Aussagekräftige Info

helmut-1, Siebenbürgen, Mittwoch, 02.01.2019, 06:15 (vor 1934 Tagen) @ Dieter3182 Views

Hab da wieder was über mein Mail hereinbekommen, bezogen auf die Frage von Dieter. Bei dieser Gelegenheit, - danke für die öfters eingehenden Mails von Leuten, die hier offensichtlich nicht direkt schreiben, aber doch konzertiert zur Sache beitragen. Nach Rücksprache mit dem Versender (mache ich generell) möchte ich den maßgeblichen Teil des Inhalts wiedergeben:


Es wird unterschieden zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen. Das unbewegliche Vermögen (Immobilie) unterliegt immer dem Erbrecht des Landes, auf dem die Immobilie steht.

Beispiel:
Ich habe mein Haus in D verkauft und bin nach Ungarn ausgewandert. Ich habe je einen 1. Wohnsitz in Ungarn und einen 1. Wohnsitz in Deutschland. Bei meinem Tod greift das D Steuerrecht auf bewegliche Gegenstände in der Wohnung in D und auf Kontoeinlagen in D (und natürlich bei evtl.vorhandenen Immobilien in D). Das ungarische Erbrecht greift aber bei meinem Haus in Ungarn.

Denke, das ist eine klare Aussage. So detailliert war mir das nicht bekannt. Diese Infos stammen von einem Steuerberater, einem Notar und einem Rechtsanwalt. Trotzdem würde ich prinzipiell, wenn es um größere Vermögenswerte geht, den Rat von Fachleuten zum speziellen Problem einholen. Das hängt nicht nur damit zusammen, dass diese Problematik für unsereinen schlecht druchschaubar ist und sich auch laufend die Gesetze ändern,sondern auch damit, dass man mit gewissen gesetzlichen Regelungen gar nicht rechnet, weil sie einem zu absurd vorkommen.

Beispiel Rumänien:
Wenn ich einen Vermögenswert (Immobilie, Aktien, egal) verschenke, dann kann diese Schenkung später von anderen, die ein legitimes Interesse nachweisen, gerichtlich angegriffen und ggf. rückgängig gemacht werden, auch innerhalb der Familie. Nur beim Verkauf ist die Sache festgeklopft, sofern sich bei der ( eventuellen) Nachprüfung keine Unregelmäßigkeiten herausstellen.

Damit meine ich die Obergrenzen für Barabwicklungen (größere Summen kann man aber auch in kleineren Teilzahlungen abwickeln), und vor allem die finanzielle Potenz des Käufers. Es wird wohl kaum glaubhaft sein, dass ein H4- Empfänger, wenn er nichts geerbt oder im Lotto gewonnen hat, eine Immobilie für 50 T € erwerben kann.

Ich erzähle das alles so explizit, weil ich ein klarer Befürworter der zu Lebzeiten des Erblassers vorhandenen Möglichkeiten plädiere, sein Vermögen so aufzuteilen, wie er es für richtig hält. Nur auf diese Art kann er die persönlichen Bestimmungen über den Verbleib seines Vermögens nach seinem Tod so auf Umsetzung kontrollieren, dass sein Wunsch erfüllt ist.

Gleichzeitig ist er dabei auch in der Lage, konstient die aktuellen Vorteile der Gesetzgebung bei der Vermögensübertragung auszunützen. Er kann dabei nicht nur das Vermögen denjenigen zukommen lassen, die er dabei berücksichtigen will, im Falle eines Ausschlusses eines Erbberechtigten kann er auf diese Art auch den Pflichtteil umgehen. Ängste, dass dabei irgendwas in die Hose gehen könnte, wenn man alles aus der Hand gibt, sind in den seltensten Fällen begründet, weil man mit einem gewieften Anwalt in den Nießbrauch derartige Klauseln einarbeiten kann, die eine persönliche Rundumabsicherung des Erblassers bewirken.


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