Rundfunkzwangsbeitrag - oder die betreute Informationsfreiheit

Falkenauge, Freitag, 03.11.2017, 09:14 (vor 2367 Tagen)3835 Views

Der Kampf gegen den Rundfunkzwangsbeitrag muss weitergehn. Denn dieser ermöglicht den Herrschenden einen gigantischen staatlichen Sender-Komplex, um das Bewusstsein der Bürger zu beherrschen.

Ich habe mich jetzt den Zahlungsverweigerern angeschlossen, Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid eingelegt und werde auch den gerichtlichen Klageweg beschreiten. Denn nach gründlicher Prüfung der Rechtslage habe ich weitere, bisher kaum beachtete Argumentationen gefunden.

Der Zwangsbeitrag bindet flächendeckend die Bürger an die staatlichen Sender und verletzt dadurch massiv das Grundrecht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1.

Da heißt es:
„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“

Der Begriff ungehindert hat zwei Bezugspunkte; er bezieht sich zum einen auf die Wahl der Quelle, an der man nicht gehindert werden darf, und zum anderen, wenn die freie Wahl der Quelle durchaus erfolgt sein kann, auf den Vorgang des Unterrichtens, dessen Hinderung nicht erlaubt ist.

Mit dem Rundfunkpflichtbeitrag zwingt der Staat flächendeckend alle Bürger, ganz bestimmte Informationsquellen, nämlich die öffentlich-rechtlichen Sender, finanziell zu unterstützen, womit sie selbstverständlich veranlasst, gedrängt, um nicht zu sagen genötigt werden sollen, sich aus deren Sendungen auch zu unterrichten. Dadurch wird das Grundrecht der Informationsfreiheit in seinem ersten Bezugspunkt, der freien Wahl der Informationsquelle, verletzt.

Das wird zumeist übersehehn. Man stützt sich auf den Wortlaut, wonach ja keiner gehindert werde, sich aus den Sendungen des öffentlichen Rundfunhks zu informieren. So schreibt das Bundesverwaltungsgericht: "Die Rundfunkbeitragspflicht zielt nicht darauf ab, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten."

Diese Banalität muss man sich vor Augen halten. Sie bezieht sich auf den zweiten Bezugspunkt der Informationsfreiheit, den Vorgang des Unterrichtens, in dem man hier natürlich nicht gehindert, sondern geradezu befördert wird. Dabei wird aber übersehen oder unterschlagen, dass mit dem Zwangsbeitrag bereits der erste Bezugspunkt, die freie Wahl der Informationsquelle, verletzt ist, indem man durch ihn an die Sender des öffentlich-rechtlichen Sender zwangsweise gebunden wird.
Siehe: Die betreute Informationsfreiheit.


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