nur wenn nichts anderes vereinbart ist

Manuel H., Mittwoch, 18.07.2018, 14:38 (vor 2101 Tagen) @ BerndBorchert3909 Views

Nach dem Eingehen eines Vertrages gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ein Annahmezwang des Euro und auch da nur bedingt. Mehr als 50 Münzen müssen nicht angenommen werden und Finanzämter wie die Polizei kann beispielsweise die Annahme von Euro verweigern und den Schuldner zwingen, erst mit einer privaten oder kommunalen Bank einen Vertrag einzugehen, auf dass diese Euro weiterreichen.

Vor dem Eingehen eines Vertrages herrscht Vertragsfreiheit. Tankstellen haben deswegen große Schilder auf denen sie vor Vertragsabschluß darauf hinweisen, dass sie bestimmte Euro-Banknoten an Zahlung statt nicht akzeptieren wollen.

Ab 01.01.2002 war die D-Mark kein gesetzliches Zahlungsmittel mehr.

https://de.wikipedia.org/wiki/Zahlungsmittel

Für den Gläubiger ist in allen Staaten mit dem gesetzlichen
Zahlungsmittel ein Annahmezwang verbunden (man spricht auch von
Annahmepflicht oder schuldbefreiendem Annahmezwang). Er muss EU-weit
Eurobanknoten als Erfüllung seiner Geldforderung akzeptieren, da „die
von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken
ausgegebenen Banknoten die einzigen Banknoten sind, die in der Union als
gesetzliches Zahlungsmittel gelten“.

Da bei einem Kauf ein Schuldvertrag entsteht mit dem Verkäufer als
Gläubiger, besteht faktisch für jeden Verkäufer ein Annahmezwang in
Euro.

Bernd Borchert (bin kein Jurist)

--
Deutschland das neue Troja?
http://www.trojaeinst.wordpress.com


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