...so kann man es auch nennen.

Mephistopheles, Dienstag, 11.09.2018, 11:33 (vor 2025 Tagen) @ Ötzi1911 Views

§ 14 Vorauszahlungen

§ 14 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. 2Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. 3Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
https://www.buzer.de/gesetz/7424/a146070.htm

Aber dein wording ist genial. [[top]] [[hüpf]] [[applaus]]

Gruß Mephistopheles


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