Gesinnungsstrafrecht

Rainer ⌂, El Verger - Spanien, Dienstag, 26.06.2018, 10:49 (vor 2131 Tagen) @ Socke1817 Views

Ist doch "schön", wo wir angelangt sind:
Ein "kastenartiges" Rechtssystem mit völlig unterschiedlichen Strafmaßen
je nach Herkunft ("Rasse") des Täters.
Der heutige Antirassismus ist ein genauso schlimmer Rassismus wie der nach
dem alten Muster!

Es ist die Fortführung des Gesinnungsstrafrechts, das unter Adolf Hitler eingeführt wurde. Damit sind offene Verfassungsbrüche möglich.

Der Freisler lebt scheinbar immer noch und hat sich vermutlich auch vervielfältigt. Wie sonst konnte das sogenannte "Bundesverfassungsgericht" ein Urteil damit begründen, dass ein Gesetz zwar die Verfassung bricht, die Tat aber so schlimm ist, dass die Verfassung gebrochen werden muss.
Die Ausrede der sogenannten "Verfassungsrichter":

Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats vom 4. November 2009
- 1 BvR 2150/08 -
1. § 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.
2. Die Offenheit des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2150/08 - https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/11/rs20091104...

Zum Hintergrund! Gemäß Grundgesetz müssen Gesetze allgemein abgefasst werden. Sie dürfen sich nicht auf eine bestimmte Tat beziehen. Der §130 bezieht sich aber auf eine bestimmte Tat und ist somit verfassungswidrig. Die Richterfuzzis lehnen aber eine Abschaffung des Paragraphen ab, weil die Tat so doll schlimm ist. Da muss die Verfassung einfach gebrochen werden.

Hier noch eine Abhandlung des immer noch gültigen Gesinnungsstrafrechts.
http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/9-1996/beitrag.html

Rainer

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