Immer das selbe Spiel mit den Krankenkassen ..

Mirko, Česko, Sonntag, 22.10.2017, 13:33 (vor 2371 Tagen) @ Plancius3751 Views

„Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.“
Wird man bis einschließlich Freitag krankgeschrieben, an dem Arztpraxen meist nur bis 12:00 Uhr geöffnet sind, so wird der Krankengeldbezug nicht unterbrochen, wenn man erst am Montag zum Arzt geht, um sich weiter krankschreiben zu lassen.
Eine rückwirkende Krankschreibung ist weiterhin nicht vorgesehen. Der Gesetzestext wurde aus dem Bundesgesetzblatt 2015 Teil I Nr. 30 vom 22. Juli 2015 übernommen. Daher sollte man als Versicherter nicht darauf vertrauen, dass die Krankenkassen diese Änderung bereits kennen. Übersieht der Mitarbeiter die neue Regelung und stellt das Krankengeld ein, so ist schnelles Handeln nötig

Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/wichtige-aenderung-ab-bei-krankengeld-bei-weiterer-kr...
Hier hilft nur noch ein Anwalt, der im SGB tätig ist.


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