Das ==> Recht auf -==> Widerstand zum ==> Schutz der ==> Verfassung

Reffke, Mittwoch, 13.06.2018, 00:20 (vor 2115 Tagen) @ DT2821 Views

Hallo DT und allerseits,

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„Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“

Und so wird es vom BT weich gespült und ausgetrickst:
Artikel 20 rechtfertigt keinen zivilen Ungehorsam
"Das Widerstandsrecht reagiert nicht auf einzelne Rechtsverstöße, für die ohnehin Abhilfe besteht." Daher decke es auch nicht den zivilen Ungehorsam, der sich gegen einzelne Handlungen oder Einrichtungen richte, die als "rechtswidrig, unmoralisch gefährlich" empfunden würden – die Abschiebung eines Ausländers etwa, ein Verkehrsprojekt oder der Transport von Nuklearmaterial.

Um die Frage zu beantworten, wann denn Widerstand im Sinne des Artikel 20 gerechtfertigt ist, geben die letzten sechs Wörter Aufschluss: "..., wenn andere Abhilfe nicht möglich ist." Es geht also um den absoluten Ausnahmefall: Es müssten "alle Mittel der Normallage" versagen, um die Gefahr abzuwehren, ehe die Bürger zu den "heiklen Mitteln des Rechtsbruchs und der Gewaltsamkeit greifen", betont Isensee. Doch solange "Konflikte noch in zivilen Formen" ausgetragen werden können, das demokratische System intakt ist und solange "friedlicher Protest noch Gehör" finden kann, dürften sie es nicht.
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2013/47878421_kw50_grundgesetz_20/214054

MfG, Reffke

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Die Lüge ist wahrer als die Wahrheit, weil die Wahrheit so verlogen ist. André Heller
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