gewöhnlicher Aufenthalt
Hallo Julius,
Die EU-Erbrechtsverordung hatte ich damals am Rande mitbekommen.
So weit mir bekannt ist, gilt als gewöhnlicher Aufenthalt der Ort, an dem man sich überwiegend aufhält, was ggf. nachzuweisen ist, bzw. von den Erben nachzuweisen ist, was wiederum durchaus Probleme und Rechtstreitigkeiten bereiten kann.
Gruß Dieter