir es mit bedeutend ernsteren Konsequenzen, die aus dem Vergehen resultieren, zu tun (wie "Jagdschein für immer weg" statt nur "zeitweiser Entzug des Jagdscheins").

*Die Jagd mit solch ungeeignetem Gerät auszuüben zeugt im Übrigen nicht gerade von großem Sinn für Weidgerechtigkeit und ist, was Schalenwild angeht, sogar ausdrücklich verboten. [[zwinker]]

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Ainsi continue la nuit dans ma tête multiple... elle est complètement dechirée... ma tête.
- Luc Ferrari


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