Spiegel hat das bestätigt

Falkenauge, Dienstag, 20.02.2018, 21:44 (vor 2228 Tagen) @ FOX-NEWS1791 Views

Regelungen finden sich in § 63 BBG (bis 2009 § 56 BBG) und § 36
BeamtStG, ehemals § 38 BRRG.

Nach den Vorschriften des Beamtenrechts muss der Beamte seine dienstlichen
Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Hat er Bedenken gegen die
Rechtmäßigkeit einer Weisung, so muss er seinem unmittelbaren
Vorgesetzten gegenüber remonstrieren, d. h. gegen die Ausführung der
Weisung Einwände erheben. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte die
Anweisung und sind die Bedenken des Beamten nicht ausgeräumt, so muss sich
der Beamte an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden. Der Beamte hat
hier keinen Ermessensspielraum.
Bestätigt auch der nächsthöhere
Vorgesetzte (der Vorgesetzte des Vorgesetzten des remonstrierenden Beamten)
die Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen. Diese Gehorsamspflicht
trifft den Beamten allerdings dann nicht, wenn er durch die Befolgung der
Weisung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen würde.

Auf Fassadenkratzer gibt es diesen ergänzenden Kommentar:

"Es gibt da diesen Artikel SICHERHEITSLÜCKE KANZLERAMT aus dem Spiegel vom 01.08.2016. Dort heisst es:

„Im Kanzleramt hörte man sich ihre Sorgen an, aber man hatte immer neue Gründe, warum eine Abriegelung nicht möglich sei. Die Lage in Griechenland. Technisch nicht machbar. Zum Schluss hieß es, wenn Deutschland seine Grenze dichtmache, hätte das einen Krieg auf dem Balkan zur Folge. Wer einen der drei obersten Sicherheitsexperten in diesen Wintertagen traf, konnte ihre Verzweiflung mit Händen greifen. Über Romann heißt es, dass er sich die Weisung, untätig zu bleiben, schriftlich geben ließ, damit ihn niemand später wegen Pflichtverletzung würde belangen können.“

Die Besorgten waren: Verfassungsschutzchef Hans-Georg Maaßen, der Chef der Bundespolizei Dieter Romann, und auch der Chef des BND, Gerhard Schindler.
QUELLE:
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/terror-gefahren-erkennen-wo-wirklich-welche-s...


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