Notwehrrecht auf dem Prüfstand

Zorro, Dienstag, 11.07.2017, 15:43 (vor 2475 Tagen)5965 Views
bearbeitet von unbekannt, Dienstag, 11.07.2017, 15:58

Hallo Foristen,

die Hamburger hatten ja die Tage echt Stress! Zum Glück kam niemand zu Tode.
Die Szenen, die der plündernde Mob, bewaffnet mit Molotowcocktails und Bengalos hinterließ, haben sicher nicht nur den Polizisten das Fürchten gelehrt.

Der Normalbürger stand sprachlos und verängstigt hinter den Gardinen und schaute zu, wie sein Vorgarten, sein Geschäft, oder sein Auto abgefackelt oder geplündert wurde.

Folgende Fragen stelle ich mir:

Welches Urteil hätte ein Richter wohl gesprochen, wenn ein Ladenbesitzer per Baseballschläger sein Geschäft verteidigt hätte? (mit Todesfolge)

...ein Vermummter ausholt und einen Brandsatz gegen ein Fenster schleudern will, vom Hausbesitzer mit einer legalen Waffe dabei erschossen wird? Aufgrund der Hektik, Dunkelheit & Chaos wird hier kein Warnruf und Warnschuss mehr möglich sein.

Wikipedia schreibt folgendes dazu:

https://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr_(Deutschland)

"Erforderlichkeit der Notwehrhandlung

Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung (Erforderlichkeit). Eine Verteidigung ist dann erforderlich, wenn sie das mildeste aus allen möglichen und gleichwertig effektiven Mitteln darstellt, die geeignet sind, den Angriff sicher und endgültig zu beenden.

Die Notwehrhandlung ist geeignet, wenn durch die Verteidigung die Abwehr des Angriffs voraussichtlich erreicht oder zumindest gefördert werden kann.

Der Notwehrübende hat zwar das relativ mildeste Mittel zu wählen, muss sich aber nicht auf Risiken bei der Verteidigung einlassen. Ebenso wenig ist er zu einer „schimpflichen Flucht“ verpflichtet, da das Recht dem Unrecht nicht weichen muss. Eine Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter findet – anders als beim rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB – nicht statt. Das heißt, dass der in Notwehr Handelnde keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen muss.[6] So muss beispielsweise niemand eine Körperverletzung hinnehmen, falls diese nur durch eine tödliche Abwehrhandlung zu verhindern ist.[7]

Bei Einsatz von gefährlichen Verteidigungsmitteln ist eventuell je nach Intensität des Angriffs ein abgestuftes Verteidigungsverhalten zu fordern und das entsprechende mildere Mittel zu wählen. So soll z. B. beim Schusswaffeneinsatz, sofern die Situation es zulässt, wie folgt vorzugehen sein:

Androhen des Schusswaffengebrauchs
Warnschuss
Schuss auf nicht lebenswichtige Körperteile zielend (Extremitäten außer Kopf)
tödlicher Schuss als ultima ratio

Ein weiteres Beispiel für ein milderes Mittel kann z. B. eine sich in unmittelbarer Nähe befindliche Polizeieinheit sein, die die Notwehrlage ohne Risiko sicher beenden kann."
***

Im Normalfall (Einbrecher), ist es für Sportschützen und Jäger völlig absurd daran zu denken, sich mit legalen Waffen zu verteidigen, da die Dinger im Tresor liegen.

Sollten aber Hamburger Verhältnisse erneut kommen, Menschen um ihr Leben bangen, Polizei stundenlang nicht zum Tatort vorrücken will/kann, würde mich nicht wundern, wenn manch Berechtigter auf seinem befriedeten Grundstück den Waffenschrank schon mal weit aufmacht.

Wie seht ihr die rechtliche Situation?

Wie seht ihr die moralische Situation?

VG Zorro

--
Haftungsausschluss! - Beachten Sie bei "Börsenpostings & Analysen" bitte den Disclaimer des Gelben Forums!
Die in diesem Posting enthaltenen Angaben stellen keine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder anderen Anlageinstrumenten dar.


gesamter Thread:

RSS-Feed dieser Diskussion

Werbung