So mancher Ruf, BRD-Politiker zu entfernen, wäre ohne die dazugehörigen Verv.-Richter sinnlos.

Dieter, Sonntag, 29.07.2018, 10:31 (vor 2096 Tagen) @ Andudu2230 Views
bearbeitet von Dieter, Sonntag, 29.07.2018, 10:50

bei 12 Jahren Amtsdauer ist ein politischer Wechsel kurzfristig ausgeschlossen, zumal ständig Politiker der passenden Parteizugehörigkeiten als Richter nachgeschoben werden.

Demnach ist ein ggf. notwendiger rascherer pol. Wechsel nicht mit den gesetzlich vorgesehenen Mitteln zu erreichen.

Aus dem Danisch-Artikel, die Stellungnahme der CDU-Fraktion:
" Die Bundesverfassungsrichter werden gemäß Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt. § 6 BVerfGG bestimmt in Absatz 1, dass der Bundestag die Richter in indirekter Wahl wählt, und in Absatz 2, dass zwölf Abgeordnete zu Wahlfrauen bzw. Wahlmännern nach der Verhältniswahl unter Zugrundelegung des d‘Hondt‘schen Höchstzahlverfahrens gewählt werden. Die Mitglieder des dergestalt gebildeten Wahlausschusses sind gemäß Â§ 6 Abs. 4 BVerfGG zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Arbeit des Ausschusses ist nicht öffentlich. Zum Richter ist gewählt, wer im Wahlausschuss mindestens acht Stimmen erhält.

Dieses Verfahren (genauer: die Mehrheitserfordernisse) bringt es mit sich, dass die Parteien zu einer Verständigung über die zu Wählenden gelangen müssen.
Dementsprechend besteht eine informelle Absprache, wonach CDU/CSU und SPD sich gegenseitig das Besetzungsrecht für je 4 Stellen in jedem Senat zugestehen. Wenn ein Richteramt vakant wird, schlägt die Partei, der die Präferenz eingeräumt ist, einen Kandidaten vor. Wenn eine kleine Fraktion – bislang waren das Bündnis 90/Die Grünen oder die FDP – Ansprüche auf eine vakante Richterstelle anmeldet, muss eine große Fraktion auf die ihr zustehende Vorschlagspräferenz verzichten, damit der Vorschlag zum Tragen kommen kann.

Die Verfassungsrichter werden nicht wie die Bundesrichter berufen, sondern vom unmittelbar demokratisch legitimierten Bundestag gewählt. Diese Wahl ist eine politische Entscheidung, die demokratische Legitimation vermittelt und die sich nicht an Kriterien wie Eignung und Leistung orientieren muss. Deshalb sind die Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG auf Wahlämter nicht anwendbar. "

Gruß Dieter


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