So urteilt das BVerfG über Meinungsfreiheit

Otto Lidenbrock, Nordseeküste, Montag, 06.11.2017, 09:16 (vor 2325 Tagen) @ Olivia5769 Views

Es geht um "Geschreibsel", das direkt aus dem dritten Reich kommen
könnte.
Es steht nicht mehr auf dem Boden des Grundgesetzes.

Liebe Olivia,

das Bundesverfassungsgericht urteilte folgendermaßen:

"Vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sind zum einen

Meinungen, d.h. durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen. Sie fallen stets in den Schutzbereich von Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz, ohne das es darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, oder ob sie als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden.

Sie verlieren ihren Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden. Der Meinungsäußernde ist insbesondere auch nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen zu teilen, da das Grundgesetz zwar auf die Wertloyalität baut, diese aber nicht erzwingt.

Nicht mehr im Schutzbereich des Artikel 5 Absatz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können.

Allerdings dürfen die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet."

BVerfG v. 28.11.2011 (1 BvR 917/09)

--
"Eine Gesellschaft befindet sich im vorübergehenden oder finalen Verfall, wenn der gewöhnliche, gesunde Menschenverstand ungewöhnlich wird."

William Keith Chesterton


gesamter Thread:

RSS-Feed dieser Diskussion

Werbung