Genau so ist es: Anzeigen!
Hallo Mephistopheles und allerseits,
Hier der Grund:
Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c)
§ 323c
Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
Fassung aufgrund des Zweiundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften vom 23.05.2017 (BGBl. I S. 1226), in Kraft getreten am 30.05.2017
Quelle: https://dejure.org/gesetze/StGB/323c.html
Also ein guter Anwalt sollte das mal durchziehn!
Herr Steinhöfel, übernehmen Sie, bitte!
MfG, Reffke
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Die Lüge ist wahrer als die Wahrheit, weil die Wahrheit so verlogen ist. André Heller
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