Einspruch! Nur Nießbrauch ist übertragbar

Echo, Donnerstag, 12.07.2018, 11:24 (vor 2087 Tagen) @ manni meier3365 Views
bearbeitet von unbekannt, Donnerstag, 12.07.2018, 11:27

Verstehe ich nicht ganz. Das Wohnrecht erhält in der Regel derjenige der
seinen Erben vorzeitig eine Immobilie überschreibt, also die Oma und nicht die 5-jährige Ur-Enkelin.

Das Spiel mit dem Wohnrecht kann man beliebig kombinieren, es müssen lediglich alle Beteiligten mitspielen. Vorzeitige Übertragung auf die Kinder ist üblich, aber man sollte den Fall vorbeugen dass die Kinder in finanzielle Not geraten können. Sollte die Oma dann bereits 100 sein wird die Zwangsversteigerung trotz Wohnrecht der Oma stattfinden (die Familie könnte dann jedoch mitbieten und hoffen dass es unter Wert raus geht). Soweit ich weiß geht das Nutzungsrecht-Spielchen auch mit juristischen Personen - anders als die Oma sterben diese nicht plötzlich, und man kann auch den beherrschenden Einfluss geschickt gestalten ;)

Sollte, aus welchen Gründen auch immer, nun doch eine Heimbetreuung
notwendig werden, wird Vater Staat dieses "Wohnrecht" in Form von
Bargeld von dem neuen Immobilienbesitzer einfordern - und zwar
"lebenslang". [[sauer]]

Ummünzung und Übertragung geht nur bei Nießbrauch. Wohnrecht ist personengebunden und weder übertragbar noch in Bar auszahlbar (es sei denn man regelt es so).

Das alles sichert einen aber auch wiederum nicht vor einer perfiden Gesetzesänderung wie einem Lastenausgleich. Da ist es dann voraussichtlich egal, wer im Grundbuch steht.


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