Wenn die 10-Jahresfrist rum ist, hast du recht.

Mephistopheles, Donnerstag, 12.07.2018, 13:11 (vor 2086 Tagen) @ bürgermeister3099 Views

Hallo Echo,

verstehe ich das richtig? Wenn ich heute meiner Tochter das Haus schenke
und via Nießbrauch lebenslang wohnrecht habe, würde dieses Wohnrecht
gem. aktueller Gesetzeslage nicht auf evtl. künftig entstehende Pflege und
Heimkosten für mich verrechtet?

Es fällt natürlich Schenkungssteuer an, die Freibeträge sind aber so bemessen, dass bei einem normalen Wohnhaus, welches an die leiblichen Kinder vererbt wird, diese nicht anfällt.

Du bist dann Sozialhilfeempfänger ohne Vermögen. Das Sozialamt wird zuerst versuchen die Schenkung rückgängig zu machen, so bald die 10 Jahresfrist aber rum ist haben sie keine Chance.

Dann musst du als Sozialhilfeempfänger ohne Vermögen zuerst deine Rente abliefern bis auf ein Taschengeld. Reicht die nicht aus, ist deine Tochter natürlich dir gegenüber unterhaltspflichtig. Aber auch da gibt es Freibeträge. Hat sie Kinder, erhöhen sich diese entsprechend. Kindesunterhalt geht vor Elternunterhalt.

Die Unterhaltspflicht ist aber völlig unabhängig davon, ob du deiner Tochter irgendwann etwas geschenkt hast oder nicht.
Das wird dann interessant, wenn es zu einer Scheidung der Ehe kommt. Das geschenkte Haus ist natürlich Zugewinn, der dann im Zugewinnausgleich entsprechend finanziell abgegolten werden muss.
Aber das führt hier zu weit, Näheres hier: https://das-maennermagazin.de/

Alles nicht so einfach und ohne Beratung geht da nichts.

Gruß Mephistopheles


Ob nur


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