Voßkuhle und das Volk

Falkenauge, Samstag, 28.07.2018, 22:16 (vor 2070 Tagen) @ Dieter3429 Views

Etwas Wichtiges zu Voßkuhle:

In dem Interview mit der Süddeutschen Zeitung hat er u.a. gesagt: Populisten griffen ihre Gegner als Volksfeinde an. In diese Situation gerate jeder, der nicht ihre Vorstellungen von einem homogenen Volk teile. „Diese Vorstellungen finden wir bei vielen der neuen identitären oder illiberalen Bewegungen.“ Sie stünden im Gegensatz zum Grundgesetz. Für Populisten seien ihre Gegner „Feinde des Volkes“.

Damit spielt er auf die Entscheidung des 2. Senats an, dem er vorsitzt, der am 17. Januar 2017 in dem Verfahren über das NPD-Verbot geurteilt hatte:

„Das Grundgesetz kennt einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG das Volk, von dem die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, „von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 Abs. 1 gleichgestellten Personen“ gebildet wird. Für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk und den daraus sich ergebenden staatsbürgerlichen Status ist demgemäß die Staatsangehörigkeit von entscheidender Bedeutung. …

Demgemäß kommt bei der Bestimmung des „Volkes“ im Sinne des Grundgesetzes ethnischen Zuordnungen keine exkludierende (ausschließende) Bedeutung zu. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes.“

Das ist vollkommen richtig. Es bedeutet, dass das Volk auch von der Verfassung her keine physische Abstammungsgemeinschaft sein kann, sondern eine seelische Kulturgemeinschaft ist. Diesen Schluss deutlich zu ziehen, unterlässt aber das Gericht. Daher kommt es anschließend in Bezug auf Vergabe der Staatsangehörigkeit zu einer sehr bedenklichen Formulierung, bei der ihm der Begriff des Volkes als Kulturgemeinschaft entschwindet:

„Dabei überlässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber, wie sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 116 Abs. 1 GG ergibt, die Regelung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit. Er kann insbesondere bei einer erheblichen Zunahme des Anteils der Ausländer an der Gesamtbevölkerung des Bundesgebietes dem Ziel einer Kongruenz zwischen den Inhabern demokratischer politischer Rechte und den dauerhaft staatlicher Herrschaft Unterworfenen durch eine Erleichterung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer, die sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, Rechnung tragen.“

Mit diesem erleichtertem Erwerb würden viele Ausländer die Staats- und damit die Volkszugehörigkeit erhalten, ohne sich voll in die Kultur des Volkes integriert zu haben.
Das ist eine Unmöglichkeit. Damit wird die Substanz des kulturtragenden Volkes zukzessive ausgedünnt und schließlich verschwinden. Das Gericht billigt damit die jetzige Praxis der grenzenlosen Immigration ohne wirkliche Integration.

Das Gericht ist in der Tat gleich Merkel und Steinmeier ein Feind des Volkes.
Vgl.:
Wo ist das Volk, in dessen Namen man noch Recht spricht?


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