Buchhaltungs-Argument - jetzt folgt der Todesstoß

Friedrich, Sonntag, 19.08.2018, 10:26 (vor 2070 Tagen) @ Mephistopheles5969 Views

Lieber Mephistopheles,

es geht mir nicht ums Rechthaben und Du darfst gerne denken, was Du möchtest. Jedoch lesen hier noch mehr mit und dieser Unsinn mit dem Buchhaltungsargument wird jetzt ENDLICH einmal endgültig ausgeräumt oder zumindest einmal in Frage gestellt. So darf jeder gleich seine eigenen Schlüsse ziehen.

Vorab: Dass nach gewissen Regeln Papier schutzig gemacht werden MUSS, entkräftet die Festellung, dass Geld aus dem Nichts erzeugt wird, in keinster Weise. Wo denn? Wie denn?

Du gibst also letztlich selber zu, dass Geld aus dem Nichts erzeugt wird.

Aber, jetzt nehme ich Dir auch noch Dein hier oft bemühtes Argument mit der Buchhaltung. Aktiva, Passiva ... please fasten your Lederhosen! [[freude]]

Ich zitiere nachfolgend aus der PDF-Datei von Professor Bernd Senf

Und sie gibt es doch Die Geldschoepfung der Banken aus dem Nichts.pdf

Diese Datei lässt sich leicht mit einer Suchmaschine finden, oder hier noch die URL:

http://www.berndsenf.de/pdf/Und%20sie%20gibt%20es%20doch%20Die%20Geldschoepfung%20der%2...


Bitte langsam lesen, ist dann leicht zu verstehen. Zitat von Seite 15 unten bis Seite 17 - viel Spaß beim Vermehren der Erkenntnisse:


Meine
 Sichtweise 
zur 
Giralgeldschöpfung:

Angenommen,
ein 
Bankkunde
 zahlt 
100 
Euro 
Bargeld 
bei 
seiner 
Bank 
auf 
sein 
Girokonto
 ein 
und
 bekommt
 dafür 
100 
Euro 
gut 
geschrieben. 
Dadurch
 entsteht 
ein 
Guthaben, 
über
 das 
er 
jederzeit 
verfügen 
kann, 
zum
 Beispiel 
bargeldlos 
durch 
Überweisung 
oder 
durch
 Barabhebung
 (am
 Bankschalter
 oder
 am
 Geldautomaten).
 Man
 spricht
 hier
 von “Sichteinlagen“,
 weil
 dieses
 Guthaben
 durch
 Einlagen
 =
 Bareinzahlung
 begründet
 wurde
 und 
auf 
kurzfristig 
(auf 
kurze 
Sicht)
 darüber 
verfügt 
werden 
kann.

Bankinterne Überweisungen 
ohne 
Bargeldbewegung

Für
 bargeldlose
 Überweisungen
 von
 Kunde
 A
 an
 den
 Kunden
 B
 innerhalb
 derselben
 Bank
 bedarf
 es
 keiner
 Bargeldbewegung,
 sondern
 lediglich
 einer
 Umbuchung
 vom
 Konto 
des 
A 
auf 
das 
Konto
 des 
B. 
Das
 Sichtguthaben 
ist 
von 
A 
nach 
B 
gewandert ,
und 
mit
 ihm 
da s
Recht 
auf 
jederzeitige 
Verfügung 
darüber 
in 
bar 
oder 
bargeldlos.
So 
ist 
es 
mit allen
 bankinternen
 Überweisungen,
 bei
 denen
 die
 Kunden
 ihr
 Konto
 bei
 der
 gleichen
 Bank 
haben.

Bankexterne 
Überweisungen 
mit 
Bargeldbewegung 
nur 
in 
Höhe 
des 
Saldos

Handelt
 es
 sich
 hingegen
 um
 bankexterne
 Überweisungen,
 zum
 Beispiel
 von
 A
 bei
 Geschäftsbank
 GB‐1
 an
 den
 Kunden
 C
 bei
 Geschäftsbank
 GB‐2,
 dann
 müsste
 die
 bargeldlose
 Überweisung
 begleitet
 sein
 von
 einer
 entsprechenden
 Bargeldbewegung
 von
 GB‐1
 nach
 GB‐2.
 Wenn
 allerdings
 in
 der
 Gegenrichtung
 eine
 Überweisung
 von
 Kunde 
D
 bei
 GB‐2
 an 
den 
Kunden A
 bei GB‐1
 stattfindet,
 können
 beide 
Bargeldströme
 gegeneinander
 aufgerechnet
werden,
 und
 es
 brauchte 
Bargeld
 nur 
in 
Höhe
 des 
Saldos
 zwischen
 Abfluss
 und
 Zufluss,
 also
 nur
 zu
 einem
 Bruchteil
 der
 Überweisungsbeträge
 bewegt
 zu
 werden.
 Darüber
 hinaus
 müsste
 die
 Bank
 noch
 Bargeldreserven
 für
 eventuelle
 Barabhebungen
 der
 eigenen
 Kontoinhaber
 halten
 (banktechnische
 Mindestreserven)
 –
 und
 zusätzlich
 noch
 die
 von
 der
 Zentralbank
 oder
 vom
 Gesetz
 vorgegebenen 
gesetzliche n
Mindestreserven,
 die 
bei 
der Zentralbank
still gelegt 
werden.

Überschussreserve 
als 
Grundlage 
für
 die 
Schaffung 
zusätzlicher 
Sichtguthaben

Wenn 
alles 
in 
allem 
bei 
GB‐1 
die 
erforderlichen 
Barreserven 
erfahrungsgemäß â€©maximal
 1/3
 des
 Volumens
 der
 anfänglichen
 100
 Euro
 Bareinzahlung
 (und
 der
 dabei
 entstandenen
 Sichteinlage) 
betragen 
–
 nur 
um
 ein 
einfaches 
Zahlenbeispiel 
zu 
nennen 
‐
,
 dann
 blieben
 im
 Normalbetrieb
 der
 Bankgeschäfte
 2/3
 des
 ursprünglich
 eingezahlten
 Bargeldes
 unangetastet
 –
 und
 wären
 insofern
 Überschussreserve.
 Eigentlich
 müsste
 gesetzlich 
geklärt
 werden,
 wem
d ieses 
Bargeld
 gehört:
 Dem
 Bankkunden 
A
 – 
bzw. 
nach
 Überweisung
 dem
 Kunden
 B
 usw.,
 oder
 aber
 der
 Bank?
 Bei
 Einlagerungen
 von
 Wertgegenständen
 oder
 Wertpapieren
 in
 ein
 Depot
 liegen
 die
 Verhältnisse
 klar:
 Der
 Inhalt
 des
 Depots
 gehört
 dem
 Bankkunden
 und
 darf
 von
 der
 Bank
 nicht
 angetastet
 werden.
 Bei
 Sichteinlagen
 sind
 die
 Eigentumsverhältnisse
 demgegenüber
 rechtlich
 nie
 geklärt
 worden.
 Und
 solange
 es
 gesetzlich
 nicht
 verboten
 ist,
 kann
 die
 Bank
 guten
 Gewissens
 nach 
ihrem 
eigenen 
Gutdünken
 über
 die 
Überschussreserve
 verfügen,
 ohne
 den 
Kunden 
darüber 
informieren 
zu 
müssen.

Sie
 könnte
 zum
 Beispiel
 das
 überschüssige
 Bargeld
 als
 Kredit
 an
 Kreditnehmer
 ausleihen,
oder 
aber 
–
 noch 
genialer 
– 
als
 Mindestreserve 
für 
die Schaffung
 zusätzlicher
 Sichtguthaben
 verwenden. 

Im
 vorliegenden 

Beispiel 
könnte 
sie 
auf 
der 
Grundlage

 von
 2
x
33,33 
Euro 
zusätzliche 
Sichtguthaben 
in 
Höhe 
von 
2
x
100 
Euro 
schöpfen.

Diese
 Guthaben können
 den 
Kreditnehmern 
E 
und 
F 
auf 
ihr 
Girokonto
 gebucht 
werden
 (als 
Buchgeld 
oder 
Giralgeld),
 und
 die 
können 
bar 
oder 
unbar
 darüber 
verfügen. 
Für 
die
 Bank
 ist
 damit
 die
 Verpflichtung
 oder
 Verbindlichkeit
 verbunden,
 im
 gegebenen
 Rahmen
 entsprechende
 Überweisungen
 durchzuführen
 bzw.
 Barabhebungen
 zu
 ermöglichen
 –
 was
 in
 der
 Bankbilanz
 auf
 der
 Passivseite
 erscheint.
 Gleichzeitig
 entstehen
 damit
 Forderungen
 der
 Bank
 gegenüber
 den
 Schuldnern
 E
 und
 F
 auf
 Bedienung
 des
 Kredits
 bzw.
 der
 Schuld
 mit
 Zinsen,
 Tilgung
 und
 dinglicher
 Sicherheit.
 Diese
 Forderungen
 erscheinen
 in
 der
 Bankbilanz
 auf
 der
 Aktivseite.
 Durch
 die
 genannten
 Vorgänge
 und
 ihre
 entsprechende
 Verbuchung
 hat
 also
 eine
 „Bilanzverlängerung“ 
stattgefunden, 
und
 alles 
scheint 
mit
 rechten 
Dingen
 zugegangen 
zu
 sein.

„Sichteinlagen“
 ohne
 zusätzliche 
Bareinlagen 
oder 
Bareinzahlungen

Entscheidend
 ist,
 dass
 die
 Guthaben
 von
 E
 und
 F
 nicht
 durch
 zusätzliche
 Bareinlagen
 oder
 Bareinzahlungen
 entstanden
 sind,
 sondern
 allein
 durch
 Buchungsvorgänge.
 Ungeachtet
 dessen
 werden
 auch
 sie
 in
 den
 Bankbilanzen
 und
 daraus
 abgeleiteten
 Statistiken
 als
 „Sichteinlagen“
 bezeichnet,
 also
 genau
 mit
 dem
 gleichen
 Begriff 
wie
 die
 anfänglichen 
Sichteinlagen 
von 
A, 
denen
 tatsächliche 
Bareinlagen
 oder 
Bareinzahlungen
 zugrunde 
lagen. 
Der 
gleiche 
Begriff 
wird 
verwendet 
für 
zwei 
völlig
 verschiedene
 Schuhe
 bzw.
 für
 Sichtguthaben,
 deren
 Grundlagen
 und
 deren
 Entstehung
 völlig
 verschieden
 sind. 
Das 
nenne 
ich 
„Begriffsverwirrung“. 
Im 
Grunde
 ist 
es 
ein 
Etikettenschwindel. 
Wenn
 für 
Äpfel 
und
 Birnen, 
die 
offensichtlich 
unterschiedlich
 sind, 
der 
gleiche 
Begriff
 „Äpfel“
 verwendet
 würde,
 wäre
 das
 auch
 nicht
 in
 Ordnung.
 Denn
 man
 könnte
 dann
 beide
 begrifflich
 nicht
 mehr
 von
 einander
 unterscheiden
 und
 unterläge
 in
 einer
 daraus
 erstellten
 Buchhaltung
 oder
 Statistik
 dem
 Irrtum,
 es
 handele
 sich
 bei
 beiden
 um
 das
 Gleiche.

Demgegenüber
 möchte
 ich
 unterscheiden
 zwischen
 „tatsächlichen
 Sichteinlagen“
 und
 „vermeintlichen
 Sichteinlagen“
 (die
 tatsächlich
 nur
 „zusätzlich
 geschaffene Sichtguthaben“
 
 ohne
 zusätzliche
 Bareinlagen
 oder
 Bareinzahlungen
 sind).
 Bei
 den
 zusätzlich
 geschaffenen
 Sichtguthaben
 handelt
 es
 sich
 entsprechend
 um
 zusätzliche
 Giralgeldschöpfung,
 die
 in
 unserem
 Beispiel
 als
 Kredit
 an
 E
 und
 F 
in
 Umlauf
 gebracht
 wird. 
Man 
könnte 
sich
 sogar 
fragen, 
ob
 die 
Bank 
mit 
diesem
 selbst 
geschöpften 
Giralgeld
 auch
 ihre
 Angestellten, 
die 
Baufirmen 
ihrer 
Bankgebäude
 oder
 auch 
Wertpapiere 
bis 
hin
 zu 
Staatsanleihen 
bezahlen 
und
 sich 
auf 
diese 
Weise 
Teile
 des
 Sozialprodukts 
aneignen
 und
 erheblichen
 Einfluss
 gewinnen
 kann.
 Damit
 ist
 nicht
 gesagt,
 dass
 sie
 durch
 Geldschöpfung 
selbst 
Werte 
schöpft, 
wohl 
aber, 
dass
 sie 
dadurch 
Werte, 
die 
anderswo
 produziert
 worden 
sind, 
abschöpfen 
kann. 
Das 
geht 
allerdings 
nur 
im
 Gleichschritt
 mit
 anderen
 Großbanken,
 weil 
ansonsten 
bankexterne 
Überweisungen
 ohne 
entsprechende
 Rückflüsse
 sehr
 bald
 an
 ihre
 Grenze
 stoßen
 würden.
 Es
 sei
 denn,
 die
 Bank
 könnte
 andere
 Banken
 –
 auf
 welche
 Weise
 auch
 immer
 –
 zur
 Annahme
 dieses
 zusätzlich
 geschöpften
 Geldes
 bringen
 oder
 zwingen
 (so
 wie
 es
 im
 internationalen
 Maßstab
 die
 USA
 durch 
die
 Sonderrolle 
des
 Dollar 
als 
Weltgeld
 Jahrzehnte 
lang 
getan 
haben 
und 
es
 bis 
heute 
noch
 tun).

Die
ganzen 
Zusammenhänge 
sind 
auf
 so 
geniale
 Art 
verschleiert, dass 
das 
eigentlich
 kein
 Zufall
 sein
 kann.
 Indem
 nämlich
 die
 „tatsächlichen
 Sichteinlagen“
 mit
 den
 „zusätzlich
 geschaffenen
 Sichtguthaben“
 bilanziell
 und
 statistisch
 in
 einen
 Topf
 geworfen
 und
 gleichermaßen
 als 
„Sichteinlagen“
 bezeichnet 
werden, 
entsteht 
der 
falsche 
Eindruck, 
als
 sei
 das
 Volumen
 der
 vergebenen
 Kredite
 niemals
 größer
 als
 die
 Einlagen.
 Es
 ist
 ja
 tatsächlich
 auch
 nicht
 größer
 als
 die
 Summe
 aus
 „tatsächlichen
 Sichteinlagen“
 +
 „vermeintlichen
 Sichteinlagen
 (=„zusätzlich
 geschaffene
 Sichtguthaben“).
 Würde
 man
 aber 
das 
Kreditvolumen 
ins 
Verhältnis 
setzen 
nur 
zu 
den 
„tatsächlichen
 Sichteinlagen“,
 dann 
würde 
sich
 herausstellen, 
dass 
es 
sich 
um 
ein 
Vielfaches 
handelt, 
dass 
es 
also 
eine
 zusätzliche 
Kreditschöpfung
 gibt, 
zusätzlich 
zu 
den 
Bareinlagen 
oder 
Bareinzahlungen.
 Das
 ist
 gemeint
 mit
 dem
 Begriff
 „Giralgeldschöpfung
 (oder
 Kreditschöpfung)
 der
 Geschäftsbanken 
aus 
dem 
Nichts“.


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