Ein EU-Bundesstaat verstößt gegen das Grundgesetz

Falkenauge, Donnerstag, 12.10.2017, 09:27 (vor 2381 Tagen)2986 Views

Ein EU-Bundesstaat ist für Deutschland nach dem Grundgesetz nicht möglich !!!

Daran muss angesichts der neuen Zentralisierungsvorstöße von Macron und der grundsätzlichen Zustimmung Merkels dringend erinnert werden.

Im Lissabon-Urteil vom 30.6.2009 hatte das Bundesverfassungsgericht klargestellt:

"Das Grundgesetz ermächtigt die für Deutschland handelnden Organe nicht, durch einen Eintritt in einen Bundesstaat das Selbstbestimmungsrecht des Deutschen Volkes in Gestalt der völkerrechtlichen Souveränität Deutschlands aufzugeben. Dieser Schritt ist wegen der mit ihm verbundenen unwiderruflichen Souveränitätsübertragung auf ein neues Legitimationssubjekt allein dem unmittelbar erklärten Willen des Deutschen Volkes vorbehalten."

Für den Beitritt zu einem europäischen Bundesstaat wäre also eine neue Verfassung notwendig, die durch eine freie Entscheidung des deutschen Volkes selbst zustande kommen müsste, in dem es ausdrücklich auf seine völkerrechtliche Souveränität verzichtet.

Gegen das deutsche Zustimmungsgesetz zum Lissabon-Vertrag, das im Bundestag unter künstlich erzeugtem Zeitdruck durchgepeitscht worden war, hatte u. a. der Münchener Abgeordnete Dr. Peter Gauweiler Verfassungsbeschwerde erhoben. Er machte im Kern geltend, das Gesetz sei verfassungswidrig, weil der Lissabon-Vertrag Prinzipien des Grundgesetzes praktisch beseitige, die nach Art. 79 Abs. 3 GG von Bundestag und Bundesrat nicht angetastet werden dürfen:
- die völkerrechtliche Souveränität Deutschlands
- das Demokratieprinzip.

Das Bundesverfassungsgericht erkannte wesentliche Punkte dieser Rüge als begründet an und sah sich vor die Frage gestellt:
- entweder die Verfassungswidrigkeit auszusprechen,
- oder den Vertrag aus der Perspektive des Grundgesetzes einer so engen Interpretation zu unterwerfen, dass es ihn dadurch gerade noch als verfassungskonform ansehen konnte.

Das Gericht wählte den zweiten Weg. Es schuf in seinem Urteil vom 30. Juni 20091 praktisch eine auf Deutschland und das Grundgesetz zugeschnittene Vertrags-Version, einen „Vertrag von Karlsruhe“ sozusagen. Das ist zu wenig bekannt und muss angesichts der weiteren Zentralisierungsbemühungen ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gehoben werden.

„Es hat an vielen Stellen zu jedem Vertragspassus – das zieht sich durch das ganze Urteil“, wie Dr. Gauweiler am 1.7. 2009 im Bundestag hervorhob, „einschränkende Interpretationen vorgenommen und Auslegungsmöglichkeiten, die der Wortlaut zulässt und die mit dem Grundgesetz unvereinbar wären, ausgeschlossen.“

Der Lissabon-Vertrag ist also nur nach Maßgabe dieser einschränkenden Interpretations-Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2009 mit dem Grundgesetz vereinbar.

Es ist daher sehr wichtig, diese Vorgaben des Gerichts in den wesentlichen Punkten zu kennen.
Siehe: Ein EU-Bundesstaat ist für Deutschland nach dem Grundgesetz nicht möglich


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